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Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege - Anlage 06: Merkblatt zur Kranken- und Pflegeversicherung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:18.05.2009
Fassung vom:18.05.2009
Gültig ab:18.05.2009
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege - Anlage 06: Merkblatt zur Kranken- und Pflegeversicherung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege

Merkblatt zur Kranken- und Pflegeversicherung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege

Der Gesetzgeber hat im SGB VIII für Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege den Anspruch auf die hälftige Erstattung gesetzlicher Pflichtbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung festgeschrieben, wenn der Verbleib in der Familienversicherung nicht mehr greift.

1.
Verbleib in der Familienversicherung der Kranken- und Pflegeversicherung bei einem steuerlichen Gewinn bis zu 360 EURO monatlich.
2.
Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse bei einem steuerlichen Gewinn von mehr als 360 EURO monatlich.
a.
Bei einem steuerlichen Gewinn unter 840 EURO monatlich wird der Mindestbeitrag erhoben. (ca. 125 EURO KV Beitrag zuzüglich ca. 16 EURO PV Beitrag monatlich, die hälftig vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen wird.)
b.
Ab einem zu versteuernden Einkommen von 840 EURO monatlich sind die jeweils gültigen KV und PV Beitragssätze heranzuziehen. Diese werden ebenfalls hälftig vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen.


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