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Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflege - Anlage 04: Merkblatt zur Altersvorsorge von Pflegeeltern in Vollzeit- und Übergangspflege

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:30.04.2009
Fassung vom:30.04.2009
Gültig ab:30.04.2009
Gültig bis:31.12.2010  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 165 VVG
Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflege - Anlage 04: Merkblatt zur Altersvorsorge von Pflegeeltern in Vollzeit- und Übergangspflege

Muster

Merkblatt zur Altersvorsorge von Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflege

Der Gesetzgeber hat im SGB VIII für Pflegepersonen der Vollzeit- und Tagespflege den Anspruch auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge festgeschrieben. Wochen- und Übergangspflegestellen sind in Bremen den Vollzeitpflegestellen gleichgestellt. Die Altersvorsorge ist nicht auf Angebote der gesetzlichen Rentenversicherer beschränkt, auch die Förderung privater Vorsorgeformen ist möglich.

In Pflegestellen mit 1-2 Pflegekindern und Übergangspflegestellen mit 1-2 Plätzen gilt im Land Bremen als angemessene Höhe der Aufwendungen zur Zeit ein Betrag von bis zu 79,60 € monatlich, der Zuschuss beträgt damit maximal 39,80 € monatlich. Er wird nur einmal je Pflegestelle gewährt, bei Paaren für die Hauptpflegeperson. Sind im Hilfeplan bzw. im Übergangspflegevertrag zwei Pflegepersonen benannt und beide erwerbstätig, ist dies in der Regel die Pflegeperson mit dem geringeren Beschäftigungsvolumen. Bei gleichem Beschäftigungsvolumen bestimmen die Pflegeeltern, wer von ihnen Zuschüsse zur Altersvorsorge erhalten soll.

Werden in der Pflegestelle mehr als 2 Pflegekinder betreut oder stellt die Übergangspflegestelle regelmäßig mehr als zwei Plätze zur Verfügung, verdoppeln sich die Beträge.

Die Auszahlung erfolgt in der Regel in monatlichen Teilbeträgen. Zuständig für die Zahlung an Pflegeeltern ist die Stelle, die das Pflegegeld für das Kind zahlt, das sich am längsten in der Pflegestelle aufhält. Wird dieses Kind von einem anderen Jugendamt betreut, erfolgt im Lande Bremen keine Zahlung. (Bei abweichender Regelung für Übergangspflegestellen: Die zuständige Stelle für Pflegeeltern in der Übergangspflege ist __________.)

Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung sind bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.

Die Angemessenheit einer privaten Anlageform wird in Bremen anhand der nachfolgenden Bedingungen geprüft.

Die Anlageform ist nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen zertifiziert

oder der Versicherer bescheinigt, dass

das angesparte Kapital pfändungssicher ist
das angesparte Kapital nicht beleihbar ist
eine Kapitalisierung entweder durch die Vertragsform an sich ausgeschlossen ist oder ein Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vereinbart wurde
(Es ist möglich, einen solchen Verwertungsausschluss auch für bereits bestehende Verträge nachträglich zu vereinbaren)
regelmäßige Informationen über angespartes Kapital erfolgen
Leistungen aus der Altersvorsorge frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. Beginn einer Altersrente erbracht werden
die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Leistung erfolgt

Bei privaten Anlageformen soll in der Regel zwischen dem Abschluss eines Vertrages und dem Eintritt des regulären Rentenalters ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegen oder bei ununterbrochener Beitragszahlung eine Garantierente von mindestens 30 Euro monatlich erzielt werden, um nicht rentable Vereinbarungen zu vermeiden.

Es können sowohl bereits bestehende Verträge als auch neu abgeschlossene Verträge ab Antragstellung bezuschusst werden, sofern sie die Bedingungen erfüllen. Dies muss der Anbieter der Anlage auf einem entsprechenden Formblatt bestätigen.



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