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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen vom 27. Januar 201601.01.2016
Eingangsformel01.01.2016
Abschnitt 1 - Allgemeines01.01.2016
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2016
§ 2 - Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern01.01.2016 bis 18.12.2018
§ 3 - Berechnung der Platzzahl für die vorrangig zu Berücksichtigenden und Auswahl innerhalb der Gruppen01.01.2016
§ 4 - Warteliste01.01.2016 bis 18.12.2018
§ 5 - Dokumentation des Aufnahmeverfahrens01.01.2016
Abschnitt 2 - Aufnahme in die Grundschule01.01.2016
§ 6 - Aufnahme in die Grundschule01.01.2016 bis 18.12.2018
§ 7 - Gleichzeitige Anmeldung in einer privaten Grundschule und Zuzüge01.01.2016 bis 18.12.2018
Abschnitt 3 - Aufnahme in Schulen der Sekundarstufe I01.01.2016
§ 8 - Allgemeines01.01.2016 bis 18.12.2018
§ 9 - Zeitliche Abfolge des Aufnahmeverfahrens01.01.2016
§ 10 - Aufnahme in die Oberschule01.01.2016 bis 18.12.2018
§ 11 - Aufnahme in ein Gymnasium01.01.2016
§ 12 - Aufnahme in ein besonderes bilinguales Angebot01.01.2016
§ 13 - Aufnahme in eine sportbetonte Klasse01.01.2016
§ 13a - Annahmefrist bei gleichzeitiger Anmeldung in Privatschulen01.01.2016
Abschnitt 4 - Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe01.01.2016
§ 14 - Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe01.01.2016
§ 15 - Aufnahme in eine mit einem Dritten kooperierende Klasse01.01.2016
Abschnitt 5 - Schulwechsel01.01.2016
§ 16 - Schulwechsel01.01.2016 bis 18.12.2018
Abschnitt 6 - Kapazitäten01.01.2016
§ 17 - Zügigkeit01.01.2016
§ 18 - Regelgrößen der Klassen und Kurse01.01.2016 bis 18.12.2018
Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen01.01.2016
§ 19 - Übergangsbestimmungen01.01.2016
§ 20 - Inkrafttreten01.01.2016
Anlage 101.01.2016 bis 18.12.2018

Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen

Veröffentlichungsdatum:18.02.2016 Inkrafttreten01.01.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2016 bis 18.12.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 2, 4, 7, 8, 10, 16 und 18 geändert, §§ 6a bis 6c eingefügt, § 6 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12. December 2018 (Brem.GBl. S. 565)
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 29
Gliederungsnummer:223-b-10

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juris-Abkürzung: ÖSchulAufnV BR 2016
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-10
juris-Abkürzung:ÖSchulAufnV BR 2016
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-b-10
Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
in öffentliche allgemeinbildende Schulen
Vom 27. Januar 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2016 bis 18.12.2018
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 4, 7, 8, 10, 16 und 18 geändert, §§ 6a bis 6c eingefügt, § 6 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12. December 2018 (Brem.GBl. S. 565)

Aufgrund der § 6 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 11, § 6a Absatz 8 in Verbindung mit § 92 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 280, 388, 399; 2008 S. 358 - 223-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 112) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Zugang zu den einzelnen allgemeinbildenden Schulen der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(2) Die Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt außerhalb des durch diese Verordnung geregelten Verfahrens und geht diesem vor.

§ 2
Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hauptwohnung nicht im Land Bremen haben, werden gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern aus Bremen nachrangig aufgenommen. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die einem der in § 1 Absatz 3 der Vereinbarung der Gegenseitigkeit des Besuchs öffentlicher Schulen zwischen den Ländern Niedersachsen und Bremen vom 1. März 1996 (Brem.ABl. S. 639) genannten Verträge unterfallen.

(2) Fristgerechte Anmeldungen zur Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Bundesländern, die zum kommenden Schuljahr nachweislich ihre Hauptwohnung im Land Bremen haben werden, nehmen gleichberechtigt am Aufnahmeverfahren teil.

§ 3
Berechnung der Platzzahl für die vorrangig zu Berücksichtigenden
und Auswahl innerhalb der Gruppen

(1) Bei der Berechnung der Anzahl der anteilig zu vergebenden Plätze wird nach dem Komma auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb einer Gruppe der vorrangig zu Berücksichtigenden die zur Verfügung stehenden Plätze in dieser Gruppe, entscheidet innerhalb der Gruppe der Härtefälle die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Elternbeirates unter Abwägung der einzelnen Härtefallgründe, innerhalb der anderen Gruppen das Los.

§ 4
Warteliste

(1) Bewerberinnen und Bewerber, deren Aufnahme abgelehnt worden ist, werden in eine Warteliste mit Rangfolge aufgenommen, es sei denn, ihre Aufnahme wurde nach § 6 Absatz 4 Satz 1 abgelehnt. Die Warteliste wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 per Los besetzt. Die Warteliste hat nur für das erste Halbjahr des jeweiligen Schuljahres Gültigkeit. Mit dem Ablehnungsbescheid ist der Platz der Bewerberin oder des Bewerbers auf der Warteliste mitzuteilen.

(2) An einer Grundschule wird die Warteliste nach den für die Aufnahme geltenden Regelungen besetzt.

(3) An Oberschulen werden in der Warteliste vorrangig Bewerberinnen und Bewerber im Sinne von § 10 Absatz 4 berücksichtigt.

(4) An Gymnasien werden in der Warteliste vorrangig Bewerberinnen und Bewerber im Sinne von § 11 Absatz 3 berücksichtigt.

§ 5
Dokumentation des Aufnahmeverfahrens

Das gesamte Aufnahmeverfahren ist zu dokumentieren.

Abschnitt 2
Aufnahme in die Grundschule

§ 6
Aufnahme in die Grundschule

(1) Die Erziehungsberechtigten schulpflichtig werdender Kinder sowie die Erziehungsberechtigten der Kinder, die nach § 53 Absatz 2 und 3 des Bremischen Schulgesetzes schulpflichtig werden können (Einschulungskinder), müssen diese Kinder innerhalb einer in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat festgesetzten Frist an der Grundschule anmelden, in deren Einzugsbezirk sie wohnen (Anmeldeschule). Die Zuordnung zur Anmeldeschule richtet sich nach dem für jede Grundschule der jeweiligen Stadtgemeinde festgelegten Einzugsbezirk. Die Einschulungskinder werden zum kommenden Schuljahr an der Anmeldeschule oder, bei nicht ausreichender Kapazität, an einer anderen wohnortnahen Grundschule aufgenommen. Härtefälle werden gleichrangig mit den Einschulungskindern aus dem Einzugsbezirk aufgenommen, auch wenn die Schule nicht die Anmeldeschule ist. Ein Härtefall liegt vor, wenn

1.

für eine vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind und diese an der Anmeldeschule nicht bestehen oder

2.

ein Geschwisterkind bereits dieselbe Schule besucht und auch im kommenden Schuljahr noch besuchen wird, und eine Versagung der Aufnahme zu Problemen bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf führen würde, die das üblicherweise Vorkommende überschreitet.

Abweichend hiervon kann die Senatorin für Kinder und Bildung in der Stadtgemeinde Bremen oder der Magistrat in der Stadtgemeinde Bremerhaven in begründeten Einzelfällen einer Schule ein Kind zuweisen, soweit dies aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation erforderlich ist, um Belastungen, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten, zu vermeiden.

(2) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 und der Härtefälle nach Absatz 1 Satz 5 die für die Schule festgesetzte Kapazität (Anmeldeüberhang), wird zunächst über die Anträge auf Aufnahme in eine andere Grundschule entschieden. Besteht dann immer noch ein Anmeldeüberhang, werden vorab die von der Senatorin für Kinder und Bildung oder dem Magistrat nach Absatz 1 Satz 6 zugewiesenen Kinder und danach die Härtefälle nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 aufgenommen. Im Übrigen entscheidet das Los in der Gruppe aus Einschulungskindern aus dem Einzugsbezirk sowie den Härtefällen nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 2. Die Einschulungskinder, die dabei keinen Platz erhalten haben, werden auf die Warteliste gesetzt und einer anderen wohnortnahen Grundschule, Härtefälle nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 ihrer Anmeldeschule zugewiesen.

(3) Einschulungskinder werden auf Wunsch ihrer Erziehungsberechtigten an einer anderen Grundschule als der Anmeldeschule (Anwahlschule) aufgenommen, wenn dort nach der Aufnahme gemäß Absatz 1 noch Platz ist und die Aufnahme nicht gemäß Absatz 4 abgelehnt wurde. Der Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule ist innerhalb der Anmeldefrist bei der Anmeldeschule einzureichen. Nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte Anträge, gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist begründete und glaubhaft gemachte Härtefallanträge werden nicht mehr berücksichtigt. Übersteigt die Anzahl der Anträge nach Satz 2 die für die Schule festgesetzte Kapazität (Anwahlüberhang), werden zunächst die Kinder aufgenommen, von denen ein Geschwisterkind bereits dieselbe Schule besucht und auch im kommenden Schuljahr noch besuchen wird. Im Übrigen entscheidet das Los.

(4) Ein Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule kann abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme an der Anwahlschule die für den Schulbetrieb funktionsgerechte Auslastung der Anmeldeschule beeinträchtigt wäre. Dies gilt nicht, wenn

1.

die angewählte Grundschule im Gegensatz zur Anmeldeschule ein Ganztagsangebot vorhält und es sich dabei um eine Ganztagsschule der Region oder um die wohnortnächste Ganztagsschule handelt,

2.

es sich bei der angewählten Grundschule um eine in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat genehmigte Grundschule mit besonderem Sprach- oder Sportangebot oder eine an eine Oberschule angegliederte Grundschule handelt oder

3.

die Anmeldeschule eine gebundene Ganztagsschule ist und die Erziehungsberechtigten die Ganztagsbeschulung für ihr Kind nicht wünschen.

(5) Über die Aufnahme entscheidet die Konferenz der Grundschulen der Region mit Ausnahme der Aufnahme nach Absatz 2 Satz 6. Über eine Zuweisung nach Absatz 2 Satz 4 zu einer Schule in einer anderen Region sowie über Anwahlanträge aus einer anderen Region entscheidet sie nach Rücksprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden oder abgebenden Schule. Die Konferenz der Grundschulen der Region besteht aus den Schulleiterinnen oder den Schulleitern der Grundschulen der in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat festgesetzten Region als stimmberechtigte Mitglieder und je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Elternbeirats der Grundschulen der Region als beratende Mitglieder.

§ 7
Gleichzeitige Anmeldung in einer privaten Grundschule und Zuzüge

(1) Private Grundschulen melden die bei ihnen neu aufgenommenen Einschulungskinder bis zum 15. Februar jeden Jahres gemäß § 56a des Bremischen Schulgesetzes durch Übersendung der Anmeldungen einschließlich der Erklärung der Erziehungsberechtigten, dass sie damit nicht am Aufnahmeverfahren für öffentliche Schulen teilnehmen wollen. Die Erziehungsberechtigten, die eine Erklärung nach Satz 1 nicht abgegeben haben und deren Kind gleichzeitig in einer öffentlichen Grundschule aufgenommen wurde, müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Aufnahmebescheides erklären, ob sie den Platz in der öffentlichen Grundschule annehmen. Erklären sie dies nicht innerhalb der Frist, wird der Platz gegebenenfalls nach der Rangfolge der Warteliste an ein anderes Einschulungskind vergeben.

(2) Einschulungskinder, die nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens nachweislich in das Einzugsgebiet einer Grundschule gezogen sind oder bis zum Beginn des neuen Schuljahres ziehen werden, werden an dieser Grundschule aufgenommen, wenn dort noch Platz ist. Ansonsten werden sie einer anderen wohnortnahen Grundschule zugewiesen und in der neuen Anmeldeschule vor den abgelehnten Anwahlanträgen auf der Warteliste platziert. Ist in keiner anderen wohnortnahen Grundschule ein Platz frei, muss das Kind je nach Auslastung entweder an der Anmeldeschule oder an einer anderen wohnortnahen Grundschule über Kapazität aufgenommen werden.

Abschnitt 3
Aufnahme in Schulen der Sekundarstufe I

§ 8
Allgemeines

(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4 für eine Schule der Sekundarstufe I in ihrer Stadtgemeinde an, die ihr Kind besuchen soll. Sie erhalten die Möglichkeit, in der Anmeldung einen Zweit- und einen Drittwunsch für eine bestimmte Schule anzugeben. Die Anmeldefrist wird in der Stadtgemeinde Bremen von der die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat festgesetzt. Bewerbungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist abgegeben werden, werden nachrangig behandelt. Nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist begründete und glaubhaft gemachte Härtefallanträge werden nicht mehr berücksichtigt.

(2) Schülerinnen und Schüler einer Grundschule, die einer Oberschule angegliedert ist, können ihren Bildungsweg nach der Jahrgangsstufe 4 an dieser Oberschule fortsetzen, ohne ein Aufnahmeverfahren durchlaufen zu müssen.

(3) Ist das Kind in einer Schule der Sekundarstufe I aufgenommen, erhalten die Erziehungsberechtigten hierüber einen Aufnahmebescheid. In ihm wird ihnen gegebenenfalls mitgeteilt, in welchen vorrangig gewünschten Schulen ihr Kind nicht aufgenommen werden konnte. Die Erziehungsberechtigten erhalten auf Antrag von den Schulen, in denen ihr Kind nicht aufgenommen werden konnte, eine Begründung für die Nichtaufnahme.

(4) Die Schule der Sekundarstufe I, in der die Schülerin oder der Schüler nach Maßgabe der folgenden Vorschriften aufgenommen wurde, meldet die Aufnahme der abgebenden Grundschule.

(5) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der angewählten Schule nach Beratung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des dortigen Elternbeirats. Die Bewilligung eines Härtefallantrages bedarf in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven des Magistrats. Die Gesamtschülervertretung, der Zentralelternbeirat und der Beirat des jeweiligen Stadt- oder Ortsteils können je ein Mitglied als Beobachterin oder Beobachter des Aufnahmeverfahrens entsenden.

Dies gilt nicht für die Beratung der Härtefallanträge; über die bewilligten Härtefälle berichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter in anonymisierter Form unter Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe.

§ 9
Zeitliche Abfolge des Aufnahmeverfahrens

(1) Im Aufnahmeverfahren sind zuerst die Anmeldungen durch Erstwunsch, dann die Anmeldungen durch Zweitwunsch und anschließend die Anmeldungen durch Drittwunsch zu berücksichtigen.

(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen durch Erstwunsch die für die Schule festgesetzte Kapazität, wird unter diesen das Auswahlverfahren durchgeführt. Die Anmeldungen durch Zweit- und Drittwunsch werden anschließend gemäß § 4 in die Warteliste aufgenommen.

(3) Übersteigt erst die Summe der Anmeldungen durch Erstwunsch und durch Zweitwunsch die für die Schule festgesetzte Kapazität, werden die Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch aufgenommen und dann wird unter den Schülerinnen und Schülern mit Zweitwunsch das Auswahlverfahren durchgeführt. Die Anmeldungen durch Drittwunsch werden anschließend gemäß § 4 in die Warteliste aufgenommen.

(4) Übersteigt erst die Summe der Anmeldungen durch Erstwunsch, durch Zweitwunsch und durch Drittwunsch die für die Schule festgesetzte Kapazität, werden die Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch und mit aktuellem Zweitwunsch aufgenommen und dann wird unter den Schülerinnen und Schülern mit Drittwunsch das Auswahlverfahren durchgeführt.

(5) Können Schülerinnen und Schüler mit keinem der Wünsche ihrer Erziehungsberechtigten berücksichtigt werden, werden sie unter Berücksichtigung des Schulweges einer anderen Schule derselben Schulart zugewiesen. Steht keine Schule derselben Schulart zur Verfügung, kann die Schülerin oder der Schüler einer Schule einer anderen Schulart, die dieselbe abschließende Berechtigung vermittelt, zugewiesen werden. Die Entscheidungen nach diesem Absatz werden nach Anhörung der Erziehungsberechtigten durch die in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat getroffen.

§ 10
Aufnahme in die Oberschule

(1) Im Aufnahmeverfahren für eine Oberschule werden die Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der folgenden Absätze aufgenommen.

(2) Zunächst werden gegebenenfalls bis zu 10 Prozent der insgesamt in den jeweiligen Aufnahmeverfahren nach § 9 Absatz 1 bis 4 zur Verfügung stehenden Plätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Versagung des Besuchs eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Ein Härtefall liegt vor, wenn

1.

für eine vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind und diese an keiner in vertretbarer Nähe gelegenen anderen Schule bestehen oder

2.

hierdurch aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten oder

3.

ein Geschwisterkind bereits dieselbe Oberschule besucht und sie auch im kommenden Schuljahr noch in der Sekundarstufe I besuchen wird und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde.

(3) Dann sind jene Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, die in einer in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat genehmigten Grundschule mit besonderem Sprachangebot eine Fremdsprache erlernt haben, die nur in der angewählten Schule fortgeführt werden kann.

(4) Anschließend werden Bewerberinnen und Bewerber aus den Grundschulen berücksichtigt, die der angewählten Oberschule durch Entscheidung der jeweiligen Stadtgemeinde regional zugeordnet sind. Vor dem Ablauf der Anmeldefrist nach § 8 Absatz 1 nachweislich zugezogene Schülerinnen und Schüler werden so behandelt, als hätten sie die für ihren neuen Wohnort zuständige Grundschule besucht. Dies gilt auch für Kinder, die ihre Anmeldeschule wegen fehlender Kapazität nicht besuchen konnten.

(5) Bis zu einem Drittel der insgesamt in den jeweiligen Aufnahmeverfahren nach § 9 Absatz 1 bis 4 zur Verfügung stehenden Plätze werden innerhalb der Gruppe nach Absatz 4 vorrangig an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, deren Lernentwicklungsbericht zum Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik Leistungen ausweist, die über dem in den Bildungsplänen (Rahmenlehrplänen) jeweils festgesetzten Regelstandard liegen. Die Leistungen liegen über dem Regelstandard, wenn die Schülerin oder der Schüler die Anforderungen in allen Kompetenzbereichen des jeweiligen Faches übertrifft. Bei dieser Bewertung sind vorhandene Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben mit Auswirkung auf das Erreichen der Anforderungen im Fach Deutsch zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Diagnostik des Zentrums für schülerbezogene Beratung beziehungsweise des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums oder des Schulpsychologischen Dienstes Bremerhaven vorliegt, die zum Zeitpunkt der Zeugniskonferenz am Ende des ersten Halbjahres der 4. Klasse nicht älter als 18 Monate ist, und eine gezielte Förderung mindestens vom zweiten Halbjahr der 3. Klasse an dokumentiert ist.

(6) Lässt die Kapazität der Schule dann noch die Aufnahme weiterer Bewerberinnen und Bewerber zu, werden diese berücksichtigt.

§ 11
Aufnahme in ein Gymnasium

(1) Im Aufnahmeverfahren für ein Gymnasium werden die Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der folgenden Absätze aufgenommen.

(2) Zunächst werden gegebenenfalls bis zu 10 Prozent der insgesamt in den jeweiligen Aufnahmeverfahren nach § 9 Absatz 1 bis 4 zur Verfügung stehenden Plätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Versagung des Besuchs eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Ein Härtefall liegt vor, wenn

1.

für eine vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind und diese an keiner in vertretbarer Nähe gelegenen anderen Schule bestehen oder

2.

hierdurch aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten oder

3.

ein Geschwisterkind bereits dasselbe Gymnasium in der Sekundarstufe I besucht und auch im kommenden Schuljahr noch besuchen wird und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde. Dies gilt dann, wenn die Aufnahmekapazität des Gymnasiums schon für die Gruppe nach Absatz 3 nicht ausreicht, nur für Bewerberinnen und Bewerber, die ebenfalls das Leistungskriterium nach Absatz 3 erfüllen.

(3) Anschließend werden Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, deren Lernentwicklungsbericht zum Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik Leistungen ausweist, die über dem in den Bildungsplänen (Rahmenlehrplänen) jeweils festgesetzten Regelstandard liegen. § 10 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Lässt die Kapazität der Schule dann noch die Aufnahme weiterer Bewerberinnen und Bewerber zu, werden diese berücksichtigt.

§ 12
Aufnahme in ein besonderes bilinguales Angebot

Bei der Aufnahme in eine weiterführende Schule mit einem bilingualen Unterrichtsangebot, das in der jeweiligen Stadtgemeinde nur einmal vorhanden ist, werden im Aufnahmeverfahren für dieses Angebot die Regelungen aus § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1 und aus § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht angewendet.

§ 13
Aufnahme in eine sportbetonte Klasse

Bei der Aufnahme in eine von der Senatorin für Kinder und Bildung eingerichtete sportbetonte Klasse (Kaderklasse) einer weiterführenden Schule sind nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, die ihre besondere sportliche Eignung in einem der im Land Bremen organisierten Fachverbände nachgewiesen haben und von diesem vorgeschlagen werden.

§ 13a
Annahmefrist bei gleichzeitiger Anmeldung in Privatschulen

(1) Private Ersatzschulen teilen die bei ihnen in die Sekundarstufe I neu aufgenommenen Schülerinnen und Schüler jeweils bis spätestens zum 15. Februar jeden Jahres gemäß § 56a des Bremischen Schulgesetzes durch Übersendung der Anmeldung einschließlich einer Erklärung der Erziehungsberechtigten, dass sie damit nicht am Aufnahmeverfahren für öffentliche Schulen teilnehmen wollen, mit.

(2) Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 1 erhalten die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, die eine Erklärung nach Absatz 1 nicht abgegeben haben und die nach Durchführung des Verfahrens nach diesem Abschnitt mit ihrem Erst-, Zweit- oder Drittwunsch gleichzeitig in einer öffentlichen Schule hätten aufgenommen werden können, eine Nachricht über den Ausgang des Verfahrens. Sie müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Nachricht erklären, dass sie den Platz annehmen. Erklären sie dies nicht innerhalb der Frist, wird der Platz an Bewerberinnen und Bewerber nach der Rangfolge der Warteliste vergeben.

Abschnitt 4
Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe

§ 14
Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe

(1) Unbeschadet der leistungsbezogenen Anforderungen können die Schülerinnen und Schüler aus der eigenen Sekundarstufe I, der Sekundarstufe I einer Verbundschule oder aus einer zugeordneten Sekundarstufe I ihren Bildungsweg in der jeweiligen gymnasialen Oberstufe fortsetzen, wenn sie diese Oberstufe mit Erstwunsch anwählen.

(2) Sind dann noch Plätze frei, werden diese bei Überanwahl nach Aufnahme von Härtefällen im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 2 unter Abwägung der angewählten Profile und des weiteren Leistungsfaches der Bewerberinnen und Bewerber mit dem Profil- und Leistungskursangebot der Gymnasialen Oberstufe vergeben.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Elternbeirats und des Schülerbeirats.

(4) An einer Gymnasialen Oberstufe abgewiesene Bewerberinnen und Bewerber werden durch eine Entscheidung einer Konferenz der Gymnasialen Oberstufen der jeweiligen Stadtgemeinde aufnahmefähigen Oberstufen zugewiesen unter Berücksichtigung der Gesamtauslastung dieser Oberstufen und der Auslastung ihres jeweiligen Profilangebots. Die Konferenz der Gymnasialen Oberstufen der jeweiligen Stadtgemeinde besteht aus den Schulleiterinnen und Schulleitern sowie in der Stadtgemeinde Bremen aus je drei Mitgliedern und in der Stadtgemeinde Bremerhaven aus je einem Mitglied des Zentralelternbeirats und der Gesamtschülervertretung.

§ 15
Aufnahme in eine mit einem Dritten kooperierende Klasse

Bei der Aufnahme in eine Klasse einer weiterführenden Schule, die mit Genehmigung der in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat in Kooperation mit einem Dritten durchgeführt wird, werden nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, denen durch den Dritten und die Schulleiterin oder den Schulleiter einvernehmlich ein entsprechender Praktikumsplatz bei dem Dritten zugewiesen wurde.

Abschnitt 5
Schulwechsel

§ 16
Schulwechsel

(1) Ab dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 1 oder 5 kann die Schule gewechselt werden, wenn in der angewählten Schule im Rahmen ihrer festgesetzten Kapazitäten noch Platz ist. Der Wechsel soll nur zum Anfang eines neuen Schuljahres erfolgen. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der freien Plätze, gelten für die Aufnahme in die Grundschulen die Bestimmungen der §§ 6 bis 7 und für die Aufnahme in Schulen der Sekundarstufe I die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 entsprechend.

(2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der angewählten Schule.

Abschnitt 6
Kapazitäten

§ 17
Zügigkeit

(1) Die Zügigkeit der einzelnen Schulen setzen in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts der Schule, insbesondere des Ganztagsbetriebes oder der Unterrichtung in Jahrgangsteams, fest.

(2) Die Senatorin für Kinder und Bildung in der Stadtgemeinde Bremen oder der Magistrat in der Stadtgemeinde Bremerhaven kann zum Zweck der Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus den Sprachförderkursen zusätzliche Klassenverbände einrichten. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kapazitäten sind den Schülerinnen und Schülern aus den Sprachförderkursen vorbehalten.

§ 18
Regelgrößen der Klassen und Kurse

(1) Die Regelgröße der Klassen und Kurse ergibt sich aus der Anlage 1. Lassen die räumlichen Möglichkeiten, die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft oder das pädagogische Konzept einer Schule, insbesondere die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern, die Ausschöpfung der Regelgröße nicht zu, setzt in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat die Klassengröße für die jeweilige Schule gesondert fest. Für Schülerinnen und Schüler aus den Sprachförderkursen kann in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat bis zu zwei Plätze je Klassenverband freihalten. Die Regelgröße der Klassen, die keine Eingangsjahrgänge sind, kann dabei vorbehaltlich der räumlichen Möglichkeiten der Schule für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus den Sprachförderkursen um bis zu zwei Regelschulplätzen je Klassenverband erhöht werden. § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt für Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Schulen können im Rahmen ihrer räumlichen Möglichkeiten bei der Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Klassen und Kurse von der Regelgröße nach unten oder oben abweichen, sofern nicht Vorgaben der Senatorin für Kinder und Bildung für die Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats für die Stadtgemeinde Bremerhaven im Einzelnen etwas anderes bestimmen.

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 19
Übergangsbestimmungen

Die Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2015/2016 richten sich nach den bisher geltenden Regelungen.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Bremen, den 27. Januar 2016

Die Senatorin für Kinder und Bildung

Anlage 1

(zu § 18)

Schulart/Schulstufe

Jahrgangsstufen

Schülerinnen und
Schüler pro
Klassenverband
(Regelgröße)

Grundschule

1 - 4

24

Oberschule

5 - 10

25

Gymnasium

5 - 9

30

Gymnasiale Oberstufe

E-Phase

28

 

Qualifikationsphase

25


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