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Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:09.01.2004 Inkrafttreten04.08.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.08.2006 bis 22.03.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 05.07.2012 (Brem. GBl. S. 350)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 1

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juris-Abkürzung: ÖffOrdBRHVOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ÖffOrdBRHVOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.08.2006 bis 22.03.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 05.07.2012 (Brem. GBl. S. 350)

§ 1
Tierhaltung

(1) Tiere sind so zu halten, dass

a)

andere Personen weder durch Geräusche noch in sonstiger Weise gefährdet oder unzumutbar belästigt werden;

b)

fremde Sachen, Anpflanzungen oder Saaten nicht beschädigt werden.

(2) Die nichtgewerbliche Haltung von Giftschlangen, tropischen Giftspinnen und giftigen Skorpionen ist verboten. Die Ortspolizeibehörde kann befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs Ausnahmen nur unter den Bedingungen zulassen, dass

a)

durch die Haltung des gefährlichen Tieres im Einzelfall keine Gefahren für Dritte entstehen und

b)

die Bereitstellung der von ihr festgelegten Gegenmittel (Seren) und Behandlungsempfehlungen durch den Tierhalter gewährleistet sind.

Soweit erforderlich, können Auflagen und weitere Bedingungen vorgesehen werden.

(3) Besitzer von Hunden oder die mit deren Führung oder Wartung Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Personen oder Tiere beunruhigt oder Straßen im Sinne des Bremischen Landesstraßengesetzes einschließlich der öffentlichen Park- und Grünanlagen verunreinigt. Sie haben dort auftretende Verunreinigungen, insbesondere den von ihrem Hund abgesetzten Kot oder den von ihm erbrochenen Mageninhalt ohne Spuren zu beseitigen. Dazu benötigte Geräte und Behältnisse sind von ihnen mitzuführen.

(4) Hunde

a)

dürfen nicht frei umherlaufen und nicht mitgenommen werden auf

1.

öffentlichen Bolz- und Kinderspielplätzen,

2.

Rasenflächen öffentlicher Erholungsanlagen, die als Liege- oder Spielwiesen besonders gekennzeichnet sind.

b)

müssen, soweit der Leinenzwang für bestimmte Flächen nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, an der Leine geführt werden

1.

im Bürgerpark Geestemünde,

2.

im Speckenbütteler Park,

3.

im Landschaftsschutzgebiet Surheide-Süd/Ahnthammsmoor,

4.

im Waldgebiet Reinkenheide,

5.

im Gebiet der Erholungsanlage zwischen Nordholzweg, Johann-Wichels-Weg, Gagelstraße und Postbrookstraße,

6.

auf den städtischen Friedhöfen,

7.

auf dem Geestewanderweg,

8.

auf dem Weserdeich einschließlich Außendeich und Deichvorland vom Wasserstandsanzeiger bis zur Gemeindegebietsgrenze am Neuen Vorhafen und vom Weddewardener Tief bis zur nördlichen Gemeindegebietsgrenze in der Zeit vom 1. April bis 30. September,

9.

im Stadtpark Lehe,

10.

in der Grünanlage Holzhafen Geestemünde.

(5) Den Besuchern von Wochen- und Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen ist es untersagt, Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mit in die Veranstaltungsbereiche zu bringen.

§ 2
Benutzung von Altglascontainern

Das Entsorgen von Weiß- und Buntglas in Altglascontainern, die in Wohngebieten aufgestellt sind, ist nur werktags von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr erlaubt.

§ 3
Abbrennen von Fackeln

Fackeln dürfen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde abgebrannt werden.

§ 4
Lagerfeuer, Osterfeuer und sonstige auf
Brauchtum oder Kult beruhende Feuer

(1) Lagerfeuer, Osterfeuer und sonstige auf Brauchtum oder Kult beruhende Feuer dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde abgebrannt werden. Umweltschädliche Stoffe dürfen nicht als Brandgut verwendet oder beigefügt werden.

(2) Die Bestimmungen der Verordnung über die Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 6. September 1976 (Brem.GBl. S. 196 - 2129-e-3) bleiben unberührt.

§ 5
Ordnungsstörende Stoffe

(1) Beim Transport auf öffentlichen Straßen müssen übelriechende, leicht verstreubare oder Staub verursachende Stoffe in dichten Behältern oder Wagen oder so verdeckt werden, dass unbeteiligte Personen durch sie nicht belästigt werden können.

(2) Die Bestimmungen der Verordnung über das Aufbringen von Gülle und Jauche (Gülleverordnung - GüVO -) vom 25. April 1989 (Brem.GBl. S. 199) bleiben unberührt.

§ 6
Missbräuchliche Formen der Bettelei

(1) Der Missbrauch von Kindern zur Bettelei ist untersagt. Sie dürfen weder von den Eltern/Erziehungsberechtigten noch von anderen Personen am Betteln beteiligt oder von diesen dazu aufgefordert werden. Ferner ist die aggressive Bettelei untersagt, insbesondere soweit Personen bedrängt, festgehalten oder berührt werden.

(2) Kind im Sinne des Absatzes 1 ist, wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 7
Schutz von öffentlichen Einrichtungen

Es ist verboten, Gebäude, Denkmäler, Mauern, Einfriedungen, Tore, Straßen, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Leitungsmasten, Papierkörbe, Abfall- und Wertstoffbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Blumenkästen, Spielgeräte, Verkehrsschilder und sonstige Hinweisschilder zu bemalen, zu beschreiben, zu beschmieren oder zu bekleben; geschieht dies gleichwohl, ist der Verursacher zur Beseitigung im Einvernehmen mit dem Berechtigten verpflichtet.

§ 8
Schutz von Kinderspielplätzen

Es ist verboten, auf Sport- und Spielplätzen, insbesondere Kinderspielplätzen, Bolzplätzen oder anderen Plätzen, wo ersichtlich Kinder spielen, zu Bruch gegangenes Glas, ausgetretene Zigaretten oder ähnliches die Kinder gefährdendes Material als Verursacher liegen zu lassen. Verursacher sind verpflichtet, die Scherben, die Zigarettenkippen oder das Material schadlos einzusammeln und vorschriftsmäßig zu entsorgen.

§ 9
Verhalten auf Straßen und in der Öffentlichkeit

Es ist untersagt,

1.

sich dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen oder Bänken niederzulassen und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar zu beeinträchtigen

2.

auf der Straße oder der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen zu urinieren oder seine Notdurft zu verrichten.


§ 10
Fütterung von Tauben

Es ist verboten, Wildtauben, verwilderte Haustauben oder Möwen zu füttern.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den in § 1 Abs. 1 bis 5 enthaltenen Ge- und Verboten über die Tierhaltung zuwiderhandelt,

2.

außerhalb der in § 2 genannten Zeiten Altglascontainer benutzt,

3.

entgegen § 3 Fackeln abbrennt,

4.

entgegen § 4 Lagerfeuer, Osterfeuer und sonstige auf Brauchtum oder Kult beruhende Feuer abbrennt, ihnen umweltschädigende Stoffe beifügt oder als Brandgut verwendet,

5.

entgegen § 5 die dort genannten Stoffe befördert,

6.
a)

entgegen § 6 Kinder zum Betteln missbraucht,

b)

entgegen § 6 aggressiv bettelt, indem insbesondere Personen bedrängt, festgehalten oder berührt werden,

7.

entgegen § 7 die dort genannten Einrichtungen bemalt, beschreibt, beschmiert oder beklebt,

8.

entgegen § 8 Sport- und Spielplätze oder andere Plätze verunreinigt,

9.

den in § 9 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt.

10.

entgegen § 10 Wildtauben, verwilderte Haustauben oder Möwen füttert.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500,00 Euro geahndet werden.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.

Anlage 1

Leinenzwang Nord


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Anlage 2

Leinenzwang Mitte


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Anlage 3

Leinenzwang Geestemünde


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Anlage 4

Leinenzwang Surheide


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