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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2012 - Anlage 03: Anlage C Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung und Alterssicherung

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:01.06.2012
Fassung vom:17.03.2014
Gültig ab:01.07.2014
Gültig bis:30.06.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 SGB8AG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2012 - Anlage 03: Anlage C Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung und Alterssicherung

Anlage C

Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung und
Alterssicherung

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Land Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Angemessene Unfallversicherung

Ab 1. Juli 2013 werden als angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung von Pflegepersonen folgende Jahresbeiträge anerkannt:

Alleinerziehende Pflegepersonen, die
nicht oder maximal 20 Wochenstunden
erwerbstätig sind

88 Euro

mehr als 20 Wochenstunden
erwerbstätig sind

50 Euro

Pflegeelternpaare, bei denen
mindestens 1 Partner nicht oder maximal
20 Wochenstunden erwerbstätig ist

138 Euro

beide Partner mehr als 20 Wochenstunden
erwerbstätig sind

100 Euro

Angemessene Alterssicherung

Der Zuschuss beträgt ab 1. Juli 2013

A)
bei bis zu 2 Pflegekindern maximal

42,50 Euro

B)
bei mehr als 2 Pflegekindern maximal

85,00 Euro

monatlich.

Bremen, den 17. März 2014

Die Senatorin für Soziales, Kinder,
Jugend und Frauen



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