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Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflege - Anlage 02: Merkblatt zur privaten Unfallversicherung für Pflegeeltern in Vollzeit- und Übergangspflege

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:30.04.2009
Fassung vom:30.04.2009
Gültig ab:30.04.2009
Gültig bis:31.12.2010  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflege - Anlage 02: Merkblatt zur privaten Unfallversicherung für Pflegeeltern in Vollzeit- und Übergangspflege

Muster

Merkblatt zur privaten Unfallversicherung von Pflegeeltern in der Vollzeitpflege

Der Gesetzgeber hat im SGB VIII für Pflegepersonen der Vollzeitpflege den Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen festgeschrieben. Wochenpflegestellen sind in Bremen den Vollzeitpflegestellen gleichgestellt. Im Gegensatz zur Tages- und Übergangspflege unterliegen diese Pflegestellen in der Regel nicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Dadurch sind die Beiträge je nach Versicherungsleistung, die mit einem privaten Versicherer frei vereinbart werden können, nach oben offen. Eine Übernahme im Rahmen der Jugendhilfe kann jedoch nur in angemessenem Umfang erfolgen. Maßstab ist hier der Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung für Tagespflegepersonen. Dieser beträgt ca. 80 € jährlich – unabhängig von der Anzahl der aufgenommenen Kinder. Für die Übernahme von Beiträgen der privaten Unfallversicherung wird weiter berücksichtigt, dass diese umfassenden Versicherungsschutz in allen Lebensbereichen – sowohl privat als auch beruflich – bietet.

Die Kosten für eine Unfallversicherung werden bei Paaren, die die Pflege gemeinsam ausüben, für beide Pflegeeltern übernommen. Als angemessen werden folgende Beträge anerkannt:

bis zu 80 € jährlich, wenn die versicherte Pflegeperson nicht mehr als 20 Wochenstunden berufstätig ist,
bis zu 50 € jährlich, wenn die versicherte Pflegeperson mehr als 20 Wochenstunden berufstätig ist,
maximal 130 € jährlich, wenn beide Pflegepersonen versichert sind.

Prämienanteile für andere mitversicherte Personen werden nicht übernommen.



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