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Richtlinien der Freien Hansestadt Bremen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen - Anlage 02: Bestimmungen über das Verwaltungsentgelt für Bürgschaften der Freien Hansestadt Bremen

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
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Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:01.07.2007
Fassung vom:01.07.2007
Gültig ab:01.07.2007
Gültig bis:31.08.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
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Richtlinien der Freien Hansestadt Bremen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen - Anlage 02: Bestimmungen über das Verwaltungsentgelt für Bürgschaften der Freien Hansestadt Bremen

Anlage 2

Bestimmungen über das Verwaltungsentgelt für
Bürgschaften der Freien Hansestadt Bremen

1.
Die Bürgschaftsprovision beträgt 0,75% p.a. und ist für die Zeit ab Ausstellungsdatum der Bürgschaftserklärung zu zahlen. Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Berechnungszeitraum läuft vom Ausstellungsdatum der Bürgschaftserklärung bis zum Ende des Kalenderjahres der Ausstellung. Der letzte Berechnungszeitraum endet mit dem Ablauf der in der Bürgschaftserklärung bestimmten Laufzeit bzw. – im Bürgschaftsfall – mit dem Tage des Wirksamwerdens der Kündigung des Darlehens oder des Kredites, spätestens mit der Rückgabe der Bürgschaftserklärung. Die Ermittlung der Provisionstage erfolgt auf der Grundlage von 30 Tagen/Monat (360 Tage/Jahr).
Wird eine Bürgschaft verbindlich in Aussicht gestellt, so wird für den Zeitraum von der Erteilung der Bürgschaftszusage bis zur Ausstellung der Bürgschaftserklärung eine ermäßigte Bürgschaftsprovision (Bereitstellungsentgelt) von 0,25 % p.a. erhoben.
Eine ermäßigte Bürgschaftsprovision von 0,25% p.a. wird ferner für noch nicht valutierte Kreditteilbeträge erhoben, wenn von vornherein eine sukzessive Kreditvalutierung vorgesehen ist. Wird ein verbürgter Kredit teilweise getilgt und ist von vornherein vorgesehen, dass der getilgte Kreditteilbetrag wieder valutiert werden soll, dann wird die ermäßigte Bürgschaftsprovision von 0,25 % p. a. für den getilgten und noch nicht wieder valutierten Kreditteilbetrag erhoben.
2.
Die Provision wird im ersten Kalenderjahr vom Nominalbetrag der Bürgschaft und in den folgenden Jahren vom jährlichen Höchstbetrag der verbürgten Forderung berechnet.
Bei verbürgten Betriebsmittel- oder Kontokorrentkrediten wird die Provision vom jährlichen Höchstbetrag der verbürgten Forderung berechnet. Dieser Höchstbetrag wird entsprechend der eingeräumten Kreditlinie ermittelt.
3.
Die Bürgschaftsprovision ist von der Gläubigerin/Kreditgeber (Primärschuldner) zu zahlen und von der Schuldnerin (Kreditnehmer) zu tragen.
4.
Die Bürgschaftsprovision für den ersten Berechnungszeitraum ist bei Aushändigung der Bürgschaftserklärung fällig. Für die folgenden Berechnungszeiträume ist die Bürgschaftsprovision bis zum 31. März eines jeden neuen Kalenderjahres unaufgefordert zu zahlen.
Für Bürgschaften, die innerhalb des Zeitraumes bis zum 31. März ablaufen bzw. zurückgegeben werden, ist die Bürgschaftsprovision 14 Tage nach Ablauf bzw. Rückgabe der Bürgschaftserklärung zu zahlen.
Geht eine fällige Bürgschaftsprovision nicht fristgerecht auf dem in Nummer 6 genannten Konto ein, sind zu Gunsten der Bürgin für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten; dabei wird der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde gelegt. Eine Pflicht zum Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
5.
Für Bürgschaften, die nach dem 31. März des laufenden Jahres und vor Ablauf der in der Bürgschaftserklärung bestimmten Laufzeit als erledigt zurückgegeben werden, wird die Bürgschaftsprovision zeitanteilig – gerechnet von dem auf den Eingang der Urkunde bei der Bremer Aufbau-Bank GmbH folgenden Tage an – erstattet.
6.
Die Bürgschaftsprovisionen sind an die Bremer Aufbau-Bank GmbH auf deren Konto „Bürgschaften“, Konto-Nr. 2025880 01 bei der Deutsche Bank AG, Bremen (BLZ 290 700 50), zu überweisen.
7.
Die vorstehenden Entgeltbestimmungen finden entsprechende Anwendung auf Fälle, in denen die Freie Hansestadt Bremen andere Formen der Gewährleistung oder Garantien übernimmt.
(1. Juli 2007)


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