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Verfahrensrichtlinie zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes - Anlage 02: zahnärztliche Abschlussprüfung

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Gesundheit
Erlassdatum:01.10.2003
Fassung vom:01.10.2003
Gültig ab:02.10.2003
Gültig bis:10.02.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Verfahrensrichtlinie zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes - Anlage 02: zahnärztliche Abschlussprüfung

Anhang Zahnärzte

[Anhang Zahnärzte]

1)Gegenstand der Prüfung ist der Inhalt der zahnärztlichen Abschlussprüfung. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil. Die Prüfung beginnt mit dem theoretischen Teil, wobei der praktische Teil nur abgelegt werden kann, wenn der theoretische Teil bestanden wurde. Jeder Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden.

2)Der theoretische Teil besteht aus einer mündlichen Prüfung, die als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit bis zu vier Teilnehmern durchgeführt wird. Der theoretische Prüfungsteil dauert pro Prüfungsteilnehmer mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten. Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Zur Prüfung können Modelle, prothetische Arbeiten, Röntgenbilder etc. hinzugezogen werden.

3)Der praktische Teil soll nicht mehr als vier Stunden dauern. Er umfasst die Inhalte der Prüfung nach der Prüfungsordnung für Zahnärzte.



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