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Verträge mit freischaffenden Architekten und Ingenieuren - Anlage 01: § 8 Ergänzende Vereinbarungen

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:16.07.2009
Fassung vom:16.07.2009
Gültig ab:01.08.2009
Gültig bis:31.07.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 16 VgV 2001
Verträge mit freischaffenden Architekten und Ingenieuren - Anlage 01: § 8 Ergänzende Vereinbarungen

Anlage 1

§ 8
Ergänzende Vereinbarungen

(1) 1Hinsichtlich der Haftung wird die Anwendung von § 11 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2000 (AVB-ING) ausdrücklich ausgeschlossen. 2Damit gelten allein die gesetzlichen Vorschriften.

(2) 1Der Auftragnehmer versichert, dass er und die für die Erfüllung dieses Vertrages verantwortlichen Geschäftsführer und Mitarbeiter nicht zum Kreis der für einen Auftraggeber im Vergabeverfahren als voreingenommen geltenden Personen nach § 16 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung –VgV–) gehören, d.h. in keiner rechtlichen, wirtschaftlichen oder persönlichen Beziehung zu einem potenziellen Bieter in einem nachfolgenden Vergabeverfahren zu stehen oder eine solche Beziehung auf zu nehmen und insoweit auch keine Beratung vor zu nehmen oder den Bieter sonst zu unterstützen. 2Diese Versicherung gilt auch für Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte.



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