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Ortsgesetz über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Überseestadt“

Veröffentlichungsdatum:27.12.2000 Inkrafttreten01.04.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2013 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 484
Gliederungsnummer:63-o-1

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juris-Abkürzung: ÜbsStSVErOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-o-1
juris-Abkürzung:ÜbsStSVErOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-o-1
Ortsgesetz über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Überseestadt“
Vom 19. Dezember 2000*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2013 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Ortsgesetzes über die Errichtung eines “Sondervermögens Überseestadt” sowie zur Änderung des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) für das Haushaltsjahr 2001

§ 1
Bestand

(1) Die Stadtgemeinde Bremen bildet unter dem Namen „Sonstiges Sondervermögen Überseestadt der Stadtgemeinde Bremen“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen stehenden Grundstücke und Wasserflächen einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile innerhalb der in der Anlage zu diesem Ortsgesetz kartographisch dargestellten Fläche zugewiesen. Ausgenommen sind die von Dritten im eigenen Namen errichteten und finanzierten Gebäude und sonstigen Anlagen.

(3) Das Sondervermögen trägt in dem Bereich nach Absatz 2 die Straßenbaulast gemäß § 11 Absatz 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes. Es kann Aufgaben der Straßenbaulast nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 und 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes auf Dritte übertragen.

(4) Zu- und Abgänge erfolgen im Rahmen der Bewirtschaftung des Sondervermögens.

(5) Dem Sondervermögen werden auch die Einnahmen aus der Verwertung der in Absatz 2 bezeichneten zugewiesenen Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile sowie die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltung des Sondervermögens zugewiesen.

(6) Das Sondervermögen trägt die öffentlichen Lasten im zugewiesenen Bereich.

§ 2
Zweck

Das Sondervermögen dient dem Zweck, das Entwicklungskonzept zur Umstrukturierung der Hafenreviere rechts der Weser in Bremen zu finanzieren, insbesondere auch durch kreditäre Vorfinanzierung der erforderlichen Aufwendungen und Investitionen.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Stadtgemeinde Bremen unbeschränkt.

§ 4
Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen der Stadtgemeinde Bremen, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Es ist ein sonstiges Sondervermögen im Sinne von Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden.

§ 5
Bewirtschaftung, Geschäftsführung

(1) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen bewirtschaftet das Sondervermögen.

(2) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen kann Bestimmungen über die Bewirtschaftung des Sondervermögens erlassen.

(3) Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zu Lasten des Sondervermögens.

§ 6
Sondervermögensausschuss

Die Deputation für Wirtschaft und Häfen nimmt die Funktion des Sondervermögensausschusses wahr.

§ 7
Zwischenberichte/Controlling

Die Geschäftsführung unterrichtet den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und den Sondervermögensausschuss mindestens halbjährlich jeweils zum Abschluss des zweiten und des vierten Quartals schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans.

Anlage

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