Sie sind hier:
  • Dokumente
  • Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Durchführung öffentlicher Baumaßnahmen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen - Anlage 02: PVC

Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Durchführung öffentlicher Baumaßnahmen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen - Anlage 02: PVC

Außer Kraft

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:30.06.2009
Fassung vom:30.06.2009
Gültig ab:30.06.2009
Gültig bis:01.07.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Durchführung öffentlicher Baumaßnahmen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen - Anlage 02: PVC

Anlage 2

PVC

Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1992

Ökologisches Bauen / PVC-Verzicht

Substitution von PVC und PVC-haltigen Materialien im Bausektor

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat am 1. Dezember 1992 beschlossen, daß bei allen Bau- und Zuwendungsmaßnahmen des Landes und der Stadtgemeinden PVC (Polyvinylchlorid)-haltige Baumaterialien nicht mehr verwendet werden sollen. In substituierbaren Bereichen ist das PVC durch weniger kritische Materialien oder Bauweisen zu ersetzen. Bei der Planung und Ausführung der Maßnahme ist dem Rechnung zu tragen.

Zur Durchsetzung des Senatsbeschlusses ordne ich für Bauvorhaben des Landes und der Stadtgemeinden, die durch Ämter der Bauverwaltung vorbereitet und durchgeführt werden, folgendes an:

1.Bei Beschichtungen, Anstrichen, Dichtungsmassen, Bodenbelägen, Fußleisten, Handläufern, Folien und Tapeten sowie Rolladen und innenliegenden Bauprofilen ist auf den Einsatz von PVC zu verzichten.

Sollte im Rahmen der Gebäudeunterhaltung die Verwendung der Materialien analog einer der unter Ziffer 2 genannten Gründe erforderlich oder geboten sein, bedarf es meiner Zustimmung.

2.Im Gebäudeinnern ist der Einsatz von PVC nur zulässig, wenn besondere technische oder wirtschaftliche Gründen vorliegen, wie

–die Verwendung unabweisbar notwendig ist, insbesondere wenn keine weniger kritischen Materialien oder Bauweisen zur Verfügung stehen,

–bei Baumaßnahmen die in Abschnitten durchgeführt werden und die Gestaltung vorhandener Gebäudeteile bei den noch zu erstellenden Baulichkeiten berücksichtigt werden muß,

–bei Instandsetzungsarbeiten, soweit eine Erneuerung wirtschaftlich oder aus technischen Gründen nicht gerechtfertigt ist,

3.Im Außenbereich (einschl. Fenster und Eingangstüren) können PVC-Produkte dann verwendet werden, wenn sie einen echten Recyclatanteil von mindestens 50 % aufweisen.

Hierfür ist anhand einer Bescheinigung nachzuweisen, daß ein 50 prozentiger Recyclatanteil vorhanden ist und im Recyclingprodukt die anerkannten Schadstoffgrenzen für problematische Chemikalien und sonstige Schadstoffe eingehalten werden.

Hinweise zur Substitution von PVC und PVC-haltigen Materialien siehe auch „Planungshilfe Umweltschutz im Bauwesen“.

Entsprechend § 9 Nr. 5 VOB/A ist in den Verdingungsunterlagen vorzuschreiben, in welchen Anwendungsbereichen PVC-haltige Materialien nicht verwendet werden dürfen. Dieses gilt insbesondere in Fällen, in denen ihre Verwendung nach den einschlägigen Technischen Baubestimmungen zulässig wäre.

Soweit die Verwendung von Ersatzstoffen zu einer Erhöhung der Baukosten führt, sind die Mehrkosten unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1992 nachzufordern. Abweichungen gelten insoweit als zulässige Planungsänderung.

Die Wirtschaftlichkeit ist bis auf Widerruf dann gegeben, wenn beim jeweiligen Gewerk die Baukosten für eine Ausführung mit einem Ersatzprodukt bis zu 20 % über den Kosten liegen, die für eine Ausführung mit dem PVC-haltigen Produkt angeboten bzw. berechnet wurden.



Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.