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Nutzungs- und Gebührenordnung für Übergangswohneinrichtungen der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.06.1996 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 30.11.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1479)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 124
Gliederungsnummer:240-d-1

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juris-Abkürzung: ÜbgWohnBRN/GebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 240-d-1
juris-Abkürzung:ÜbgWohnBRN/GebO BR
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:240-d-1
Nutzungs- und Gebührenordnung für
Übergangswohneinrichtungen der Stadtgemeinde Bremen
Vom 18. Juni 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 30.11.1999
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1479)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Allgemeines

(1) Übergangswohneinrichtungen sind Übergangswohnheime, Überlastwohnungen und Einfamilienhäuser/Fertighäuser, die Zuwanderern, die der Stadtgemeinde Bremen aufgrund von Bundes- oder Länderregelungen zugewiesen worden sind oder sich aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status in der Stadtgemeinde Bremen aufhalten dürfen, nur zur vorübergehenden Nutzung von der Stadtgemeinde so lange zur Verfügung gestellt werden, bis sie entweder selbst eine Unterkunft auf dem Wohnungsmarkt haben finden können oder ihnen eine andere zumutbare Unterkunft, insbesondere eine Wohnung, nachgewiesen werden kann. Die Verweildauer soll in der Regel 24 Monate nicht überschreiten.

(2) Durch die Inanspruchnahme einer Übergangswohneinrichtung der Stadtgemeinde Bremen durch einen Zuwanderer wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Die Übergangswohneinrichtungen werden von der von der Stadtgemeinde Bremen beauftragten Bremischen Gesellschaft für Stadterneuerung, Stadtentwicklung und Wohnungsbau mbH, im folgenden Bremische Gesellschaft genannt, verwaltet.

(3) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über die Nutzung der Unterkünfte und der Gemeinschaftsanlagen, über die Reinhaltung und Säuberung der Wohnräume und Einrichtungen, über die Verkehrs- und Feuersicherheit, über Lärmvermeidung, Haustürgeschäfte und Besuchsregelungen sowie über die Übertragung des Hausrechts auf Dritte durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 2
Beginn und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses

(1) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit der Inanspruchnahme der angebotenen Unterkunft.

(2) Die Vergabe des Unterkunftsplatzes erfolgt schriftlich durch die Bremische Gesellschaft und betrifft ausschließlich die namentlich benannten Personen. Wohnräume oder Schlafplätze werden durch die Bremische Gesellschaft zugewiesen. Diese Zuweisung ist verbindlich; ein Umzug in ein anderes Zimmer ist nur mit Zustimmung der Bremischen Gesellschaft möglich.

(3) Der Empfang der Nutzungs- und Gebührenordnung sowie einer Hausordnung ist vom Nutzer zu bestätigen. Aufgrund des Nutzungsverhältnisses sind die Nutzer verpflichtet, diese Ordnungen zu beachten.

(4) Veränderungen bei den im Bescheid namentlich benannten Personen nach Absatz 2 sind der Bremischen Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Bremische Gesellschaft kann dem Nutzer jederzeit eine andere Unterkunft zuweisen, insbesondere wenn dies zur Gewährleistung einer vollen Auslastung oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit einer Übergangswohneinrichtung notwendig ist.

(6) Das Nutzungsverhältnis erlischt nach Ablauf von 24 Monaten, sofern der Nutzer nicht nachweist, daß er sich nachhaltig, jedoch ohne Erfolg, um eine Unterkunft außerhalb der Übergangswohneinrichtung bemüht hat. Das Nutzungsverhältnis erlischt ferner, wenn ein Nutzer

1.

trotz Abmahnung gegen die Nutzungs- und Gebührenordnung bzw. die Hausordnung verstößt,

2.

trotz Abmahnung mit zwei Monatsgebühren im Rückstand liegt,

3.

nicht eingewiesene Personen ohne Zustimmung der Bremischen Gesellschaft aufnimmt,

4.

Alkohol- und Drogenmißbrauch betreibt,

5.

Stich-, Schlag- und Schußwaffen besitzt,

6.

den ihm zugewiesenen Wohnraum länger als 4 Wochen oder den Schlafplatz länger als 3 Tage nicht benutzt, ohne dies der Bremischen Gesellschaft mitzuteilen.

Ist das Nutzungsverhältnis erloschen, ist die Unterkunft unverzüglich zu verlassen; die genutzten Räume oder der Schlafplatz sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.

(7) Das Nutzungsverhältnis kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen beendet werden. Der Nutzer kann die Aufhebung des Nutzungsverhältnisses außerdem mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende verlangen.

§ 3
Gebühren für die Nutzung von Übergangswohneinrichtungen

(1) Für die Inanspruchnahme von Räumen und Inventar der Übergangswohneinrichtungen durch Zuwanderer in der Stadtgemeinde Bremen werden folgende Benutzungsgebühren festgesetzt:

1.

Übergangswohnheime

je Person 133,50 DM monatlich (einschl. Bettwäsche)

2.

Überlastwohnungen

je Einzelperson 211,30 DM monatlich

je Person in Mehrpersonenhaushalten (Familiengemeinschaft) 189 DM monatlich

3.

Einfamilienhäuser/Fertighäuser (verdichtet belegt)

je Einzelperson 178 DM monatlich

je Person in Mehrpersonenhaushalten (Familiengemeinschaft) 156 DM monatlich

4.

Wohnungen und Einfamilienhäuser ohne verdichtete Belegung

je Einzelperson 333,60 DM monatlich

je Person in Mehrpersonenhaushalten (Familiengemeinschaft) 300,25 DM monatlich

(2) Nach Ablauf von sechs Monaten erhöht sich die Benutzungsgebühr je Person um 10 Prozent. Nach Ablauf von 18 Monaten erhöht sich die Benutzungsgebühr je Person um weitere 25 Prozent. Für Neugeborene und Minderjährige, die nach Beginn des Nutzungsverhältnisses in den Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils aufgenommen werden, wird die Nutzungsgebühr so festgesetzt, als hätten sie zeitgleich mit den übrigen Familienmitgliedern die Unterkunft bezogen.

(3) Die Belegung der Übergangswohneinrichtungen erfolgt in der Regel in verdichteter Form, das heißt, daß für jeden unterzubringenden Nutzer nicht mehr als 15 m² Wohnfläche einschließlich gemeinschaftlich genutzter Küchen und Sanitäreinrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Die m²-Flächen gemeinschaftlich genutzter Küchen und Sanitärräume werden familienverbandsbezogen aufgeteilt.

(4) Wird bei einem Auszug eine verdichtete Belegung aufgehoben, erfolgt durch die Bremische Gesellschaft eine Wiederbelegung. Kann dies aus Gründen nicht durchgeführt werden, die die zurückgebliebenen Nutzer zu vertreten haben, weil sie sich weigern, einer Neubelegung zuzustimmen, oder akzeptieren sie eine andere, ihnen von der Bremischen Gesellschaft zugewiesene Unterkunft mit verdichteter Belegung nicht, wird die Gebühr in der Höhe festgesetzt, welche bei verdichteter Belegung insgesamt erzielt worden ist, ungeachtet der Rechte der Bremischen Gesellschaft aus § 2 Abs. 4. Die erhöhte Gebühr wird von dem Tag an fällig, zu dem die Bremische Gesellschaft die verdichtete Belegung vorzunehmen beabsichtigte und sie aus den Gründen nach Satz 2 nicht vornehmen konnte. Pro Tag ist 1/30 der monatlichen erhöhten Gebühr zu zahlen. Die Nutzer, die die Nichtwiederbelegung zu vertreten haben, haften für den Gebührenausfall. Mehrere Nutzer haften anteilig. Der Termin, zu dem eine verdichtete Belegung erfolgen soll, ist den Nutzern von der Bremischen Gesellschaft spätestens mit einer Frist von 30 Tagen vorher schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Obergrenze der Benutzungsgebühr darf 22 DM je genutzten m²/Fläche nicht übersteigen.

(6) Wird bei einem Auszug die zugewiesene Unterkunft verschmutzt oder renovierungsbedürftig verlassen, so sind durch die Nutzer die Kosten für die Reinigung oder für die Instandsetzung zu tragen. Für die Reinigung wird eine Gebühr in Höhe von 5 DM pro m² erhoben. Für die Instandsetzung sind die tatsächlich entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Hierüber wird ein besonderer Heranziehungsbescheid erlassen.

(7) Für Teile eines Kalendermonats ist je Tag 1/30 der monatlichen Gebühr zu entrichten.

§ 4
Gesamtschuldnerische Haftung

Personen, denen wegen ihrer familiären Bindungen Wohnraum zur gemeinsamen Nutzung zugewiesen wird (Familienwohnraum), haften wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nach diesem Ortsgesetz als Gesamtschuldner.

§ 5
Beitreibung

Die Beitreibung der festgesetzten Gebühren erfolgt nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege.

§ 6
Fälligkeit

Die Benutzungsgebühr wird mit Inanspruchnahme der Übergangswohneinrichtung fällig. Sie ist mit Ausnahme des Ankunftsmonats ohne besondere Aufforderung monatlich im voraus, spätestens bis zum 3. des jeweiligen Monats bei der Bremischen Gesellschaft auf deren Konto bei der BfG-Bank AG (BLZ 290 101 11, Konto-Nr. 1005171412) zu entrichten.

§ 7
Ausnahmen

Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 8
Gebühren für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. März 1994

(1) Für die Inanspruchnahme von Räumen und Inventar der Übergangswohneinrichtungen durch Aus- und Übersiedler in der Stadtgemeinde Bremen werden für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. März 1994 folgende Gebühren festgesetzt:

1.
a)

Übergangswohnheime

je Person 110 DM monatlich

b)

Überlastwohnungen

je Einzelperson oder Haushaltsvorstand
190 DM monatlich

je weiteren Familienangehörigen
160 DM monatlich

c)

Einfamilienhäuser/Fertighäuser (verdichtet belegt)

je Einzelperson oder Haushaltsvorstand
160 DM monatlich

je weiteren Familienangehörigen
130 DM monatlich

d)

Wohnungen und Einfamilienhäuser ohne verdichtete Belegung

je Einzelperson oder Haushaltsvorstand
300 DM monatlich

je weiteren Familienangehörigen
250 DM monatlich

2.

Nach Ablauf von 6 Monaten erhöht sich die Benutzungsgebühr je Person um 10 Prozent. Nach Ablauf von 18 Monaten erhöht sich die Benutzungsgebühr je Person um weitere 25 Prozent.

3.

Wird durch Wegzüge eine verdichtete Belegung aufgehoben und ist eine Belegung mit neuen Bewohnern nicht möglich, so wird die Benutzungsgebühr wie in 1. d) erhoben.

4.

Wird bei einem Auszug die zugewiesene Unterkunft verschmutzt oder renovierungsbedürftig verlassen, so sind durch die Nutzer die Kosten für die Reinigung beziehungsweise für die Instandsetzung zu tragen. Für die Reinigung wird eine Gebühr in Höhe von 5 DM pro Quadratmeter erhoben. Für die Instandsetzung sind die tatsächlich entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Hierüber wird ein besonderer Heranziehungsbescheid erlassen.

(2) Bei Verwendung von einrichtungseigener Bettwäsche und Zudecken wird je Person eine Nutzungsgebühr von 7,50 DM monatlich zusätzlich erhoben.

(3) Für Teile eines Kalendermonats ist je Tag 1/30 der monatlichen Benutzungsgebühr zu entrichten.

(4) Die Benutzungsgebühr nach Absatz 1 ist ohne besondere Aufforderung monatlich im voraus, spätestens bis zum 3. des jeweiligen Monats, bei der Verwaltung der jeweiligen Übergangswohneinrichtung zu entrichten.

(5) Familien haften als Gesamtschuldner.

(6) Die Beitreibung der festgesetzten Gebühren erfolgt nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG) vom 15. Dezember 1981.

(7) Die Benutzungsgebühren sind ab dem 1. Januar 1993 zu entrichten.

(8) Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Ortsgesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft.

(2) § 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.

Bremen, den 18. Juni 1996

Der Senat


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