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Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen - Anlage 02: Notfalldienst-Ordnung der Zahnärztekammer Bremen gültig für Bremen und Bremerhaven

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Gesundheit
Erlassdatum:28.11.2006
Fassung vom:19.11.2008
Gültig ab:18.03.2009
Gültig bis:11.04.2010  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen - Anlage 02: Notfalldienst-Ordnung der Zahnärztekammer Bremen gültig für Bremen und Bremerhaven

Anlage 2 zur Berufsordnung
der Zahnärztekammer Bremen

Notfalldienst-Ordnung
der Zahnärztekammer Bremen
gültig für Bremen

I.
Allgemeine Grundsätze

§ 1
Verbindlichkeit

Diese Notfalldienstordnung ist Bestandteil der Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen. Sie ist für jeden Kammerangehörigen verbindlich, soweit er als Zahnarzt in eigener Praxis oder als angestellter Zahnarzt in fremder Praxis tätig ist. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich privatzahnärztlich tätige Zahnärzte.

§ 2
Sicherstellung außerhalb des
organisierten Notfalldienstes

Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den behandelnden Zahnarzt nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.

§ 3
Vertretung

Steht der Zahnarzt während der Sprechstundenzeiten wegen Urlaub, Krankheit, Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung und beschäftigt er in solchen Zeiten keinen Vertreter in seiner Praxis, so hat er rechtzeitig bzw. unverzüglich mit Kollegen eine Vertretungsabsprache zu treffen und diese Vertretung in geeigneter Form bekannt zu machen (§ 11 der Berufsordnung).

II.
Organisierter Notfalldienst

§ 4
Einteilung zum Notfalldienst

Die Zahnärztekammer kann die Organisation und Durchführung des zahnärztlichen Notfalldienstes dem Notfalldienstausschuss der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen übertragen. Der Notfalldienstausschuss teilt unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte die Zahnärzte in der notwendigen Anzahl zum Notfalldienst ein und macht den Notfalldienst in geeigneter Weise in der örtlichen Presse (sofern erforderlich in anderen Medien und Notrufdiensten) bekannt.

§ 5
Aufgabe des Notfalldienstes

(1) Aufgabe des Notfalldienstes ist es, für den Fall, dass der Hauszahnarzt nicht erreichbar ist, in festgelegten Sprechzeiten (§ 6) zahnärztliche Notfälle zu versorgen,

(2) Die Erreichbarkeit ist den regionalen Gegebenheiten entsprechend entweder durch Hinterlassung der Telefonnummer, unter der der Zahnarzt bei Nichtanwesenheit in seiner Praxis erreichbar ist, bei der zentralen Telefonvermittlung für den zahnärztlichen Notfalldienst sicherzustellen oder sowohl über das Praxistelefon als auch durch Aushang an geeigneter Stelle der Praxis deutlich bekannt zu machen.

§ 6
Notfalldienstzeiten und Bekanntmachungen

(1) An Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird als Notfalldienstzeit festgelegt:

vormittags

10.00 – 12.00 Uhr

nachmittags

17.00 – 19.00 Uhr

abends

22.00 – 24.00 Uhr.

An allen anderen Tagen (Arbeitstagen)

abends

21.00 – 24.00 Uhr.

In diesen Zeiten muss der für den Notfalldienst eingeteilte Zahnarzt in seiner Praxis anwesend sein.

(2) Der Notfalldienstausschuss teilt die notwendige Zahl von Zahnärzten zum Notfalldienst ein und macht dies der zentralen Telefonvermittlung für den zahnärztlichen Notfalldienst bekannt. Über diese zentrale Telefonvermittlung erhalten die Anfragenden Auskunft über die jeweils zum Notfalldienst eingeteilten Zahnärzte.

(3) Zahnärzte, die angestellte Zahnärzte beschäftigen, können zusätzlich zum regulären Notfalldienst kurzfristig eingeteilt werden. Die Häufigkeit der Einteilung pro angestelltem Zahnarzt entspricht dabei der eines nicht angestellten Zahnarztes.

§ 7
Ausnahmen und Befreiungsgründe

(1) Ausgenommen von der Teilnahme am Notfalldienst sind die Kieferorthopäden. Sie regeln ihren Notfalldienst für kieferorthopädische Fälle untereinander.

(2) Auf schriftlich begründeten Antrag kann ein Zahnarzt von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen

a)
körperlicher Behinderung (ärztliches Attest ist beizubringen),
b)
gesundheitlicher Gründe (ärztliches Attest ist beizubringen),
c)
besonders belastenden familiären Pflichten (die in geeigneter Weise nachzuweisen sind),
d)
Teilnahme am klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung (Bescheinigung der Klinik ist vorzulegen),
e)
sonstiger wichtiger Gründe, die besonders nachzuweisen sind, ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden.

(3) Über die Befreiungsanträge entscheidet der Notfalldienstausschuss in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern. Über Widersprüche entscheidet der Vorstand.

§ 8
Verhinderung am Notfalldienst

Die Einteilung zum Notfalldienst erfolgt so frühzeitig, dass sich jeder Zahnarzt darauf einrichten kann. Ist er z.B. wegen Krankheit, Urlaub u.a. abwesend, ist es Sache des Zahnarztes, dem Notfalldienstausschuss seine Vertretung unverzüglich mitzuteilen. Tritt eine unvorhergesehene plötzliche Verhinderung ein, ist es ebenfalls Sache des eingeteilten Zahnarztes, für seine Vertretung zu sorgen. Die Verantwortung für die Wahrnehmung des Notfalldienstes bleibt stets bei dem eingeteilten Zahnarzt

§ 9
Vergütungen für zahnärztliche
Notfalldienstleistungen

(1) Der zum Notfalldienst eingeteilte Zahnarzt berechnet die von ihm ausgeführten zahnärztlichen Leistungen nach den jeweils geltenden Vergütungsregelungen.

(2) Nach der Notfallbehandlung sind Notfallpatienten wieder an ihren behandelnden Zahnarzt zurück zu überweisen.

(3) Die Behandlung im zahnärztlichen Notfalldienst soll sich nur auf die unbedingt notwendigen zahnärztlichen Hilfeleistungen beschränken. Über die durchgeführten Maßnahmen ist der Hauszahnarzt zu informieren.

Notfalldienst-Ordnung
der Zahnärztekammer Bremen
gültig für Bremerhaven

I.Allgemeine Grundsätze

§ 1
Verbindlichkeit

Diese Notfalldienstordnung ist Bestandteil der Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen, sie ist für jeden Kammerangehörigen verbindlich, soweit er als Zahnarzt in eigener Praxis oder als angestellter Zahnarzt in fremder Praxis tätig ist. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich privatzahnärztlich tätige Zahnärzte.

§ 2
Sicherstellung außerhalb des
organisierten Notfalldienstes

Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den behandelnden Zahnarzt nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.

§ 3
Vertretung

Steht der Zahnarzt während der Sprechstundenzeiten wegen Urlaub, Krankheit, Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung und beschäftigt er in solchen Zeiten keinen Vertreter in seiner Praxis, so hat er rechtzeitig bzw. unverzüglich mit Kollegen eine Vertretungsabsprache zu treffen und diese Vertretung in geeigneter Form bekannt zu machen (§11 der Berufsordnung).

II.Organisierter Notfalldienst

§ 4Aufgabe

(1) Aufgabe des Notfalldienstes ist es, für den Fall, dass der Hauszahnarzt nicht erreichbar ist,

1.
in festgelegten Sprechzeiten (§ 5) zahnärztliche Notfälle zu versorgen und
2.
außerhalb dieser Sprechzeiten von morgens 8.00 Uhr bis zum nächsten Morgen um 8.00 Uhr erreichbar zu sein und Hilfe zu leisten.

(2) Die Erreichbarkeit ist sowohl über das Praxistelefon sicherzustellen als auch durch Aushang an geeigneter Stelle der Praxis deutlich bekannt zu machen.

§ 5Notfalldienstzeiten

(1) An Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird als Notfalldienstzeit festgelegt:

vormittags

10.00–12.00 Uhr

nachmittags

17.00–19.00 Uhr

und darüber hinaus
mittwochs, sofern es sich nicht
um einen gesetzlichen
Feiertag handelt

17.00–19.00 Uhr

In diesen Zeiten muss der für den Notfalldienst eingeteilte Zahnarzt in seiner Praxis anwesend sein.

(2) Die Bezirksstelle Bremerhaven der Zahnärztekammer teilt die notwendige Zahl von Zahnärzten zum Notfalldienst ein und macht den Notfalldienst in der örtlichen Presse und dem ärztlichen Notrufdienst bekannt.

(3) Zahnärzte, die angestellte Zahnärzte beschäftigen, können zusätzlich zum regulären Notfalldienst kurzfristig eingeteilt werden. Die Häufigkeit der Einteilung pro angestelltem Zahnarzt entspricht dabei der eines nicht angestellten Zahnarztes.

§ 6Ausnahmen und Befreiungsgründe

(1) Ausgenommen von der Teilnahme am Notfalldienst sind die Kieferorthopäden. Sie regeln ihren Notfalldienst für kieferorthopädische Fälle untereinander.

(2) Auf schriftlich begründeten Antrag kann ein Zahnarzt von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen

a)
körperlicher Behinderung (ärztliches Attest ist beizubringen),
b)
gesundheitlicher Gründe (ärztliches Attest ist beizubringen),
c)
besonders belastenden familiären Pflichten (die in geeigneter Weise nachzuweisen sind),
d)
Teilnahme am klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung (Bescheinigung der Klinik ist vorzulegen),
e)
sonstiger wichtiger Gründe, die besonders nachzuweisen sind,

ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden.

(3) Über die Befreiungsanträge entscheidet der Notfalldienstausschuss der Zahnärztekammer in der Besetzung mit mindestens 3 Mitgliedern. Über Widersprüche entscheidet der Vorstand der Zahnärztekammer.

§ 7Verhinderung am Notfalldienst

Die Einteilung zum Notfalldienst erfolgt so frühzeitig, dass sich jeder Zahnarzt darauf einrichten kann. Ist er z. B. wegen Krankheit, Urlaub o.a. abwesend, ist es Sache des Zahnarztes, der Bezirksstelle Bremerhaven der Zahnärztekammer seine Vertretung unverzüglich mitzuteilen. Tritt eine unvorhergesehene plötzliche Verhinderung ein, ist es ebenfalls Sache des eingeteilten Zahnarztes, für seine Vertretung zu sorgen. Die Verantwortung für die Wahrnehmung des Notfalldienstes bleibt stets bei dem eingeteilten Zahnarzt.

§ 8
Vergütungen für zahnärztliche
Notfalldienstleistungen

(1) Der zum Notfalldienst eingeteilte Zahnarzt berechnet die von ihm ausgeführten zahnärztlichen Leistungen nach den jeweils geltenden Vergütungsregelungen.

(2) Nach der Notfallbehandlung sind Notfallpatienten wieder an ihren behandelnden Zahnarzt zurück zu überweisen.

(3) Die Behandlung im zahnärztlichen Notfalldienst soll sich nur auf die unbedingt notwendigen zahnärztlichen Hilfeleistungen beschränken. Über die durchgeführten Maßnahmen ist der Hauszahnarzt zu informieren.



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