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Verwaltungsvorschriften des Senators für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung zu § 47 Abs. 5 und § 49 BremLBO - Stellplätze und Fahrradabstellplätze - - Anlage: Richtzahlentabelle für Pkw-Stellplätze und Fahrradabstellplätze (Normbedarf) und Übersichtskarte über die Festlegung von Gebietszonen

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:05.03.1998
Fassung vom:07.12.2007
Gültig ab:22.12.2007
Gültig bis:31.12.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Verwaltungsvorschriften des Senators für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung zu § 47 Abs. 5 und § 49 BremLBO - Stellplätze und Fahrradabstellplätze - - Anlage: Richtzahlentabelle für Pkw-Stellplätze und Fahrradabstellplätze (Normbedarf) und Übersichtskarte über die Festlegung von Gebietszonen

Anlage 1

Richtzahlentabelle für Pkw-Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(Normbedarf)

Nr.

Verkehrsquelle

Pkw-Stellplätze

(Vom Normbedarf sind
in Reduktionszone 2 70 % und
in Reduktionszone 1 50 % nachzuweisen)

Fahrradabstellplätze


1.

Wohngebäude


Wohngebäude mit mehr als 2
Wohnungen



Für Wohnnutzungen (Nr. 1 bis
1.9) entfällt die Zonenregelung


1.1

Wohnungen bis 160 m2

1

je Wohnung

1

je Wohnung bis 60 m2

1.2

Wohnungen über 160 m2

2

je Wohnung

2

je Wohnung über 60 m2

1.2.1

Bauvorhaben mit mehr als 4 Wohnungen bis zu je 90 m2

0,8

je Wohnung


entfällt

1.3

Gebäude mit Altenwohnungen

0,2

je Wohnung1

0,2

je Wohnung2

1.4

Wochenend- und Ferienhäuser

1

je Wohnung

1

je Wohnung

1.5

Kinder- und Jugendwohnheime

1

je 15 Betten

1

je 2 Betten

1.6

Studentenwohnheime

1

je 3 Betten

1

je 2 Betten

1.7

Schwesternwohnheime

1

je 4 Betten,

1

je 2 Betten

1.8

Arbeitnehmerwohnheime

1

je 3 Betten,

1

je 3 Betten

1.9

Altenwohnheime, Altenheime

1

je 10 Betten

1

je 10 Betten

2.

Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen



2.1

Büro- und Verwaltungsräume allgemein

1

je 40 m2 Nutzfläche3

1

je 60 m2 Nutzfläche4

2.2

Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen u. dgl.)

1

je 25 m2 Nutzfläche5

1

je 40 m2 Nutzfläche6

3.

Verkaufsflächen in Verkaufsstätten



3.1

Läden, Geschäftshäuser

1

je 40 m2 Verkaufsnutzfläche7

1

je 50 m2 Verkaufsnutzfläche8

3.2

Läden und Geschäftshäuser mit besonders geringem Besucherverkehr

1

je 50 m2 Verkaufsnutzfläche9

1

je 80 m2 Verkaufsnutzfläche10

3.3

Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsnutzfläche von insgesamt mehr als 1000 m2 außerhalb von Kerngebieten

1

je 15 m2 Verkaufsnutzfläche11

1

je 100 m2 Verkaufsnutzfläche1213

4.

Versammlungsstätten (außer Sportstätten) und Kirchen



4.1

Versammlungsstätten (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)

1

je 7 Sitzplätze

1

je 15 Sitzplätze

4.2

Kirchen

1

je 30 Sitzplätze

1

je 20 Sitzplätze

5.

Sportstätten



5.1

Sportstätten ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze)

1

je 800 m2 Sportfläche

1

je 250 m2 Sportfläche

5.2

Sportstätten mit Sportstadien mit Besucherplätzen

1

je 800 m2 Sportfläche, zus. 1 je 30 Besucherplätze

1

je 250 m2 Sportfläche, zus. 1 je 30 Besucherplätze

5.3

Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze

1

je 80 m2 Hallenfläche

1

je 30 m2 Hallenfläche

5.4

Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen

1

je 80 m2 Hallenfläche zus. 1 je 15 Besucherplätze

1

je 30 m2 Hallenfläche, zus. 1 je 15 Besucherplätze

5.5

Freiluftbäder

1

je 250 m2 Grundstücksfläche

1

je 150 m2 Grundstücksfläche

5.6

Hallenbäder ohne Besucherplätze

1

je 10 Kleiderablagen

1

je 7 Kleiderablagen

5.7

Hallenbäder mit Besucherplätze

1

je 10 Kleiderablagen zus. 1 je 15 Besucherplätze

1

je 7 Kleiderablagen zus. 1 je 10 Besucherplätze

5.8

Tennisplätze, Squash-Anlagen etc. ohne Besucherplätze

2

je Spielfeld

2

je Spielfeld

5.9

Tennisplätze, Squash-Anlagen etc. mit Besucherplätzen

2

je Spielfeld zus. 1 je 15 Besucherplätze

2

je Spielfeld, zus. 1 je 10 Besucherplätze

5.10

Tanzschulen, Fitnesscenter, Saunabetriebe, Solarien, und ähnliche gewerbliche Einrichtungen

1

je 5 Kleiderablagen

1

je 5 Kleiderablagen

5.11

Minigolfplätze

6

je Minigolfanlage

4

je Minigolfanlage

5.12

Kegel- und Bowlingbahnen

2

je Bahn

2

je Bahn

5.13

Bootsliegeplätze im Wasser und/oder in Bootshäusern

1

je 3 Bootsliegeplätze14

1

je 4 Bootsliegeplätze15

5.14

Bootshäuser, die ausschließlich Winterlagerplätze enthalten

1

je 10 Bootsliegeplätze16

1

je 10 Bootsliegeplätze17

6.

Gaststätten und Beherbergungsbetriebe



6.1

Gaststätten von örtlicher Bedeutung18

1

je 15 m2 Nutzfläche

1

je 12 m2 Nutzfläche

6.2

Imbißbetriebe ohne Sitzgelegenheiten

1

je 20 m2 Nutzfläche

1

je 15 m2 Nutzfläche

6.3

Gaststätten von überörtlicher Bedeutung

1

je 9 m2 Nutzfläche

1

je 18 m2 Nutzfläche

6.4

Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

1

je 3 Beherbergungsräume, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1 oder 6.2

1

je 10 Beherbergungsräume, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1 oder 6.2

6.5

Jugendherbergen

1

je 10 Betten

1

je 5 Betten

7.

Krankenanstalten



7.1

Krankenanstalten, Privatkliniken

1

je 5 Betten

1

je 20 Betten

7.2

Altenpflegeheime

1

je 8 Betten

1

je 40 Betten

8.

Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung



8.1

Grundschulen

1

je 50 Schüler

1

je 3 Schüler

8.2

Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen

1

je 40 Schüler, zus. 1 je 10 Schüler über 18 J.

1

je 3 Schüler

8.3

Sonderschulen für Behinderte

1

je 30 Schüler

1

je 15 Schüler

8.4

Fachhochschulen, Hochschulen

1

je 6 Studierende

1

je 5 Studierende

8.5

Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl.

1

je 30 Kinder (Tagesplätze)

1

je 15 Kinder (Tagesplätze)

8.6

Jugendfreizeitheime und dgl.

1

je 20 Besucherplätze

1

je 3 Besucherplätze

9.

Gewerbliche Anlagen



9.1

Handwerks- und Industriebetriebe

1

je 70 m2 Nutzfläche19

1

je 70 m2 Nutzfläche20

9.2

Lagerräume, Lagerplätze

1

je 150 m2 Nutzfläche21

1

je 200 m2 Nutzfläche22

9.3

Ausstellungs- und Verkaufsplätze

1

je 100 m2 Nutzfläche23

1

je 100 m2 Nutzfläche24



Für die Nutzungen Nr. 9.4 bis 9.7
entfällt die Zonenregelung


9.4

Kraftfahrzeugwerkstätten

6

je Wartungs- und Reparaturstand

1

je 70 m2 Nutzfläche25

9.5

Tankstellen mit Pflegeplätzen

5

je Pflegeplatz


entf.

9.6

Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen

5

je Waschanlage26


entf.

9.7

Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung

3

je Waschplatz


entf.

10.

Verschiedenes



10.1

Kleingartenanlagen

1

je 3 Kleingärten

1

je 30 Kleingärten

10.2

Friedhöfe

1

je 2.000 m2 Grundstücksfläche

1

je 1.000 m2 Grundstücksfläche

10.3

Spiel- und Automatenhallen

1

je 20 m2 Spielhallenfläche

1

je 20 m2 Spielhallenfläche

Anmerkungen:

Für die Berechnung der Wohnflächen (Ziffer 1.1, 1.2 und 1.2.1) ist die „Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV)“ zugrunde zu legen.
Der Begriff Nutzfläche ist grundsätzlich entsprechend den Regelungen der DIN 277 zu definieren.
1)
Diese Richtzahl ist nur anzuwenden, wenn die Wohnungen den „Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaues für alte Menschen in der Freien Hansestadt Bremen“ entsprechen.
2)
Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume, Cafeterien u. ä. bleiben außer Ansatz.
3)
Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräume, Toiletten, Waschräumen und Garagen.
4)
Je nach Lage und Sortiment kann eine geringere Anzahl von Fahrradabstellplätzen zugelassen werden.
5)
Bei einer Kombination von Bootsliegeplätzen im Wasser und Bootsliegeplätzen in Bootshäusern ist nur die am stärksten vertretene Art der Liegeplätze zugrundezulegen.
6)
Ergibt sich bei der Nutzflächenberechnung ein Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, gilt die Mindestanforderung von einem Fahrradabstellplatz und einem Pkw-Stellplatz je 3 Beschäftigte.
7)
Zusätzlich muß ein Stauraum für mindestens 40 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.

Abbildung

Fußnoten

1)

Diese Richtzahl ist nur anzuwenden, wenn die Wohnungen den „Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaues für alte Menschen in der Freien Hansestadt Bremen“ entsprechen.

2)

Diese Richtzahl ist nur anzuwenden, wenn die Wohnungen den „Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaues für alte Menschen in der Freien Hansestadt Bremen“ entsprechen.

3)

Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume, Cafeterien u. ä. bleiben außer Ansatz.

4)

Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume, Cafeterien u. ä. bleiben außer Ansatz.

5)

Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume, Cafeterien u. ä. bleiben außer Ansatz.

6)

Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume, Cafeterien u. ä. bleiben außer Ansatz.

7)

Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräume, Toiletten, Waschräumen und Garagen.

8)

Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräume, Toiletten, Waschräumen und Garagen.

9)

Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräume, Toiletten, Waschräumen und Garagen.

10)

Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräume, Toiletten, Waschräumen und Garagen.

11)

Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräume, Toiletten, Waschräumen und Garagen.

12)

Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräume, Toiletten, Waschräumen und Garagen.

13)

Je nach Lage und Sortiment kann eine geringere Anzahl von Fahrradabstellplätzen zugelassen werden.

14)

Bei einer Kombination von Bootsliegeplätzen im Wasser und Bootsliegeplätzen in Bootshäusern ist nur die am stärksten vertretene Art der Liegeplätze zugrundezulegen.

15)

Bei einer Kombination von Bootsliegeplätzen im Wasser und Bootsliegeplätzen in Bootshäusern ist nur die am stärksten vertretene Art der Liegeplätze zugrundezulegen.

16)

Bei einer Kombination von Bootsliegeplätzen im Wasser und Bootsliegeplätzen in Bootshäusern ist nur die am stärksten vertretene Art der Liegeplätze zugrundezulegen.

17)

Bei einer Kombination von Bootsliegeplätzen im Wasser und Bootsliegeplätzen in Bootshäusern ist nur die am stärksten vertretene Art der Liegeplätze zugrundezulegen.

18)

Ergibt sich bei der Nutzflächenberechnung ein Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, gilt die Mindestanforderung von einem Fahrradabstellplatz und einem Pkw-Stellplatz je 3 Beschäftigte.

19)

Ergibt sich bei der Nutzflächenberechnung ein Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, gilt die Mindestanforderung von einem Fahrradabstellplatz und einem Pkw-Stellplatz je 3 Beschäftigte.

20)

Ergibt sich bei der Nutzflächenberechnung ein Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, gilt die Mindestanforderung von einem Fahrradabstellplatz und einem Pkw-Stellplatz je 3 Beschäftigte.

21)

Ergibt sich bei der Nutzflächenberechnung ein Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, gilt die Mindestanforderung von einem Fahrradabstellplatz und einem Pkw-Stellplatz je 3 Beschäftigte.

22)

Ergibt sich bei der Nutzflächenberechnung ein Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, gilt die Mindestanforderung von einem Fahrradabstellplatz und einem Pkw-Stellplatz je 3 Beschäftigte.

23)

Ergibt sich bei der Nutzflächenberechnung ein Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, gilt die Mindestanforderung von einem Fahrradabstellplatz und einem Pkw-Stellplatz je 3 Beschäftigte.

24)

Ergibt sich bei der Nutzflächenberechnung ein Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, gilt die Mindestanforderung von einem Fahrradabstellplatz und einem Pkw-Stellplatz je 3 Beschäftigte.

25)

Ergibt sich bei der Nutzflächenberechnung ein Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, gilt die Mindestanforderung von einem Fahrradabstellplatz und einem Pkw-Stellplatz je 3 Beschäftigte.

26)

Zusätzlich muß ein Stauraum für mindestens 40 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.



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