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Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich) - Anlage: Punktwerttabelle zum Erschwernisausgleich für Grünland

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:06.04.2015
Fassung vom:06.04.2015
Gültig ab:01.06.2015
Gültig bis:31.12.2021  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 5 BNatSchG
Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich) - Anlage: Punktwerttabelle zum Erschwernisausgleich für Grünland

Anlage (zu § 2 Abs. 1)

Punktwerttabelle zum Erschwernisausgleich für Grünland

Spalte

Zeile



A 1

A 2

F

G

H

I

J

K

L

M

N

X


Erschwernis



Keine Düngung

Max. zwei Weidetiere/ha vom 1. Januar bis 30. Juni

Max. zwei Weidetiere/ha vom 1. Januar bis 21. Juni

Keine Mahd vom 1. Januar bis 30. Juni

Mahd max. zwei Mal je Jahr

Düngung max. 80 kg N je ha/Jahr

Keine Mahd vom 1. Januar bis 15. Juni

Keine Portions- und Umtriebsweide

Keine organische Düngung





Punktwerte einzelner Erschwernisse

Abweichende Punktwerte beim Zusammentreffen von Erschwernissen

Eintrag Punkte

Moorböden

Mineralböden











a

Keine maschinelle Bodenbearbeitung

vom 1. März bis 15. Juni

7

3











b

Keine maschinelle Bodenbearbeitung

vom 1. März bis 30. Juni

8

4











c

Keine Grünlanderneuerung

8

3











d

Keine chemischen Pflanzenschutzm ittel

2

2











e1

Keine Umwandlung von Grünland in Ackerland

0

21











e2

Keine Einebnung oder keine Planierung

3

0











f

Keine Düngung

20











g

Max. zwei Weidetiere/ha

vom 1. Januar bis 30. Juni

19

4










h

Max. zwei Weidetiere/ha

vom 1. Januar bis 21. Juni

17

3

0









i

Keine Mahd

vom 1. Januar bis 30. Juni

25

5

0

0








j

Mahd max. zweimal je Jahr

20

0

0

0

0







k

Düngung max. 80 kg N je ha/Jahr

13

0

0

0

0

0






l

Keine Mahd

vom 1. Januar bis 15. Juni

11

2

0

0

0

3

3





m

Keine Portions- und Umtriebsweide

9

0

3

4

3

0

6

5




n

Keine organische Düngung

3

0

3

3

3

3

3

3

3



o

Mahd

- einseitig,

- von innen nach außen oder

- 2,5 m Randstreifen ohne Mahd vom 1. Januar bis 31. Juli an einer Längsseite

4

3

4

4

4

4

4

4

4

4


Summe der Punkte aller Erschwernisse:

Erschwernisausgleich in Euro/ha/Jahr (11,00 Euro je Punkt)



Führt eine Erschwernis zu einer besonderen Härte, so kann der jeweilige Punktwert bis zum 1,5fachen erhöht werden.

Die Bemessung des Erschwernisausgleichs ist an Hand der Punktwerttabelle wie folgt zu berechnen:

1.
Zunächst alle gemäß den Schutzvorschriften relevanten Erschwernisse in der Spalte „Erschwernisse“ (Zeilen a bis o) markieren.
2.
Für die markierten Erschwernisse a bis e 2 wird der in Spalte A 1 (Moorböden) oder A 2 (Mineralböden) vorgesehene Punktwert in die Spalte X übertragen.
3.
Von den markierten grau unterlegten Erschwernissen f bis o wird der vorgesehene Punktwert der Spalte A für die erste (oberste) markierte Erschwernis in die Spalte X eingetragen. Die dieser (ersten) Erschwernis entsprechende Erschwernis der Spalte (F bis N) ist für die Bewertung aller weiteren markierten Erschwernisse maßgebend. Die Punkte aller weiteren nach Nummer 1 markierten Erschwernisse werden in der maßgeblichen Spalte (F bis N) abgelesen und in die Spalte X übertragen.
4.
Die Addition der Punktwerte in der Spalte X und Multiplikation der Summe mit 11,00 Euro ergibt die Höhe des Erschwernisausgleichs je Hektar und Jahr.

Fußnoten

1)

Der Punktwert in Spalte A2/ Zeile e 1 gilt nicht, soweit es sich um erosionsgefährdete Hänge, Überschwemmungsgebiete oder Standorte mit hohem Grundwasserstand handelt (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG).



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