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Verwaltungsvorschrift über die bauaufsichtliche Behandlung von fliegenden Bauten - Anlage 01: Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten (Fassung April 1977)

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:14.12.1979
Fassung vom:14.12.1979
Gültig ab:13.02.1980
Gültig bis:31.08.2011  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Verwaltungsvorschrift über die bauaufsichtliche Behandlung von fliegenden Bauten - Anlage 01: Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten (Fassung April 1977)

Anlage 1

Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten
(Fassung April 1977)

Inhalt

1

Begriffe und Geltungsbereich

1.1

Begriffe

1.1.1

Geschäfte

1.1.2

Zelte

1.2

Geltungsbereich

2

Bauvorschriften

2.1

Allgemeines

2.1.1

Stand- und Feuersicherheit

2.1.2

Podien, Rampen, Treppen

2.1.3

Beleuchtung und elektrische Anlagen

2.1.4

Maschinelle Anlagen

2.1.5

Feuerungsanlagen

2.1.6

Feuerlöscher

2.1.7

Arbeitsräume und Räume für Besucher

2.1.8

Unfallverhütung

2.1.9

Hinweisschilder und -zeichen

2.2

Tribünen im Freien

2.3

Fahrgeschäfte

2.3.1

Allgemeines

2.3.2

Achterbahnen u. ä.

2.3.3

Geisterbahnen, Kindereisenbahnen u. ä.

2.3.4

Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen, Schleuderbahnen u. ä.

2.3.5

Schaukeln

2.3.6

Karusselle

2.3.7

Riesenräder

2.4

Schaugeschäfte

2.4.1

Steilwandbahnen, Globusse

2.4.2

Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft

2.4.3

Schaubuden

2.5

Belustigungsgeschäfte

2.5.1

Drehscheiben, Rollende Tonnen, Schiebebühnen, Wackeltreppen u. ä.

2.5.2

Rutschbahnen (Toboggane)

2.5.3

Hippodrome

2.5.4

Rotore

2.5.5

Irrgärten

2.5.6

Schlaghämmer u. ä.

2.6

Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte

2.7

Schießgeschäfte

2.8

Schießgeschäfte besonderer Art

3

Aufstellungsgelände

4

Auf- und Abbau

5

Betriebsvorschriften

5.1

Allgemeines

5.2

Tribünen im Freien

5.3

Fahrgeschäfte

5.3.1

Allgemeines

5.3.2

Achterbahnen u. ä.

5.3.3

Geisterbahnen

5.3.4

Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen, Schleuderbahnen u. ä.

5.3.5

Schaukeln

5.3.6

Karusselle

5.3.7

Riesenräder

5.4

Schaugeschäfte

5.4.1

Steilwandbahnen, Globusse

5.4.2

Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft

5.4.3

Schaubuden

5.5

Belustigungsgeschäfte

5.5.1

Drehscheiben, Rollende Tonnen, Schiebebühnen, Wackeltreppen u. ä.

5.5.2

Rutschbahnen (Toboggane)

5.5.3

Hippodrome

5.5.4

Rotore

5.5.5

Irrgärten u. ä.

5.5.6

Schlaghämmer u. ä.

5.6

Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte

5.7

Schießgeschäfte

5.8

Schießgeschäfte besonderer Art

1
1.1
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, wie Karusselle, Luftschaukeln, Riesenräder, Rollen-, Gleit- und Rutschbahnen, Tribünen, Buden und Zelte, Bauten für Wanderausstellungen, bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft u. ä. Anlagen. Als Fliegende Bauten gelten auch Wagen, die durch Zu- und Anbauten in ihrer Form wesentlich verändert und betriebsmäßig ortsfest genutzt werden (z. B. Schieß-, Ausspielungs- und Verkaufswagen).
1.1.1
1.1.1.1
Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Fahrgäste) durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden.
1.1.1.2
Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Zuschauer) durch Vorführungen unterhalten werden.
1.1.1.3
Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Personen (Fahrgäste, Benutzer) zu ihrer und zur Belustigung anderer Personen betätigen können.
1.1.2
Zelte sind bauliche Anlagen, die aus einer Tragkonstruktion und aus einer Hülle bestehen. Die Tragkonstruktion kann aus Holz, Metall oder aus ähnlichen Baustoffen hergestellt sein. Die Hülle kann aus Zeltplanen, aus kunststoffbeschichtetem, Gewebe oder teilweise auch, aus festen Bauteilen bestehen. Zu den Zelten gehören auch die Membranzelte und die Zirkuszelte. Nicht dazu gehören Campingzelte.
1.2
Die Richtlinien gelten für fliegende Bauten nach Abschn. 1.1. Für Versammlungsräume in fliegenden Bauten wird auf die Vorschriften über Versammlungsstätten, für Tragluftbauten als fliegende Bauten auf die Bestimmungen über Tragluftbauten hingewiesen1.
2
2.1
2.1.1
2.1.1.1
Als allgemein anerkannte; Regel der Baukunst gilt insbesondere das Normblatt DIN 4112 — Fliegende Bauten, Richtlinien für Bemessung und Ausführung—2.
2.1.1.2
Die Baustoffe — außer Holz — müssen mindestens schwerentflammbar sein; für Bedachungen, die höher als 2,50 m über begehbaren Flächen liegen, genügen normalentflammbare Baustoffe. Holz muß gehobelt sein; dies gilt nicht für Tribünen im Freien. Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar sein.
2.1.1.3
Anstriche, die nach dem Erhärten noch leicht entflammen, dürfen nicht verwendet werden.
2.1.1.4
Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 m vom Boden entfernt sein.
2.1.1.5
Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen nur, solange es frisch ist, verwendet werden.
2.1.2
2.1.2.1
Podien, die höher als 20 cm. sind und von Fahrgästen oder Zuschauern benutzt werden, müssen feste Abschrankungen haben. Podien, die höher als 1 m sind, müssen außerdem mit Stoßborden versehen sein.
2.1.2.2
Schrägpodien dürfen nicht mehr als 1:8 geneigt sein.
2.1.2.3
Rampen in Zu- und Abgängen für Fahrgäste oder Zuschauer dürfen nicht mehr als 1:6 geneigt sein. Sind sie durch Trittleisten in einem Abstande von höchstens 40 cm gegen Ausrutschen gesichert, so dürfen sie bis 1:4 geneigt sein.
2.1.2.4
Treppen, die von Fahrgästen oder Zuschauern benutzt werden, müssen — zwischen den Handläufen gemessen — mindestens 1 m und sollen, soweit sie nicht rundum führen (z. B. bei Fliegerkarussellen), nicht mehr als 2,50 m breit sein. Sie müssen beiderseits Geländer oder feste Handläufe ohne freie Enden haben. Die Auftrittbreite der Stufen muß mindestens 24 cm betragen. Die Stufen sollen nicht niedriger als 14 cm und dürfen nicht höher als 20 cm sein. Bei Treppen mit gebogenen oder gewendelten. Läufen darf die Auftrittbreite der Stufen an der schmälsten Stelle nicht weniger als 23 cm betragen; im Abstand von 1,25 m von der inneren Treppenwange darf die Auftrittbreite 40 cm nicht überschreiten. Das Steigungsverhältnis einer: Treppe muß immer gleich sein.
2.1.3
Die Beleuchtung muß elektrisch sein; ihre Anlage muß den einschlägigen VDE-Bestimmungen entsprechen. Andere Beleuchtungsarten können gestattet werden, wenn Bedenken wegen der Art des Betriebes nicht bestehen.
2.1.3.1
Elektrische Sicherheitsbeleuchtung muß den VDE-Bestimmungen 0108 entsprechen.
Nicht elektrische Sicherheitsbeleuchtung besteht aus fest angebrachten Sturmlaternen, die jedoch nicht mit brennbaren Flüssigkeiten3 der Gruppe A mit einem Flammpunkt von weniger als 40° C oder der Gruppe B und nicht mit brennbaren Gasen (z. B. Azetylen, Propan/Butan [flüssige Gase] u. ä.) betrieben werden dürfen.
2.1.3.2
Die Hilfsbeleuchtung ist eine vereinfachte Sicherheitsbeleuchtung, die während des Betriebes nicht ständig wirksam ist, jedoch im Bedarfsfalle sofort in Betrieb gesetzt werden kann.
Elektrische Hilfsbeleuchtung besteht aus batteriegespeisten Handscheinwerfern, Stab- oder Taschenlampen.
Nicht elektrische Hilfsbeleuchtung besteht aus Sturmlaternen. Für den Brennstoff gilt Abschnitt 2.1.3.1.
2.1.3.3
Die elektrischen Teile von elektrischen Anlagen müssen den einschlägigen VDE-Bestimmungen entsprechen.
2.1.4
Maschinelle Anlagen müssen betriebs- und unfallsicher sein. Leitungen sind sicher gegen Bruch oder Lösen zu verlegen. Über Fahrbahnen dürfen Leitungen nicht verlegt werden.
2.1.5
Feuerstätten müssen so aufgestellt oder so abgeschirmt sein, daß Bauteile des fliegenden Baues nicht in Brand gesetzt werden können. Im übrigen müssen Feuerstätten so aufgestellt sein, daß sie bei Gedränge oder Panik nicht umgestürzt werden können. Sie sind außerdem so auszubilden oder so zu schützen, daß sie nicht unbeabsichtigt berührt und Gegenstände auf ihnen nicht abgelegt werden können. Flüssiggasanlagen müssen den Forderungen der Technischen Regeln Flüssiggas — TRF 1969 — entsprechen.
2.1.6
Feuerlöscher sind an augenfälligen und gut zugänglichen Stellen, die nötigenfalls nach DIN 4066 Blatt 24 zu kennzeichnen sind, griffbereit anzubringen und ständig gebrauchsfähig zu halten. Sie sind jährlich mindestens einmal auf ihren ordnungsmäßigen Zustand durch fachkundige Prüfer prüfen zu lassen. Es dürfen nur Feuerlöscher verwendet werden, die auf Grund der Verordnung über Feuerlöschgeräte und Feuerlöschmittel (nach Landesrecht) amtlich zugelassen sind.
2.1.6.1
Zahl, Art und Größe der Feuerlöscher5 und nötigenfalls ihre Bereitstellungsplätze sind nach der Ausführungsart und Nutzung des fliegenden Baues festzulegen. Für die Mindestzahl der bereitzuhaltenden Feuerlöscher gilt nachstehende Übersicht als Anhalt:

Zeile

Über-
baute
Fläche

Zahl, Art und Größe der Feuer-
löscher

1

bis
100 m
2

1 Stück (mindestens 6 kg)

2

bis
1000 m
2

Für die ersten 100 m2 wie Zeile 1.
Für jede weiteren angefangenen 300 m
2 je 1 Stück

Mindestens zur Hälfte Löscher der Größe IV (z. B. Pulverlöscher mit 12 kg Löschmittelinhalt), im übrigen Löscher der Größe III (z. B. Pulverlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt), jeweils geeignet für die Brandklassen A B C.

3

über
1000 m
2

Für die ersten 1000 m2 wie Zeile 2.
Für jede weiteren angefangenen 500 m
2 je 1 Stück

2.1.6.2
An Stelle mehrerer Feuerlöscher können auch größere Löschgeräte (z. B. fahrbare Löschgeräte) verwendet werden, wenn damit mindestens der gleiche Löschzweck und die gleiche Löschwirkung erzielt werden.
2.1.6.3
Feuerlöscher, die nur für die Brandklasse A geeignet sind, können gestattet werden, wenn für die Brandklassen B, C oder E geeignete Feuerlöscher nicht notwendig sind. Sie können verlangt werden, wenn es aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.
2.1.7
2.1.7.1
Die lichte Höhe muß im Mittel mindestens 3 m, darf jedoch an keiner Stelle weniger als 2,30 m sein.
2.1.7.2
Der Boden muß eben und trittsicher sein.
2.1.7.3
Räume, in denen Gase oder Dämpfe entstehen, sollen Vorrichtungen haben, durch die sie von der Entstehungsstelle ins Freie abgeführt werden.
2.1.7.4
Ständige Arbeitsplätze müssen gegen Nässe, Kälte und Zugluft geschützt sein und nötigenaflls durch geeignete Heizeinrichtungen ausreichend erwärmt werden können. Die Arbeitsplätze sind gegen stark wärmestrahlende Einrichtungen (z. B. Grillbratereien) in geeigneter Weise zu schützen.
2.1.8
Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften bleiben unberührt.
2.1.9
Anschläge und Aufschriften, die auf Rettungswege, Rauchverbote oder Benutzungsverbote und -bedingungen hinweisen, sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
2.2
2.2.1
An jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges dürfen höchstens 32, in steil ansteigenden Platzreihen7 höchstens 24 Plätze gereiht sein.
2.2.2
Der Fußboden jeder Platzreihe muß mit dem anschließenden Auftritt des Stufen- oder Rampenganges in gleicher Höhe liegen.
2.2.3
Die Breite der Rettungswege errechnet sich nach dem Verhältnis 1 m für 450 Personen; sie muß jedoch mindestens 1 m betragen.
2.2.4
Stufengänge sind wie Treppen zu bemessen (vgl. Abschnitt 2.1.2.4).
2.2.5
Teile von Tribünen, die mehr als 20 cm über angrenzenden Flächen liegen, müssen feste Abschrankungen haben. Stufen- oder Rampengänge müssen an ihren freien Seiten Geländer und feste Handläufe ohne freie Enden haben.
2.2.6
Tribünen müssen bei Veranstaltungen während der Dunkelheit ausreichend elektrisch beleuchtet werden können.
2.2.7
Als Sicherheitsbeleuchtung bei Veranstaltungen während der Dunkelheit müssen mindestens Sturmlaternen in ausreichender Zahl vorhanden und fest angebracht sein.
2.3
2.3.1
Soweit in den Abschnitten 2.3.2 bis 2.3.7 nichts anderes bestimmt ist, gilt folgendes:
2.3.1.1
Fahrgeschäfte mit bewegten, insbesondere ausschwingenden Teilen müssen so aufgestellt sein, daß diese Teile oder die Fahrgäste nicht bauliche Anlagen, Bäume, Leitungen oder andere Gegenstände berühren können.
2.3.1.2
Bewegte, für Fahrgäste bestimmte Teile, insbesondere ausschwingende Fahrgastsitze, müssen von anderen Teile des Fahrgeschäftes so weit entfernt sein, daß die Fahrgäste nicht gefährdet sind. Bei bewegten Teilen auf festgelegten Bahnen ist ein Abstand von 50 cm — von der seitlichen Sitzbegrenzung gemessen — erforderlich, sofern nicht Schutzvorrichtungen angebracht sind. Oberhalb des Fahrzeugbodens muß ein freier Raum von mindestens 2 m Höhe vorhanden sein. Ist der Fahrgast durch eine Vorrichtung oder durch Art und Betriebsweise des Fahrgeschäftes am Aufstehen gehindert, so genügt eine Mindesthöhe über dem Fahrgastsitz von 1,50 m. Die Höhe ist vom Boden bzw. vom Sitz aus jeweils rechtwinklich zur Fahrbahnebene zu messen und in voller Sitzbreite freizuhalten (Lichtraumprofil). Bei Verwendung von Schutzkörben kann eine geringere Höhe gestattet werden. Für Riesenräder gilt Abschnitt 2.3.7.1.
2.3.1.3
Die Fahrbahngrenzen ausschwingender Fahrgastsitze oder -gondeln sind so festzulegen, daß Zuschauer nicht gefährdet werden können. Der Sicherheitsabstand muß mindestens 50 cm betragen.
2.3.1.4
Die Fahrzeuge müssen fest angebrachte Sitze und Vorrichtungen zum Festhalten sowie nötigenfalls zum Anstemmen der Füße haben. Bei Fahrgeschäften, bei denen die Fahrgäste vom Sitz abgehoben werden oder abrutschen können, sind auch Anschnallvorrichtungen erforderlich. Kann das Reißen einer Anschnallvorrichtung zum Absturz eines Fahrgastes führen, so müssen zusätzliche Sicherheitseinrichtungen (z. B. Schutzkörbe) angebracht sein.
2.3.1.5
Die Einsteigöffnungen in Wagen, Gondeln oder dgl. dürfen nicht höher als 40 cm über den Zugangspodien liegen und müssen Schließvorrichtungen haben. Bei Kinderfliegerkarussellen und allen schnell laufenden8 Fahrgeschäften müssen die Einsteigöffnungen der Wagen, Gondeln u. dgl. Sicherheitsverschlüsse haben, die mit geschlossenen Haken oder anderen gleichwertigen Verbindungsmitteln eingehängt werden, bei denen ein unbeabsichtigtes Lösen während der Fahrt ausgeschlossen ist (z. B. Schließstangen mit federbelasteter Verriegelung). Bei Kinderfahrgeschäften, mit Ausnahme von Kinderfliegerkarussellen und bei allen langsam laufenden9) Fahrgeschäften genügen einfache Schließvorrichtungen (z. B. Ketten oder Riemen), die mit offenen Haken eingehängt werden.
2.3.1.6
Die Zu- und Abgänge müssen ausreichend beleuchtet werden können.
2.3.2
2.3.2.1
Für die Wagen müssen Rücklaufsicherungen am Wagenaufzug und an den anderen Bergstrecken vorhanden sein.
2.3.2.2
Für Wagen ohne Bremsen sind in der Fahrstrecke zwischen Aufzugsende und Bahnhof Bremsvorrichtungen einzubauen, durch die alle auf ihr befindlichen Wagen einzeln schnell und sicher angehalten werden können. Für Wagen mit Bremsen muß eine akustische Warnvorrichtung vorhanden sein, mit der Störungen im Wagenablauf gemeldet werden.
Diese Vorrichtungen müssen von einer Stelle aus gemeinsam betätigt werden können, von der aus auch der Wagenaufzug unverzüglich stillgesetzt werden kann. Diese Stelle muß einen Überblick über die ganze Bahn gewähren. Andernfalls (z. B. bei verkleideter Bahn) sind geeignete Sicherungsvorrichtungen (z. B. Lichtsignalanlagen nach dem Blocksystem oder automatisch gesteuerte Bremsen) einzubauen. Durch bauliche Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß die Wagen auch in den Kurven nicht aus der Bahn getragen werden.
2.3.2.3
Die Anlagen sind ringsum mit einem Zaun zu umgeben (vgl. auch Abschnitt 2.3.1.3).
2.3.2.4
Als Sicherheitsbeleuchtung muß an den Bremsstellen am Ende der Fahrstrecke mindestens je eine Leuchte vorhanden sein. Ist diese Beleuchtung nicht elektrisch, so genügen hierfür fest angebrachte Sturmlaternen.
2.3.3
2.3.3.1
Die Wagen von Geisterbahnen müssen eine vordere und eine hintere Schrammkante haben. Bei Gondeln von Hängebahnen müssen Schrammkanten an den Laufwerken angebracht und die Gondeln so in ihrer Pendelbewegung in Längsrichtung begrenzt sein, daß sie nicht aneinander stoßen können. Die Sitze sind so anzuordnen und auszubilden, daß niemand hinausfallen kann. Schließvorrichtungen an den Einsteigöffnungen sind nicht erforderlich.
Stockwerksgeisterbahnen müssen Rücklaufsicherungen am Wagenaufzug und an den anderen Bergstrecken haben. Nötigenfalls sind Bremsen zur Regelung der Geschwindigkeit und Kippsicherungen vorzusehen. An zentraler Stelle sind Vorrichtungen anzubringen, durch die bei Störungen im Wagenablauf die Aufzüge unverzüglich stillgesetzt und die Wagen schnell und sicher angehalten werden können. Kann die ganze Bahn nicht von dieser Stelle aus überblickt werden, so muß an jeder Beobachtungsstelle eine Warnvorrichtung zur Verständigung der anderen Beobachter vorhanden sein, wenn nicht eine geeignete Sicherungsvorrichtung (z. B. automatische Streckensicherung) eingebaut ist.
2.3.3.2
Die Wagen von Kindereisenbahnen müssen Schließketten oder andere geeignete Schließvorrichtungen haben.
2.3.3.3
Die Fahrbahnen sind bis auf die Ein- und Aussteigestellen gegen die Zuschauer abzuschranken.
2.3.3.4
Als Hilfsbeleuchtung für Geisterbahnen müssen mindestens zwei Sturmlaternen oder batteriegespeiste Handscheinwerfer vorhanden sein.
2.3.4
2.3.4.1
Autofahrgeschäfte müssen so beschaffen sein, daß die Wagen ohne Zutun der Fahrgäste und ohne Mithilfe der Bedienungspersonen am Fahrzeug selbst stillgesetzt werden können; bei Autobahnen muß dies mindestens am Bahnhof möglich sein.
Fahrbahnen müssen bezüglich ihrer Breite und Kurven den zur Verwendung gelangenden Fahrzeugen angepaßt und genügend griffig sein. Wagen und ggf. Schalteinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß die Geschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h und der Höchstgeschwindigkeitsunterschied der Wagen nicht mehr als 15 v. H. beträgt; nötigenfalls kann die Geschwindigkeitsgrenze niedriger festgelegt werden.
Die Fahrbahnbegrenzungen oder die ringsum an den Wagen angebrachten Puffer sind zur Milderung der Anfahrstöße mit einer Einrichtung (Federung oder Dämpfung) zu versehen, die so beschaffen sein muß, daß die Wagen nicht härter zurückprallen als beim Zusammenstoß zweier Wagen. Dies gilt insbesondere, wenn gefederte Stoßbanden vorhanden sind und gleichzeitig Wagen mit druckluftgefüllten Gummiwülsten verwendet werden.
2.3.4.2
Die Wagen müssen so beschaffen sein, daß die Fahrgäste auch seitlich nicht hinausfallen können. Die Wagen sind rundum mit Puffern aus weichem Werkstoff zu versehen, die mindestens 10 cm vor den äußersten übrigen Teilen des Wagens vorstehen müssen. Die Puffer der in demselben Geschäft verwendeten Wagen müssen untereinander und mit der Schrammbordkante auf gleicher Höhe liegen. Der Gewichtsunterschied der Wagen desselben Geschäfts darf höchstens 30 v. H. betragen.
Bewegliche Wagenteile, die zu Verletzungen führen können, sind gegen unbeabsichtigtes Berühren zu schützen.
Die Wagen müssen mit Gurten ausgestattet sein, durch die Kinder bei Zusammenstößen vor Verletzungen durch Vorprellen gesichert werden. Für jeden Sitzplatz ist ein Gurt mit mindestens 25 mm Breite erforderlich. Kanten und andere Teile, die zu Verletzungen führen können, sind zu polstern.
2.3.4.3
Bei Autoskootern müssen Stromabnehmernetz, Wagenkontakte und Fahrbahnplatte so beschaffen und aufeinander abgestimmt sein, daß Augenverletzungen durch Funkenflug vermieden werden. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 4 getroffen sind:
1.
Die Fahrbahnplatte muß aus unbeschädigten, ebenen, blanken und schmutzfreien Tafeln bestehen, die an allen Kanten metallische Berührung untereinander haben müssen.
2.
Die Wagen müssen Kontaktrollenbürsten aus Stahl- oder Bronzedraht haben, die durch Federn mit einem Kontaktdruck von mindestens 15 N (1,5 kp) auf die Fahrbahn gedrückt werden. Die Kontaktrollen dürfen auch beim Ankippen der Wagen nicht von der Fahrbahn abheben. Zwischen Kontaktrolle und ihrer Lagerung ist ein Schleifkontakt einzubauen.
3.
Der Stromabnehmerbügel muß so geformt und beschaffen sein, daß er das Netz an mindestens drei Stellen berührt und einen Kontaktdruck von 10 N (1 kp) und höchstens 16 N (1,6 kp) ausübt. Er soll möglichst leicht und gut drehbar sein; er ist gegen Herabfallen zu sichern.
4.
Bei Fahrbahnplatten mit einer Größe bis etwa 200 m2 und für bis zu 30 Fahrzeugen muß das Stromabnehmernetz an mindestens je zwei Stellen, bei Rechteckflächen zweckmäßig an den Stirnseiten, bei größeren Fahrbahnplatten an mindestens drei Stellen mit den Zuleitungskabeln fest und kontaktsicher verbunden sein. Der Minuspol soll an die Fahrbahnplatte angelegt sein. Das Stromabnehmernetz ist mit möglichst gleichbleibendem Abstand zur Fahrbahnplatte anzubringen und so straff zu spannen, daß es durch einen Stromabnehmerbügel nicht um mehr als 3 cm angehoben werden kann. Das Netz muß eine Maschenweite von höchstens 38 mm haben und aus verzinktem Stahldraht von mindestens 1,2 mm Durchmesser hergestellt sein.
2.3.4.4
Motorrollerbahnen müssen von einem Zaun umgeben sein. In mindestens 50 cm Abstand von der Innenseite dieses Zaunes ist eine Schrammbordschwelle einzubauen; Inseln sind ebenfalls mit Schrammbordschwellen zu versehen. Der Erdboden darf nicht als Fahrbahn benutzt werden.
2.3.4.5
Als Hilfsbeleuchtung müssen Stab- oder Taschenlampen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
2.3.5
2.3.5.1
Schaukeln müssen ringsum Abschrankungen haben, die mindestens aus einem Holm in etwa 1 m Höhe und aus einem Zwischenholm in halber Höhe bestehen müssen. Sie sind so weit von dem Schwingbereich entfernt anzuordnen, daß niemand durch die Gondeln (Schiffe) gefährdet werden kann und innerhalb der Abschrankung ein genügend großer Raum für Bedienungspersonen und wartende Fahrgäste verbleibt. Die einzelnen Gondeln-(Schiffs-)Bahnen müssen gegeneinander in gleicher Weise abgeschrankt sein. Der Zugang zu den Gondeln (Schiffen) muß gesperrt werden können.
2.3.5.2
Schaukeln müssen Bremsen haben, die so einzustellen sind, daß die Gondeln (Schiffe) nicht blockiert werden können. Durch geeignete Vorrichtungen ist dafür zu sorgen, daß das Bremsbrett weder zu hoch angehoben noch der Bremsvorgang unwirksam gemacht wird.
2.3.5.3
Bei Schiffschaukeln müssen die Schiffe mindestens 1 m hohe Geländer — vom Schiffsboden gemessen — haben; die Abstände der Geländerstäbe dürfen nicht größer als 40 cm sein. Bei Kinderschaukeln muß das Geländer mindestens 70 cm hoch sein; die Abstände der Geländerstäbe dürfen nicht größer als 25 cm sein.
2.3.5.4
Bei Überschlagschaukeln bei denen die Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, müssen die Gondeln (Schiffe) geeignete Vorrichtungen10 zum Festhalten beider Füße am Schiffsboden (Fußschlaufen) und zum Festhalten des Körpers an den Schiffstangen (Hüftgürtel) haben.
2.3.5.5
Bei Überschlagschaukeln mit Motorantrieb, bei denen die Fahrgäste sitzen und zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, müssen die Gondeln Anschnallvorrichtungen und Schutzkörbe haben.
2.3.5.6
Bei Überschlagschaukeln, bei denen die Fahrgäste immer mit dem Kopf nach oben gerichtet sind, müssen die Gondeln so ausgebildet sein, daß die Fahrgäste nicht hinausfallen können.
2.3.5.7
Kinderschaukeln dürfen vom Gondel-(Schiffs-) Boden bis zur Aufhängeachse nicht höher als 3 m sein und keine Überschlaggondeln(-schiffe) haben.
Bremsen nach Abschnitt 2.3.5.2 brauchen nicht vorhanden zu sein, wenn die Gondeln (Schiffe) nach Größe und Aufhängelänge erwarten lassen, daß die Bedienungspersonen jede Gondel von Hand gefahrlos anhalten können.
2.3.5.8
Als Hilfsbeleuchtung müssen Stab- oder Taschenlampen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
2.3.6
2.3.6.1
Der Führerstand mit den Schalteinrichtungen ist an einer Stelle mit bestmöglichem Überblick anzuordnen.
2.3.6.2
Auslegerflugkarusselle (Karusselle mit Hubbewegung des Auslegers oder des ganzen Drehwerkes) sind ringsum mit einem Zaun zu umgeben, der in jedem zweiten Feld eine Öffnung von höchstens 2,50 m Breite haben darf. Kann die Höhenbewegung der Ausleger durch den Fahrgast selbst gesteuert werden, so muß die Steuereinrichtung so beschaffen sein, daß die Bedienungspersonen die vom Fahrgast eingeleitete Bewegung unterbrechen und die Ausleger in die Ausgangsstellung zurückbringen können.
2.3.6.3
Bei Fliegerkarussellen muß zwischen der Unterkante ausschwingender Sitze und den allgemein zugänglichen Verkehrsflächen ein senkrechter Abstand von mindestens 2,70 m vorhanden sein. Verkehrsflächen, bei denen dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, sind so abzuschranken, daß Zuschauer nicht gefährdet werden. Die Sitze müssen nach rückwärts leicht geneigt, mit mindestens 30 cm hohen Lehnen versehen und so aufgehängt sein, daß sie auch bei weitem Hinausbeugen der Fahrgäste nicht kippen können. Die Schließketten müssen so stramm gespannt werden können, daß die Fahrgäste nicht zwischen Sitz und Schließkette durchrutschen. Die Schließketten müssen mit Karabinerhaken oder ähnlichen, nicht selbsttätig lösbaren Verbindungsmitteln am Sitz selbst — nicht an den Tragketten — einzuhängen sein.
2.3.6.4
Bei Hubkarussellen, bei denen die Fahrgäste durch Fliehkraft gegen die Zylinderwand angedrückt werden, müssen die Ein- und Ausgänge des Drehzylinders verschlossen werden können. Die Abschlüsse müssen die gesamten Öffnungsflächen der Zylinderwand überdecken, dürfen beim Öffnen nicht nach außen aufschlagen und vom Inneren aus nicht zu öffnen sein.
2.3.6.5
Bei Kinderfahrzeugkarussellen, deren Fahrzeugtüren in geöffnetem Zustand über die Fahrbahn hinausragen, müssen die Türen Verschlüsse haben, die nur von außen zu öffnen sind.
2.3.6.6
Die Wagen (Gondeln) von Raketenbahnen müssen außer ihrer Befestigung durch ein ringsumlaufendes Seil zusätzlich gegen Hinausschleudern gesichert sein.
2.3.6.7
Die Gondeln von Schlingerbahnen und ähnlichen Anlagen müssen Sicherungen11 gegen Bruch der Aufhängeteile haben.
2.3.6.8
Als Hilfsbeleuchtung müssen Stab- oder Taschenlampen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
2.3.7
2.3.7.1
Der Abstand zwischen Gondelwand und Radspeiche muß mindestens 30 cm betragen. Ein geringerer Abstand kann gestattet werden, wenn Sicherheitsvorrichtungen eine Gefährdung der Fahrgäste ausschließen.
2.3.7.2
Die Einsteigöffnungen der Gondeln müssen mindestens durch Abschlußvorrichtungen mit nicht selbsttätig lösbaren Verschlüssen gesichert werden können.
2.3.7.3
Handräder zum Drehen der Gondeln dürfen nicht durchbrochen sein.
2.3.7.4
Als Hilfsbeleuchtung müssen Stab- oder Taschenlampen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
2.4
2.4.1
2.4.1.1
Steilwandbahnen sind an ihrem oberen Rand so zu begrenzen, daß die Fahrzeuge nicht aus der Bahn hinausgetragen werden können.
2.4.1.2
Globusse sind mit einer Abschrankung zu umgeben. Sie muß von der weitesten Ausladung des Globusses einen Abstand von mindestens 1 m haben.
2.4.1.3
Als Sicherheitsbeleuchtung für den Vorführraum müssen mindestens zwei Leuchten vorhanden sein. Ist diese Beleuchtung nicht elektrisch, so genügen hierfür fest angebrachte Sturmlaternen. Als Hilfsbeleuchtung für den Zuschauerraum müssen mindestens zwei Sturmlaternen oder batteriegespeiste Handscheinwerfer vorhanden sein.
2.4.2
2.4.2.1
Maste sind kippsicher und unverschieblich aufzustellen (z. B. durch Abspannen oder Verankern). Als Holzmaste sollen möglichst gerade gewachsene, astarme und langfaserige Stämme verwendet werden.
2.4.2.2
Laufseile müssen mindestens eine dreifache Sicherheit gegen die rechnerische Bruchbelastung haben. Das gilt auch für alle Teile der Abspannungen und Verankerungen. Zusätzliche Beanspruchungen durch Abspannungen, die das Seil in seinem seitlichen Ausschlag begrenzen sollen, sind zu berücksichtigen.
2.4.2.3
Seile dürfen nicht durch Knoten verbunden oder angeschlossen werden. Ihre Verankerungs- oder Verbindungsstellen sind gelenkig auszubilden. Bei Litzenseilen sind die Verbindungen durch Verspleißen13 oder unter Verwendung von Seilverbindungen mit mindestens fünf Seilklemmen14) herzustellen.
2.4.2.4
Seile dürfen nur an Gebäuden abgespannt werden, die den auftretenden Kräften mit Sicherheit standhalten.
2.4.2.5
Fangnetze ausreichender Größe und Festigkeit sind anzubringen:
a)
bei sämtlichen Luftnummern, bei denen sich Artisten frei durch die Luft von einem Gerät zum anderen Gerät bewegen (fliegende Luftnummern),
b)
bei Trapez-, Reck-, Masten-, Seilvorführungen u. ä. in einer Höhe von über 10 m und
c)
bei Trapez-, Reck-, Masten-, Seilvorführungen u. ä. ohne Rücksicht auf die Höhe, soweit sie über den Bedienungspersonen oder Zuschauern stattfinden.
Auf Fangnetze darf nur dann verzichtet werden, wenn eine Gefährdung der Bedienungspersonen oder Zuschauer durch abstürzende Artisten oder Geräte auf andere Weise (z. B. durch Fangleine, Sicherheitsgurt) ausgeschlossen ist. Schirme, Balancierstangen oder dergl. gelten nicht als ausreichende Sicherungen.
2.4.2.6
Bei Vorführungen im Freien muß um den Vorführbereich eine ausreichend große Fläche gegen die Zuschauerplätze abgegrenzt sein.
2.4.2.7
Als Hilfsbeleuchtung müssen Stab- oder Taschenlampen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
2.4.3
2.4.3.1
Schaubuden müssen mindestens zwei Ausgänge von je mindestens 1 m Breite haben. Die Ausgänge müssen als Rettungswege gekennzeichnet sein.
2.4.3.2
Als Hilfsbeleuchtung müssen Stab- oder Taschenlampen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
2.5
2.5.1
2.5.1.1
Die Übergangsstellen zwischen festen und beweglichen Teilen und gegeneinander bewegten Teilen von Drehscheiben, umlaufenden Tonnen, bewegten Gehbahnen u. dgl. sind so auszubilden, daß Verletzungen von Personen — auch bei Sturz — ausgeschlossen sind.
2.5.1.2
Die Drehscheiben müssen eine glatte Oberfläche haben. Die feststehende Rutschfläche ist mit einer gepolsterten Stoßbande zu umgeben und muß zwischen Drehscheibe und Stoßbande waagerecht, glatt und mindestens 2 m breit sein.
2.5.1.3
Bewegte Gehbahnen und dgl. müssen beiderseits Bordbretter und Geländer mit Haupt- und Zwischenholm haben. Die Gehbahnen u. dgl. müssen von Stellen, die einen guten Überblick gewähren, stillgesetzt werden können.
2.5.1.4
Als Hilfsbeleuchtung müssen Stab- oder Taschenlampen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
2.5.2
2.5.2.1
Laufteppische sollen nahtlos sein; sie dürfen höchstens eine Naht haben, die möglichst wenig aufträgt. Laufteppiche müssen von beiden Umlenkstellen aus stillgesetzt werden können.
2.5.2.2
Die Umlekrolle am oberen Ende des Laufteppichs muß so angeordnet und allseitig so geschützt sein, daß ein Einklemmen auch von Fingern liegend ankommender Benutzer ausgeschlossen ist. Das Podium am oberen Ende des Laufteppichs muß mit Matten belegt sein.
2.5.2.3
Rutschen dürfen keine größeren Gefälleänderungen aufweisen, müssen innen glatt sein und sind mit wannenförmigem Querschnitt auszubilden. Die Seitenwände sind mindestens 45 cm über die Bodenfläche hochzuziehen und oben mit etwa 5 cm Radius nach außen abzurunden. Das Ende der Rutsche ist so auszubilden, daß die Benutzer ohne fremde Hilfe die Fahrt beenden können.
Der Rutschbelag ist mit den Tragrahmen oder den Anschlußteilen so zu verbinden, daß die Verbindungsmittel nicht über die Rutschfläche hervortreten. Die einzelnen Abschnitte der Rutsche müssen an den Stoßfugen bündig oder in Rutschrichtung abgesetzt sein.
2.5.2.4
Als Hilfsbeleuchtung müssen Stab- oder Taschenlampen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
2.5.3
2.5.3.1
Reit- und Fahrbahnen müssen in ausreichender Höhe so abgeschrankt sein, daß die Zuschauer durch Tiere und Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.
2.5.3.2
Mindestens zwei Ausgänge von je mindestens 1 m Breite müssen vorhanden sein.
2.5.3.3
Als Hilfsbeleuchtung müssen Stab- oder Taschenlampen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
2.5.4
2.5.4.1
Rotore müssen eine geschlossene Zylinderwand haben. Der Boden und die Innenseite der Zylinderwand sind ohne vorstehende oder vertiefte Teile auszuführen. Der obere Rand der Zylinderwand darf weder von Benutzern noch von Zuschauern erreicht werden können. Der höhenverschiebbare Boden ist mit geringer Fuge in den Zylinder einzupassen und mit der Zylinderdrehung gleichlaufend zu führen. Die Türen sind mit geringen Fugen in die Zylinderwand einzupassen. Sie müssen mindestens eine Verriegelung — bei nach außen aufschlagenden Türen mindestens zwei Verriegelungen — mit selbsttätigen, mechanischen Sicherungen haben. Rotore sind so auszubilden, daß sie nicht bei offenen Türen anfahren können.
2.5.4.2
Als Sicherheitsbeleuchtung für den Vorführraum müssen mindestens zwei Leuchten vorhanden sein. Ist diese Beleuchtung nicht elektrisch, so genügen hierfür fest angebrachte Sturmlaternen. Als Hilfsbeleuchtung für den Zuschauerraum müssen mindestens zwei Sturmlaternen oder batteriegespeiste Handscheinwerfer vorhanden sein.
2.5.5
2.5.5.1
Irrgärten dürfen im Innern keine Stufen haben.
2.5.5.2
Die Scheiben der Glaswäde müssen, soweit sie nicht aus Sicherheitsglas bestehen, bis zu 70 cm Tafelbreite mindestens 6 mm und bis zu 1 m Tafelbreite mindestens 8 mm dick sein.
2.5.5.3
Als Hilfsbeleuchtung müssen Stab- oder Taschenlampen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
2.5.6
2.5.6.1
Die Anlage muß im Erdboden sicher verankert und gegen Hinausfliegen des Ambosses und des Pralltellers gesichert sein. Im Abstand von 3 m vor und je 1 m seitlich des Ambosses ist die Fläche gegen die Zuschauer abzuschranken.
2.5.6.2
Bei Verwendung von Kapseln oder anderen Explosionsstoffen muß um den Auftreffbolzen ein ausreichender Splitterschutz angebracht sein.
2.6
2.6.1
Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte mit mehr als 50 m2 Verkehrsfläche müssen mindestens zwei Ausgänge von je mindestens 1 m Breite haben.
2.6.2
Als Hilfsbeleuchtung müssen Stab- oder Taschenlampen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
2.7
Die zugelassenen Schußwaffen und Geschoß- oder Munitionsarten sind in den Abschnitten 5.7.1 und 5.7.2 aufgeführt.
2.7.1
Schießräume müssen nach beiden Seiten sowie in Schußrichtung und nach oben geschlossen und so beschaffen sein, daß Geschosse (Weichbleigeschosse oder Federbolzen) auch dann, wenn sie ihr Ziel verfehlen oder im Geschoßfang nicht aufgenommen werden oder wenn der Schuß vorzeitig ausgelöst wird, den Schießraum nicht verlassen können. Durch bauliche Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß niemand durch abirrende Geschosse verletzt wird und daß der Schießraum gegen unbefugtes Betreten gesichert ist.
2.7.2
Schießräume, in denen Geschosse nach Abschnitt 5.7.2 verwendet werden, müssen folgenden Anforderungen genügen:
2.7.2.1 Die Rückwand des Schießraumes muß senkrecht sein und aus mindestens 1,5 mm dickem Stahlblech nach DIN 1541 Blatt 115 bestehen. Befinden sich vor der Rückwand Vorrichtungen nach Abschnitt 2.7.2.5 zum Anbringen von Zielgegenständen, dann sind in mindestens 5 cm Abstand vor der Rückwand Stoffbahnen (z. B. Wollstoff, Zeltstoff, Köper oder Jute) lose aufzuhängen. Werden dagegen Zielgegenstände unmittelbar an der Rückwand angebracht oder können aus anderen Gründen lose Stoffbahnen zwischen Zielgegenstand und Rückwand nicht aufgehängt werden, muß die Rückwand so beschaffen sein (z. B. dickeres Stahlblech, Hinterfütterung), daß gefährliche Rückpraller nicht auftreten können.
Soweit beim Fotoschießen Abdeckungen von Kameras und Blitzleuchten vorhanden sind, müssen sie so beschaffen und angebracht sein, daß sie nicht zersplittern und Geschosse nicht zurückprallen können.
2.7.2.2
Die Seitenwände des Schießraumes müssen so beschaffen sein, daß durch ein Weichbleigeschoß beim Auftreffen in einem Winkel von 90° die Wand nicht durchschossen wird und daß außerdem bei einem Aufprallwinkel bis zu 45° der Abprallwinkel 45° nicht übersteigt. Diese Forderungen werden — bezogen auf einen kritischen Durchmesser von 4,5 mm und eine Bewegungsenergie von 7,5 Nm (0,75 kpm) — durch Seitenwände aus folgenden oder mindestens gleichwertigen Werkstoffen erfüllt:
1.
mindestens 5 mm dicke, harte Holzfaserplatten nach DIN 68 75016 ohne oder mit Kunststoffbeschichtung,
2.
mindestens 8 mm dicke Spanplatten nach DIN 68 761 Blatt 117, beidseitig mit Kunststoff beschichtet,
3.
ebene Stahlbleche von mindestens 0,5 mm Dicke und
4.
ebene Polycarbonatplatten18 von mindestens 1,5 mm Dicke.
Vor Seitenwänden aus Werkstoffen (z. B. profilierten Stahlblechen), bei denen bei einem Auftreffwinkel von 45° der Abprallwinkel größer als 45° sein kann, müssen Stoffbahnen nach Abschnitt 2.7.2.1 angebracht sein.
Zur Sicherung nach oben genügen unterhalb des Daches angebrachte Behänge aus Köper oder einem anderen Gewebe gleicher Güte oder Vorrichtungen entsprechender Wirksamkeit (z. B. Zwischendecke).
2.7.2.3
Pfosten, Ständer und dgl. müssen, soweit sie nicht am Schießtisch angeordnet sind, einen rechteckigen Querschnitt haben und, sofern sie nicht aus Stahl bestehen, mit Stahlblech19) beschlagen sein. Innerhalb des freien Schießraumes dürfen sich keine Pfosten, Ständer und dgl. befinden; Regale über Schießtischhöhe müssen aus weichen Werkstoffen bestehen oder entsprechend verkleidet sein.
2.7.2.4
Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Die dem Schützen zugekehrte Seite des Tisches muß mindestens 2,8 m vom Ziel entfernt sein.
Die Entfernung zu einzelnen flächenmäßig begrenzten Zielen von höchstens 40 cm Tiefe (z. B. Häuschen für Walzenschießen) darf bis auf 2,40 m verringert werden. Schießtische sollen zwischen 40 cm und 75 cm breit sein. Für das Schießen mit Pistolen und anderen Waffen nach Abschnitt 5.7.1 letzter Satz sind am Schießtisch Vorrichtungen anzubringen, die den Schwenkbereich so begrenzen, daß nur in das festgelegte Zielgebiet geschossen werden kann.
2.7.2.5
Vorrichtungen, auf denen Röhrchen zum Aufstecken von Blumen und dgl. befestigt werden, sind mit ihrer oberen Fläche waagerecht oder rückwärts nach unten geneigt anzuordnen. Die vordere Fläche muß mindestens 20° gegen die Senkrechte nach unten rückwärts geneigt und, sofern die Vorrichtung nicht aus Stahl besteht, mit mindestens 2 mm dickem Stahlblech20) beschlagen sein. Der Abstand ihrer Halterungen untereinander ist so zu bemessen, daß die Vorrichtungen beim Beschuß nicht federn können.
2.7.2.6
Stahlbeschläge nach den Abschnitten 2.7.2.3 und 2.7.2.5 müssen auf ihrer Unterlage fest aufsitzen und dürfen keine Vor- oder Rücksprünge aufweisen; Schrauben oder Nägel mit gewölbten Köpfen dürfen nicht verwendet werden. Die Köpfe der Schrauben oder Nägel für die Befestigung der Stahlbeschläge nach Abschnitt 2.7.2.5 sind zu versenken und — bei Verwendung von Winkelstahl — nicht in dem Schenkel anzubringen, der dem Schützen zugekehrt ist.
2.7.2.7
Scheiben, Schießtrichter und bewegte Ziele müssen so beschaffen sein, daß Geschosse von ihnen nicht zurückprallen können, auch wenn sie schräg auftreffen.
2.7.3
Schießräume, in denen nur Federbolzen verwendet werden, müssen Auftrefflächen aus astfreiem Weichholz oder einem gleichwertigen Werkstoff haben.
2.7.4
Schießräume, in denen gleichzeitig Weichbleigeschosse und Federbolzen nach Abschnitt 5.7.2 verwendet werden, müssen durch Trennwände in gesonderte Schießbereiche geteilt sein.
2.7.5
Als Hilfsbeleuchtung müssen Stab- oder Taschenlampen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
2.8
Schießgeschäfte besonderer Art21
(Jagd-, Kino-[Film-]Schießen u. ä.)
Die zugelassenen Schußwaffen und Geschoß- oder Munitionsarten sind in den Abschnitten 5.8.1 und 5.8.2 aufgeführt.
2.8.1
Schießräume müssen nach beiden Seiten sowie in Schußrichtung und nach oben geschlossen und auch bezüglich des Fußbodens so beschaffen sein, daß Geschosse auch dann, wen sie ihr Ziel verfehlen oder im Geschoßfang nicht aufgenommen werden oder wenn der Schuß vorzeitig ausgelöst wird, den Schießraum nicht verlassen können. Durch bauliche Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß niemand durch abirrende Geschosse verletzt wird und daß der Schießraum gegen unbefugtes Betreten gesichert ist.
2.8.2
Schießräume, in denen Geschosse nach Abschnitt 5.8.2.1 verwendet werden, unterliegen den Anforderungen des Abschnittes 2.7.2.
Schießräume, in denen Randzünder mit einem Kaliber bis zu 4,5 mm „kurz“ höchstens mittelstarker Ladung nach Abschnitt 5.8.2.2 verwendet werden, müssen folgenden Anforderungen genügen:
2.8.2.1
Die Rückwand des Schießraumes muß senkrecht sein und aus mindestens 1,5 mm dickem Stahlblech nach DIN 1541 Blatt 122) bestehen. Für den Geschoßfang hinter den Zielgegenständen ist 2,0 mm dickes Stahlblech23) zu verwenden.
2.8.2.2
Die Seitenwände des Schießraumes müssen so beschaffen sein, daß durch ein Weichbleigeschoß beim Auftreffen in einem Winkel von 90° die Wand nicht durchschossen wird und daß außerdem bei einem Aufprallwinkel bis zu 45° der Abprallwinkel 45° nicht übersteigt. Diese Forderungen werden — bezogen auf einen kritischen Durchmesser von 4,5 mm und einer Bewegungsenergie von 7,5 Nm (0,75 kpm) — durch Seitenwände aus folgenden oder mindestens gleichwertigen Werkstoffen erfüllt:
1.
mindestens 5 mm dicke, harte Holzfaserplatten nach DIN 68 75024), ohne oder mit Kunststoffbeschichtung,
2.
mindestens 8 mm dicke Spanplatten nach DIN 68 761 Blatt 125), beidseitig mit Kunststoff beschichtet,
3.
ebene Stahlbleche von mindestens 0,5 mm Dicke und
4.
ebene Polycarbonatplatten26) von mindestens 1,5 mm Dicke. Vor Seitenwänden aus Werkstoffen (z. B. profilierten Stahlblechen), bei denen bei einem Auftreffwinkel von 45° der Abprallwinkel größer als 45° sein kann, müssen Stoffbahnen nach Abschnitt 2.7.2.1 angebracht sein.
Zur Sicherung nach oben müssen Blenden aus mindestens 0,5 mm dickem Blech nach DIN 1541 bzw. DIN 101627 oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff vorhanden sein. Sie müssen das gesamte Dach einschließlich seiner Konstruktion oberhalb des Schießraumes abschirmen und so angebracht sein, daß davon zurückprallende Geschosse zum freien Schießraum abgelenkt werden. Für Abmessung und Neigung der Blenden ist eine niedrigste Anschlaghöhe von 1 m zugrunde zu legen.
2.8.2.3
Pfosten, Ständer und dgl. müssen, soweit sie nicht am Schießtisch angeordnet sind, einen rechteckigen Querschnitt haben und, sofern sie nicht aus Stahl bestehen, mit Stahlblech28) beschlagen sein. Innerhalb des freien Schießraumes dürfen sich keine Pfosten, Ständer und dgl. befinden.
2.8.2.4
Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Die dem Schützen zugekehrte Seite des Tisches muß mindestens 5 m vom Ziel entfernt sein. Durch bauliche Maßnahmen, z. B. geringe Breite oder Aussparungen des Schießtisches oder Absperrung (Seil) des Bedienungsraumes, sowie durch Vorrichtungen für die Trefferanzeige muß sichergestellt sein, daß die Bedienungspersonen nicht unbeabsichtigt vor die Mündungen in Anschlag gebrachter Gewehre oder in den freien Schießraum kommen können. Für das Schießen mit Pistolen und anderen Waffen nach Abschnitt 5.8.1.1 letzter Satz sind am Schießtisch Vorrichtungen anzubringen, die den Schwenkbereich so begrenzen, daß nur in das festgelegte Zielgebiet geschossen werden kann.
2.8.2.5
Gegenstände, die zu Dekorationszwecken zwischen Schießtisch und Ziel aufgestellt werden, müssen so beschaffen oder angeordnet sein, daß sie nicht zu Rückprallern führen können; sie müssen mindestens 2,50 m von der dem Schützen zugekehrten Seite des Tisches entfernt sein.
2.8.2.6
Stahlbeschläge nach Abschnitt 2.8.2.3 müssen auf ihre Unterlage fest aufsitzen und dürfen keine Vor- und Rücksprünge aufweisen; Schrauben oder Nägel mit gewölbten Köpfen dürfen nicht verwendet werden. Die Köpfe der Schrauben oder Nägel für die Befestigung der Stahlbeschläge sind zu versenken.
2.8.2.7
Vorrichtungen für die Zielhalterungen und die Trefferanzeiger müssen so beschaffen sein, daß sie nur vom Schießtisch aus betätigt werden können. Die Halterungen der Zielfiguren und die Vorschubvorrichtungen hierfür sind durch geeignete bauliche Maßnahmen gegen Treffer zu schützen. Die Verdunkelungstrichter müssen so beschaffen und an der dem Schützen zugekehrten Seite so ausgebildet sein, daß Geschosse von ihnen nicht zurückprallen können, auch wenn sie schräg auftreffen.
2.8.3
Als Hilfsbeleuchtung müssen Stab- oder Taschenlampen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
3
3.1
Die einzelnen Standplätze müssen für die jeweils vorgesehenen Anlagen hinsichtlich Tragfähigkeit, Oberflächenbeschaffenheit, Bewegungsraum und Zugänglichkeit geeignet sein.
3.2
Sanitäre Anlagen, insbesondere Bedürfnisanstalten und Wasserzapfstellen, müssen auch beim Auf- und Abbau auf dem Aufstellungsgelände oder in der Nähe in ausreichender Zahl vorhanden und jederzeit benutzbar sein.
3.3
Die Zufahrten für Feuerlöschfahrzeuge müssen mindestens 3 m breit sein. Die Abstände der erforderlichen Brandgassen voneinander und ihre Abmessungen sind im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde/Dienststelle festzulegen.
3.4
Die Einzelheiten der Löschwasserversorgung und nötigenfalls die Einrichtung einer Feuersicherheitswache sind im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde/Dienststelle festzulegen.
3.5
Je nach Größe des Geländes hat der Veranstalter an gut sichtbaren Stellen augenfällige Anschläge anzubringen, die darauf hinweisen, wo und wie die Feuerwehr herbeigerufen werden kann.
4
4.1
Der Standplatz muß im Hinblick auf die Standsicherheit der Anlage und auf die unbehinderte Zugänglichkeit — soweit erforderlich — abgeglichen werden.
4.2
Die tragenden und maschinellen Teile sind vor der Aufstellung auf ihren einwandfreien Zustand hin zu prüfen. Schadhafte Teile sind unverzüglich durch einwandfreie zu ersetzen. Ferner ist darauf zu achten, daß die Anlage auch während des Auf- und Abbaues standsicher ist. Nach dem Aufbau müssen alle Teile ordnungsgemäß angeschlossen sowie Verbindungsmittel und notwendige Verankerungen sicher angebracht sein.
Über eine sorgfältige Behandlung der einzelnen Teile beim Auf- und Abbau sowie beim Aufladen, Abladen und Befördern hat der Betreiber der Anlage oder sein Vertreter die damit beschäftigten Personen zu belehren, bei Durchführung der Arbeiten zu beaufsichtigen und nötigenfalls anzuleiten.
4.3
Die Unterfütterungen (Unterpallungen) zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion sind niedrig zu halten und unverschieblich und standsicher herzustellen. Unterfütterungen aus Bierfässern, Kantholzstapeln oder dgl. müssen nötigenfalls durch Bodenanker oder Abspannungen gesichert werden; dabei sind etwaige Unterspülungen oder Überflutungen vorsorglich zu berücksichtigen.
5
5.1
5.1.1
Der Betreiber (Erlaubnisinhaber) oder ein von ihm Beauftragter, hinreichend sachkundiger Vertreter muß während des Betriebes die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Betriebsvorschriften sorgen.
Der Betreiber hat Unfälle, die durch den Betrieb entstanden sind, unverzüglich der zuständigen Ordnungsbehörde mitzuteilen.
5.1.2
Die Bedienungspersonen sind an jedem Aufstellungsort insbesondere zu belehren über
die Betriebsvorschriften,
das Verhalten bei Stromausfall in Brand- und Panikfällen oder bei sonstigen Störungen,
die Bedienung der Sicherheitsbeleuchtung oder der Hilfsbeleuchtung,
die Lage des nächsten Feuermelders oder des nächsten Fernsprechers, durch den die Feuerwehr herbeigerufen werden kann.
Die ungekürzten Betriebs- und Bedienungsvorschriften müssen von den Bedienungspersonen jederzeit eingesehen werden können.
5.1.3
Die Rettungswege und Brandgassen müssen stets für den Verkehr freigehalten werden.
5.1.4
Die Sicherheitsbeleuchtung ist bei Eintritt der Dunkelheit zugleich mit der Hauptbeleuchtung in Betrieb zu setzen. Die Hilfsbeleuchtung muß stets betriebsbereit gehalten werden.
5.1.5
Die Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte sind täglich vor Betriebsbeginn auf den betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die wesentlichen Anschlüsse sowie die bewegten und maschinellen Teile sind auch während des Betriebes zu beobachten; auftretende Mängel sind umgehend zu beseitigen, nötigenfalls ist der Betrieb einzustellen. Instandsetzungen, die Besucher oder Bedienungspersonen gefährden können, sind während des Betriebes nicht gestattet.
5.1.6
Das Sitzen und Stehen auf Geländern sowie das Schunkeln und rhythmische Trampeln auf Podien sind zu untersagen. Nötigenfalls ist die Musik einzustellen und das Triebwerk abzuschalten.
5.1.7
Für die Benutzung durch Kinder gilt — ausgenommen bei Kinderfahrgeschäften — folgendes:
5.1.7.1
Überschlagschaukeln, bei denen die Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen von Kindern unter 14 Jahren nicht benutzt werden.
5.1.7.2
Motorrollerbahnen und Go-Cart-Bahnen sowie ähnliche Bahnen mit einsitzigen Fahrzeugen dürfen von Kindern unter 14 Jahren nicht, sonstige Autofahrgeschäfte von Kindern unter 10 Jahren nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden.
5.1.7.3
Belustigungsgeschäfte mit bewegten Gehbahnen, Treppen und dgl. dürfen von Kindern unter 10 Jahren nicht benutzt werden.
5.1.7.4
Gebirgsbahnen, Achterbahnen, Rodelbahnen, Wasserrutschbahnen, Geisterbahnen, Schleuderbahnen, Schaukeln, Überschlagschaukeln, bei denen die Fahrgäste immer mit dem Kopf nach oben gerichtet sind, Auslegerflugkarusselle, Berg- und Talkarusselle, Krinolinen, Raupenbahnen, Riesenräder, Steilwandbahnen und Globusse dürfen von Kindern unter 8 Jahren nur in Begleitung Erwachsener benutzt oder besucht werden.
5.1.7.5
Fliegerkarusselle dürfen von Kindern unter 6 Jahren nicht, von Kindern von 6 bis 10 Jahren nur dann benutzt werden, wenn die Sitze so eingerichtet sind, daß ein Durchrutschen mittels besonderer Vorkehrungen (z. B. Zurückhängen der Schließkette) verhindert wird.
5.1.7.6
Bei Autofahrgeschäften müssen die Kinder vor der Fahrt von den Bedienungspersonen nach Abschnitt 2.3.4.2 gesichert werden.
Auf die Benutzungsverbote oder Benutzungsbedingungen ist durch augenfälligen Anschlag hinzuweisen.
5.1.8
Der Beschäftigten sind zur Verfügung zu stellen:
Sitzgelegenheiten, auch für nicht sitzend Beschäftigte während der Arbeitsunterbrechungen,
Wetterschutzkleidungen bei nicht gedeckten Arbeitsplätzen,
Kleiderablagen, in denen die Kleider vor Staub und Nässe geschützt und gegen Diebstahl gesichert sind.
Außerdem muß die Möglichkeit bestehen, daß die Beschäftigten — gegen Witterungsunbilden geschützt — sich umkleiden, waschen, wärmen und ihre Mahlzeiten einnehmen können.
5.2
5.2.1
Das Betreten der Tribünen darf nur so vielen Personen gestattet werden, wie Plätze in den genehmigten Bauvorlagen ausgewiesen sind.
5.2.2
Die Verkehrswege sind freizuhalten.
5.3
5.3.1
5.3.1.1
Das Betreten der Zusteigpodien darf nur so vielen Personen gestattet werden, wie es der sichere Betrieb zuläßt. Nötigenfalls sind die Podien zu räumen, bevor das Triebwerk oder die Wagen oder Gondeln in Bewegung gesetzt werden. Die Wagen oder Gondeln sind für das Ein- und Aussteigen genügend lange anzuhalten. Drehwerke von Fahrgeschäften sowie Schaukeln müssen zum Ein- und Aussteigen gebremst, Kinderschaukeln nach Abschnitt 2.3.5.7 Abs. 2 von Hand angehalten werden. Das Triebwerk darf erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Benutzer Platz genommen haben, vorgeschriebene Fahrgastsicherungen durchgeführt sind und der Gefahrenbereich geräumt ist.
Betrunkene Personen sind von der Benutzung auszuschließen.
5.3.1.2
Das Auf- und Abspringen während der Fahrt, das Hinausstrecken der Arme und Beine oder das Hinauslehnen aus den Wagen oder Gondeln, das Sitzen auf den Bordwänden und nötigenfalls das Rauchen sind zu untersagen.
Das Stehen während der Fahrt in Wagen oder Gondeln, die mit Sitzplätzen ausgestattet sind, ist zu untersagen. Das gleiche gilt für das Stehen auf Sitzen in Schiffen von Schaukeln.
5.3.1.3
Die Anschnallvorrichtungen für die Fahrgäste und Abschlußvorrichtungen am Einstieg zu Wagen und Gondeln oder an Sitzen von Fliegerkarussellen und dgl. sind durch die Bedienungspersonen vor jeder Fahrt zu schließen; sie müssen bis zum Fahrtende geschlossen gehalten werden.
5.3.1.4
In Fahrgeschäften dürfen Sitzplätze für zwei Erwachsene von höchstens drei Kindern besetzt werden, wenn es nach der Sitzaufteilung und der Betriebsweise vertretbar ist.
Kinderfahrgeschäfte dürfen nur von Kindern benutzt werden.
5.3.1.5
In schnell laufenden29) Fahrgeschäften darf während der Fahrt nicht kassiert werden. In anderen Fahrgeschäften darf während der Fahrt nur kassiert werden, wenn die Fahrgäste den Wagen nicht selbst lenken oder nicht Kinder oder sich selbst festhalten müssen.
5.3.1.6
Ist im Prüfbuch ein Geschwindigkeitsbereich festgesetzt, so ist darauf zu achten, daß dieser Geschwindigkeitsbereich eingehalten wird; das Anfahren und Abbremsen muß mit mäßiger Beschleunigung oder Verzögerung vor sich gehen.
5.3.1.7
Tiere sowie Schirme, Stöcke und andere sperrige oder spitze Gegenstände dürfen nicht mitgenommen werden.
5.3.1.8
Die Beleuchtung der Podien, Gänge, Treppen und der Wagen- oder Gondelbewegungsräume — mit Ausnahme von eigens eingerichteten Dunkelstrecken — muß bei Eintritt der Dunkelheit eingeschaltet werden.
5.3.2
5.3.2.1
Die Wagen dürfen erst abgelassen werden, wenn die Fahrgäste ordnungsgemäß Platz genommen haben und die vorgeschriebenen Abschlußvorrichtungen geschlossen sind. Der Abstand der Wagen ist so einzurichten, daß bei Störungen auf der Ablaufstrecke alle Wagen einzeln rechtzeitig angehalten werden können.
5.3.2.2
Die Fahrschienen und ihre Befestigungen sind auch während der Betriebsstunden regelmäßig auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen; nötigenfalls ist die Bahn für die Dauer der Prüfung stillzusetzen. Bei Sturm, behinderter Sicht oder besonderen Witterungsverhältnissen, die ein sicheres Anhalten der Wagen mit den Bremsen und ein einwandfreies Durchfahren der Strecke nicht mehr ermöglichen, ist der Fahrbetrieb einzustellen.
5.3.3
5.3.3.1
Für Geisterbahnen, deren Fahrbahnen streckenweise der Witterung ausgesetzt sind, gilt Abschnitt 5.3.2.2 letzter Satz.
5.3.3.2
Bei Stockwerksgeisterbahnen ohne automatische Streckensicherung (vgl. Abschnitt 2.3.3.1), bei denen sich mehr als ein Wagen auf der Strecke befindet, muß durch eine Aufsichtsperson dafür gesorgt werden, daß bei Störungen die Anlage unverzüglich stillgesetzt wird.
5.3.4
5.3.4.1
Autofahrgeschäfte dürfen nur mit Wagen gleicher Antriebsart (z. B. nur mittels Elektromotor oder mittels Verbrennungsmotor) betrieben werden.
5.3.4.2
Bei Autofahrgeschäften und ähnlichen Anlagen muß eine Aufsichtsperson von einer Stelle mit gutem Überblick den gesamten Fahrbetrieb überwachen, die Signale geben und den Lautsprecher bedienen. Ist ein größerer Teil der Fahrbahn nicht zu überblicken, so muß eine weitere Aufsichtsperson diesen Teil der Fahrbahn überwachen und mit der ersten Person Verbindung halten.
5.3.4.3
Bei Autofahrgeschäften und bei Motorrollerbahnen sind Beginn und Ende jeder Fahrt durch akustisches Signal (z. B. Hupe) und nötigenfalls durch Lautsprecher bekanntzugeben.
5.3.4.4
Autofahrgeschäfte dürfen nur benutzt werden, solange die Fahrbahnen in genügend griffigem Zustand gehalten werden.
5.3.4.5
Auf den Fahrbahnen von Autopistern befindliche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen erst bestiegen werden, wenn alle Fahrzeuge halten.
5.3.4.6
Das Rückwärtsfahren ist durch augenfälligen Anschlag zu untersagen; es ist nur dann gestattet, wenn von der Aufsichtsperson ausdrücklich dazu aufgefordert wird.
5.3.4.7
Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die Öl oder Treibstoff verlieren, sind sofort von der Fahrbahn zu entfernen. Die Fahrzeuge dürfen nicht auf der Fahrbahn mit Öl oder Treibstoff versorgt werden.
5.3.4.8
Autoskooter sind so zu betreiben, daß Augenverletzungen durch Funkenflug vermieden werden. Die Fahrbahnplatte ist mindestens täglich vor Betriebsbeginn, nötigenfalls auch in Pausen, von Verschmutzungen zu reinigen. Vom Stromabnehmernetz ist Flugrost, der nach Abnutzung der Zinkschicht entsteht, unverzüglich zu entfernen; Beschädigungen sind zu beseitigen. Stromabnehmerbügel sind mindestens täglich auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Mängel sind zu beseitigen.
5.3.5
5.3.5.1
Für höchstens drei nebeneinander liegende Gondeln (Schiffe) muß eine Bedienungsperson vorhanden sein.
5.3.5.2
Überschlagschaukeln, bei denen die Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen je Gondel (Schiff) nur von einer Person genutzt werden.
5.3.6
5.3.6.1
Bei Auslegerflugkarussellen, bei denen die Höhenbewegungen der Ausleger durch die Fahrgäste selbst gesteuert werden, dürfen die Schaltvorrichtungen für die Höhenfahrt der Gondeln und für die Höhenfahrt des Mittelbaues erst nach dem Anfahren des Drehwerkes auf „Heben“ gestellt werden. Zur Beendigung der Fahrt sind diese Schaltvorrichtungen so rechtzeitig auf „Senken“ zu stellen, daß alle Gondeln und der Mittelbau bereits in der tiefsten Lage sind, bevor das Drehwerk anhält.
5.3.6.2
Bei Karussellen, bei denen die Sitz- oder Stehplätze gehoben oder gekippt und die Fahrgäste durch die Fliehkraft auf ihren Plätzen festgehalten werden, darf mit dem Heben oder Kippen erst begonnen werden, wenn die volle Drehzahl erreicht ist. Das Senken muß beendet sein, bevor die Drehzahl vermindert wird.
5.3.6.3
Bei Fliegerkarussellen ist darauf zu achten, daß die Fahrgäste nicht schaukeln, sich abstoßen, den Sitz in drehende Bewegung setzen und sich nicht weit hinausbeugen. Bei Verstößen ist die Anlage abzuschalten. Jeder Sitzplatz darf nur von einer Person besetzt werden; Kinder dürfen nicht mitgenommen werden.
5.3.6.4
Bei Kinderfahrzeugkarussellen haben sich am Umgang Aufsichtspersonen so aufzuhalten, daß sie im Falle einer Gefahr sofort eingreifen können. Kinder unter 4 Jahren dürfen Fahrzeuge mit nicht umschlossenen Sitzen (Fahrräder, Motorräder oder Motorroller) nicht benutzen.
5.3.7
Die Gondeln müssen — auch während der Teilfahrten — so besetzt sein, daß das Rad gleichmäßig belastet ist. Die Bedienungspersonen haben die nach Abschnitt 2.3.7.2 geforderten Abschlußvorrichtungen beider Einsteigöffnungen jeder Gondel zu schließen. Während des Ein- und Aussteigens sind frei schwingende oder frei drehbare Gondeln von den Bedienungspersonen festzuhalten.
5.4
5.4.1
5.4.1.1
Im Zuschauerraum müssen sich Aufsichtspersonen befinden, die auch darauf zu achten haben, daß niemand in das Innere von Steilwandbahnen und Globussen (Vorführraum) hineingreift oder Gegenstände hineinwirft.
5.4.1.2
Im Vorführraum dürfen sich Besucher nicht an Vorführungen beteiligen und sich auch nicht während der Vorführungen aufhalten.
5.4.2
Das Betreten der nach Abschnitt 2.4.2.6 abgegrenzten Fläche unter dem Laufseil ist für die Zeit der Vorführung den Zuschauern zu untersagen und von Aufsichtspersonen zu verhindern. Unbefugten ist der Zugang zu allen Teilen der Anlage, insbesondere zu den Seilen, Abspannungen und Verankerungen, zu verwehren. Vor jeder Vorführung sind alle Teile der Anlage auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Mit den Vorführungen darf erst begonnen werden, wenn die Anlage betriebssicher ist.
5.4.3
Das Rauchen ist durch augenfälligen Anschlag zu untersagen.
5.5
Das Rauchen ist durch augenfälligen Anschlag zu untersagen.
5.5.1
5.5.1.1
Drehscheiben sind vor Betriebsbeginn und stündlich während des Betriebes auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. Schadhafte Stellen müssen unverzüglich ausgebessert werden. Während der Fahrt sind die Stoßbanden von Zuschauern freizuhalten. Fahrgäste, die von der Drehscheibe abgerutscht sind, sind aufzufordern, die Rutschfläche zwischen Drehscheibe und Stoßbande unverzüglich zu verlassen.
5.5.1.2
Fahrgäste, die Schuhe mit Beschlägen (z. B. Nagelschuhe) oder mit spitzen Absätzen tragen, sind von der Benutzung auszuschließen. Auf Drehscheiben dürfen Tiere sowie Schirme, Stöcke und andere sperrige oder spitze Gegenstände nicht mitgenommen werden.
5.5.1.3
Kinder dürfen nicht gemeinsam mit Erwachsenen an Fahrten auf Drehscheiben teilnehmen.
5.5.2
5.5.2.1
Rutschbahnen sind vor Betriebsbeginn und stündlich während des Betriebes auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. Schadhafte Stellen sind unverzüglich auszubessern.
5.5.2.2
Bedienungspersonen (Helfer), die die Benutzer betreuen, müssen deutlich an einheitlicher Kleidung erkennbar sein.
5.5.2.3
Fahrgäste dürfen die Rutschbahn nur mit dicken Filz- oder Tuchunterlagen benutzen. Fahrgäste, die Schuhe mit Beschlägen (z. B. Nagelschuhe) oder mit spitzen Absätzen tragen, sind von der Benutzung auszuschließen. Tiere sowie Schirme, Stöcke und andere sperrige oder spitze Gegenstände dürfen nicht mitgenommen werden.
5.5.2.4
Kinder unter 8 Jahren sind stets, andere Benutzer sind auf Wunsch durch einen Helfer auf dem Laufteppich hinaufzugeleiten. Hierauf ist durch augenfälligen Anschlag am Anfang des Laufteppichs hinzuweisen. Am Ende des Laufteppichs und am Ende der Rutschbahn müssen sich je 2 Helfer befinden, die allen ankommenden Benutzern Hilfe zu leisten haben. Am Anfang des Laufteppichs und am Anfang der Rutschbahn müssen sich Bedienungspersonen befinden, die für Ordnung, insbesondere für genügenden Abstand zu sorgen haben.
5.5.3
Das Satteln und Nachsatteln sowie das Auf- und Absitzen sind durch Aufsichtspersonen zu überwachen. Die Aufsichtspersonen haben außerdem dafür zu sorgen, daß die Tiere die Reitbahn nicht verlassen.
5.5.4
5.5.4.1
Im Vorführraum darf der Boden erst abgesenkt werden, wenn die festgesetzte Höchstdrehzahl erreicht ist.
Der Boden darf erst angehoben werden, wenn der Rotor zum Stillstand gekommen ist und die Fahrgäste sich von der Wand entfernt haben.
5.5.4.2
Im Zuschauerraum müssen Bedienungspersonen darauf achten, daß niemand in den Vorführraum hineingreift oder Gegenstände hineinwirft.
5.5.5
Tiere sowie Schirme, Stöcke und andere sperrige oder spitze Gegenstände dürfen nicht mitgenommen werden.
5.5.6
5.5.6.1
Die nach Abschnitt 2.5.6.1 abzuschrankende Fläche ist für die Zeit des Betriebes von Zuschauern freizuhalten.
5.5.6.2
Eine Aufsichtsperson hat darauf zu achten, daß der Schlagende niemanden gefährdet. Rundschläge sind zu untersagen.
5.5.6.3
Als Knallkörper dürfen nur Zündhütchen handelsüblicher Fertigung verwendet werden.
5.6
5.6.1
Einrichtungsgegenstände sind so aufzustellen, daß der Betrieb ordnungsmäßig geführt und der Raum jederzeit schnell verlassen werden kann.
5.6.2
Loses Verpackungsmaterial ist abseits der Verkehrswege so zu verwahren, daß Brandgefahren nicht entstehen können.
5.7
5.7.1
Als Schußwaffen dürfen nur Gewehre mit einem Kaliber bis zu 5,5 mm verwendet werden, bei denen die Bewegungsenergie nicht mehr als 7,5 Nm (0,75 kpm) beträgt und deren Abzug nicht mit einem Stecher versehen sein darf und so beschaffen sein muß, daß ein Schuß nicht schon beim Zuklappen des Laufes oder Spannbügels oder durch geringe Erschütterungen ausgelöst werden kann. Bei Gewehren, bei denen zur Abgabe weiterer Schüsse ein Spannen oder Durchladen von Hand nicht erforderlich ist, muß das Schießen von den Bedienungspersonen durch eine Vorrichtung unterbrochen werden können. Pistolen und andere Waffen bis zu einer Länge von 60 cm dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie in ihrem Schwenkbereich festgelegt sind.
5.7.2
Es dürfen nur handelsübliche Weichbleigeschosse (Rundkugeln oder Diabologeschosse) und Federbolzen verwendet werden.
5.7.3
Der Schütze ist durch augenfälligen Anschlag darauf hinzuweisen, daß nicht schräg, sondern im rechten Winkel zur Zielebene und erst dann geschossen werden darf, wenn niemand, insbesondere keine Bedienungsperson, gefährdet ist.
5.7.4
Die Bedienungspersonen haben
5.7.4.1
unzuverlässig scheinenden Personen (z. B. Angetrunkenen) das Schießen zu untersagen;
5.7.4.2
je Person in der Regel nicht mehr als jeweils zwei Schützen, bei Kindern in jedem Falle nur einen Schützen zu bedienen;
5.7.4.3
die Gewehre erst dann zu laden, wenn der Schütze jeweils an den Schießtisch herangetreten ist; die Mündung ist hierbei vom Schützen abgekehrt und bei der Übergabe nach oben zu halten;
5.7.4.4
die Vorrichtung bei Gewehren nach Abschnitt 5.7.1 Satz 2 zu betätigen, wenn eine mißbräuchliche Verwendung des Gewehres erkennbar wird;
5.7.4.5
geladene Gewehre, mit denen nicht sofort geschossen wird, umgehend zu entladen und zu entspannen; Gewehre nach Abschnitt 5.7.1 Satz 2 durch die dort geforderte Vorrichtung zu sichern;
5.7.4.6
Lade- oder Abschußhemmungen sowie im Lauf steckengebliebene Geschosse sofort zu beseitigen; gelingt dies nicht, sind die Gewehre sicher zu verwahren;
5.7.4.7
die Geschosse oder die Munition während des Schießbetriebes so zu verwahren, daß sie dem unbefugten Zugriff entzogen sind;
5.7.4.8
den Platz am Schießtisch während des Schießbetriebes beizubehalten.
5.7.5
Die Aufsichtsperson nach Abschnitt 5.1.1 hat dafür zu sorgen, daß Gewehre und Geschosse oder Munition nach Betriebsschluß sicher verwahrt werden.
5.7.6
Gegenstände (z. B. Gewinne) über Schießtischhöhe müssen so beschaffen oder so geschützt sein, daß sie nicht zu Rückprallern führen können.
5.8
Schießgeschäfte besonderer Art30)(Jagd-, Kino[Film-]Schießen u. ä.)
5.8.1
Als Schußwaffen dürfen verwendet werden:
5.8.1.1
Gewehre mit einem Kaliber bis zu 5,5 mm, bei denen die Bewegungsenergie nicht mehr als 7,5 Nm (0,75 kpm) beträgt und deren Abzug nicht mit einem Stecher versehen sein darf und so beschaffen sein muß, daß ein Schuß nicht schon beim Zuklappen des Laufs oder Spannbügels oder durch geringe Erschütterungen ausgelöst werden kann. Bei Gewehren, bei denen zur Abgabe weiterer Schüsse ein Spannen und Durchladen von Hand nicht erforderlich ist, muß das Schießen von den Bedienungspersonen durch eine Vorrichtung unterbrochen werden können. Pistolen und andere Waffen bis zu einer Länge von 60 cm dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie in ihrem Schwenkbereich festgelegt sind.
5.8.1.2
Zimmerstutzen für Randzünder mit Kaliber bis 4,5 mm.
5.8.2
Als Geschosse und Munition dürfen verwendet werden:
5.8.2.1
Handelsübliche Weichbleigeschosse (Rundkugeln oder Diabologeschosse).
5.8.2.2
Randzünder mit Kaliber bis 4,5 mm „kurz“ höchstens mittelstarker Ladung.
5.8.3
Der Schütze ist durch augenfälligen Anschlag darauf hinzuweisen, daß nicht schräg, sondern im rechten Winkel zur Zielebene und erst dann geschossen werden darf, wenn niemand, insbesondere keine Bedienungsperson, gefährdet ist.
5.8.4
Die Bedienungspersonen haben
5.8.4.1
unzuverlässig scheinenden Personen (z. B. Angetrunkenen) das Schießen zu untersagen;
5.8.4.2
je Person in der Regel nicht mehr als jeweils zwei Schützen, bei Kindern in jedem Falle nur einen Schützen zu bedienen;
5.8.4.3
die Gewehre erst dann zu laden, wenn der Schütze jeweils an den Schießtisch herangetreten ist; die Mündung ist hierbei vom Schützen abgekehrt und bei der Übergabe nach oben zu halten;
5.8.4.4
die Vorrichtungen bei Gewehren nach Abschnitt 5.8.1.1 Satz 2 zu bestätigen, wenn eine mißbräuchliche Verwendung des Gewehres erkennbar wird;
5.8.4.5
geladene Gewehre, mit denen nicht sofort geschossen wird, umgehend zu entladen und zu entspannen; Gewehre nach Abschnitt 5.8.1.1 Satz 2 durch die dort geforderte Vorrichtung zu sichern;
5.8.4.6
Lade- und Abschußhemmungen sowie im Lauf steckengebliebene Geschosse sofort zu beseitigen; gelingt dies nicht, sind die Gewehre sicher zu verwahren;
5.8.4.7
die Geschosse oder die Munition während des Schießbetriebes so zu verwahren, daß sie dem unbefugten Zugriff entzogen sind;
5.8.4.8
den Platz am Schießtisch während des Schießbetriebes beizubehalten.
5.8.5
Die Aufsichtsperson nach Abschnitt 5.1.1 hat dafür zu sorgen, daß Gewehre und Geschosse oder Munition nach Betriebsschluß sicher verwahrt werden.

Fußnoten

1)

Bauaufsichtliche Einführung in Vorbereitung

2)

Als technische Baubestimmung eingeführt mit Erlaß vom 12. September 1967 (Brem.ABl. S. 322)

3)

Geeignet sind u. a. Leucht-, Brenn- und Lösungspetroleum nach DIN 51636, deren Flammpunkt über 40° C liegt.

4)

DIN 4066 Blatt 2 — Hinweisschilder für Brandschutzeinrichtungen —.

5)

Vgl. 14406 Blatt 1 — Feuerlöscher; tragbare Geräte, Bauarten, Anforderungen, Typprüfung —.

6)

Vgl. Einführungserlaß zu DIN 4112

7)

Steil ansteigende Platzreihen sind Platzreihen, deren Höhenunterschied mehr als 32 cm beträgt.

8)

Die Geschwindigkeitsgrenze zwischen langsam und schnell laufend liegt bei 3 m/sec.

9)

10)

Geeignete Vorrichtungen sind insbesondere:
Fußschlaufen, die den Fuß am Knöchelgelenk festhalten und zur ständigen Prüfung und Pflege abnehmbar sind. Sie müssen aus fehlerfreiem, chromgarem und nicht gespaltenem Kernleder von mindestens 4,4 mm Dicke und 25 mm Breite oder einem gleichwertigen Stoff bestehen, bei Leder vernietet und handvernäht sein. Die Verschlußteile (verschweißte Eindornschnalle) müssen aus Stahl bestehen und einer Bruchlast von mindestens 2 kN (200 kp) standhalten. Die Lastübertragungsriemen sind in den Bodenlaschen zu verstärken.

Hüftgürtel, die über Ketten und Karabinerhaken oder über andere Verbindungsmittel an den Schiffstangen nur wenig oder nicht verschieblich angebracht sind. Sie dürfen sich nicht selbsttätig lösen können. Hüftgürtel müssen DIN 7470 — Sicherheitsgeschirre, Sicherheitsgurte für absturzgefährdete Personen — oder DIN 7471 — Sicherheitsgeschirre, Sicherheitsseile — entsprechen.

11)

Vgl. DIN 4112, Abschnitt 7.9.

12)

Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft, die im Freien oder als selbständige Anlagen innerhalb von Gebäuden (z. B. Zelten) für die Dauer aller Vorführungen auf dem gleichen Standplatz ortsfest errichtet werden, gelten als fliegende Bauten. Anlagen, die vor jeder Vorführung auf- und nach jeder Vorführung wieder abgebaut werden und aufgesetzte Schwingmasten, gelten als Artistengerät.

13)

Geeignete Verbindungen sind ohne Nachweis:
Verspleißungen nach DIN 83 318 - Spleiße für Drahtseile -

14)

) Geeignete Verbindungen sind ohne Nachweis:
Verspleißungen nach DIN 83 318 - Spleiße für Drahtseile -


15)

DIN 1541 — Flachzeug aus Stahl; kaltgewalztes Breitband und Blech aus unlegierten Stählen; Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen — sowie
DIN 1016 — Flachzeug aus Stahl; warmgewalztes Band, warmgewalztes Blech unter 3 mm Dicke; Maße, zulässige Maß-, Form- und Gewichtsabweichungen —

16)

DIN 68 750 — Holzfaserplatten, poröse und harte Holzfaserplatten; Gütebedingungen —.

17)

DIN 68 761 - Spanplatten; Flachpressplatten FPY für allgemeine Zwecke; Begriffe, Eigenschaften, Prüfung —.

18)

DIN 7744 — Kunststoff-Formmassetypen Polycarbonat-Spritzgußmassen —.
Bbl. —; Eigenschaften von Normprobekörpern aus Polycarbonat-Spritzgußmassen —.

19)

DIN 1541 — Flachzeug aus Stahl; kaltgewalztes Breitband und Blech aus unlegierten Stählen; Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen — sowie
DIN 1016 — Flachzeug aus Stahl; warmgewalztes Band, warmgewalztes Blech unter 3 mm Dicke; Maße, zulässige Maß-, Form- und Gewichtsabweichungen —


20)

DIN 1541 — Flachzeug aus Stahl; kaltgewalztes Breitband und Blech aus unlegierten Stählen; Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen — sowie
DIN 1016 — Flachzeug aus Stahl; warmgewalztes Band, warmgewalztes Blech unter 3 mm Dicke; Maße, zulässige Maß-, Form- und Gewichtsabweichungen —

21)

Fliegende Bauten, in denen fest eingebaute Schußwaffen (Schießgeräte) verwendet werden, gelten nicht als Schießgeschäfte im Sinne dieser Richtlinien.

22)

DIN 1541 — Flachzeug aus Stahl; kaltgewalztes Breitband und Blech aus unlegierten Stählen; Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen — sowie
DIN 1016 — Flachzeug aus Stahl; warmgewalztes Band, warmgewalztes Blech unter 3 mm Dicke; Maße, zulässige Maß-, Form- und Gewichtsabweichungen —

23)

DIN 1541 — Flachzeug aus Stahl; kaltgewalztes Breitband und Blech aus unlegierten Stählen; Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen — sowie
DIN 1016 — Flachzeug aus Stahl; warmgewalztes Band, warmgewalztes Blech unter 3 mm Dicke; Maße, zulässige Maß-, Form- und Gewichtsabweichungen —

24)

DIN 68 750 — Holzfaserplatten, poröse und harte Holzfaserplatten; Gütebedingungen —.

25)

DIN 1541 — Flachzeug aus Stahl; kaltgewalztes Breitband und Blech aus unlegierten Stählen; Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen — sowie
DIN 1016 — Flachzeug aus Stahl; warmgewalztes Band, warmgewalztes Blech unter 3 mm Dicke; Maße, zulässige Maß-, Form- und Gewichtsabweichungen —

26)

DIN 7744 — Kunststoff-Formmassetypen Polycarbonat-Spritzgußmassen —.
Bbl. —; Eigenschaften von Normprobekörpern aus Polycarbonat-Spritzgußmassen —.

27)

DIN 1541 Blatt 2 — Stahlblech unter 3 mm (Feinblech), Tiefziehblech, Sondertiefziehblech, Bekleidungsblech, Karosserieblech; Dicken, Größen, Maß- und Gewichtsabweichungen.

28)

DIN 1541 — Flachzeug aus Stahl; kaltgewalztes Breitband und Blech aus unlegierten Stählen; Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen — sowie
DIN 1016 — Flachzeug aus Stahl; warmgewalztes Band, warmgewalztes Blech unter 3 mm Dicke; Maße, zulässige Maß-, Form- und Gewichtsabweichungen —

29)

Die Geschwindigkeitsgrenze zwischen langsam und schnell laufend liegt bei 3 m/sec.

30)

Fliegende Bauten, in denen fest eingebaute Schußwaffen (Schießgeräte) verwendet werden, gelten nicht als Schießgeschäfte im Sinne dieser Richtlinien.



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