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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2012 - Anlage 02: Anlage C Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:01.06.2012
Fassung vom:06.06.2013
Gültig ab:01.07.2013
Gültig bis:30.06.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 SGB8AG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2012 - Anlage 02: Anlage C Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung

Anlage C

Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung und
Alterssicherung

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Angemessene Unfallversicherung

Ab 1. Juli 2013 werden als angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung von Pflegepersonen folgende Jahresbeiträge anerkannt:

Alleinerziehende Pflegepersonen, die
nicht oder maximal 20 Wochenstunden
erwerbstätig sind

87 Euro

mehr als 20 Wochenstunden
erwerbstätig sind

50 Euro


Pflegeelternpaare, bei denen
mindestens 1 Partner nicht oder maximal
20 Wochenstunden erwerbstätig ist

137 Euro


beide Partner mehr als 20 Wochenstunden
erwerbstätig sind

100 Euro

Angemessene Alterssicherung

Der Zuschuss beträgt ab 1. Juli 2013

A)
bei bis zu 2 Pflegekindern maximal

40 Euro

B)
bei mehr als 2 Pflegekindern maximal

80 Euro

monatlich.

Bremen, den 6. Juni 2013

Die Senatorin für Soziales, Kinder,
Jugend und Frauen



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