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Richtlinie zur Geschäftsordnung der Ortsamtsbeiräte - Anlage 01: Muster-Geschäftsordnung

Außer Kraft

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Dokumenttyp: Wappen Bremen
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Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:08.06.2007
Fassung vom:08.06.2007
Gültig ab:08.06.2007
Gültig bis:23.04.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
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Richtlinie zur Geschäftsordnung der Ortsamtsbeiräte - Anlage 01: Muster-Geschäftsordnung

Anlage 1

[Muster-Geschäftsordnung]

Muster-Geschäftsordnung für den Beirat

§ 1 Beiratssitzung/Einladung

(1) Zur Beiratssitzung lädt der/die Leiter/in des Ortsamts in Absprache mit dem/der Sprecher/in und dem/der stellvertretenden Sprecher/in des Beirats ein.

(2) Die Einladung ergeht an die Mitglieder des Beirats in der Regel schriftlich eine Woche vor dem Sitzungstage, in dringenden Fälle spätestens zwei Tage vorher.

(3) Auf Antrag von einem Viertel der Beiratsmitglieder muß eine Beiratssitzung innerhalb von zwei Wochen stattfinden.

(4) 1Die Einladung ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. 2In geeigneter Weise ist auch die Unterrichtung der Öffentlichkeit sicherzustellen.

§ 2 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung ist den Mitgliedern des Beirats mit der Einladung zur Sitzung bekanntzugeben.

(2) 1Vorschläge zur Tagesordnung, die aus früheren Sitzungen vorliegen oder von einzelnen Beiratsmitgliedern dem/der Leiter/in des Ortsamts bis spätestens 21 Tage vor der Sitzung mitgeteilt wurden, sind zu berücksichtigen. 2Die von den stadtbremischen Behörden erbetenen Stellungnahmen sollen möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden.

(3) 1Jeder Verhandlungsgegenstand muß besonders gekennzeichnet sein. 2Ein Tagesordnungspunkt soll jedesmal lauten: „Wünsche und Anregungen der Bürger/innen“. 3Zu diesem Tagesordnungspunkt können Bürger/innen von ihrem Recht Gebrauch machen, mündlich oder schriftlich Anträge gemäß § 9 Beiratsgesetz (Bürgerantragsrecht) an den Beirat zu stellen.

(4) Die Tagesordnung ist vom Beirat zu Beginn der Sitzung zu beschließen.

(5) Der Beirat hat das Recht, für die Beratung von Tagesordnungspunkten eine zeitliche Begrenzung zu beschließen.

§ 3 Leitung und Durchführung der Sitzung

(1) 1Den Vorsitz in der Sitzung hat der/die Ortsamtsleiter/in bzw. im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Ortsamtsleiter/in. 2Er/Sie eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) 1Sind der/die Ortsamtsleiter/in und der/die stellvertretende Ortsamtsleiter/in verhindert, leitet auf Beschluss des Beirats der/die Beiratssprecher/in die Sitzung. 2Für diesen Fall kann der/die Beiratssprecher/in sein/ihr Stimmrecht ausüben.

(3) 1Der/Die Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Sitzungssaal, für den Fortgang der Sitzung und dafür, daß niemand in seinem Vortrag unterbrochen wird. 2Hierfür stehen ihm/ihr als Ordnungsmittel die Erinnerung, die Rüge, die Verweisung zur Ordnung und zur Sache sowie die Entziehung des Wortes zu.

(4) Der/Die Vorsitzende hat das Recht, im Bedarfsfall die Sitzung jederzeit zu unterbrechen.

§ 4 Beschlussfassung

(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Beschlüsse sind jedoch auch dann gültig, wenn sie gefaßt werden, ohne daß die Beschlussfähigkeit vorher angezweifelt wurde.

(3) Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei Stimmenthaltung nicht mitgezählt wird.

§ 5 Worterteilung

(1) 1Wortmeldungen nimmt der/die Vorsitzende entgegen. 2Er/Sie führt dazu eine Redeliste, die von den Beiratsmitgliedern jederzeit eingesehen werden kann.

(2) Das Wort wird in der Reihenfolge der Redeliste erteilt.

(3) Wer erklärt, über den Verhandlungsgegenstand tatsächlich Aufklärung geben zu können, erhält außer der Reihe das Wort.

(4) 1Zur Abgabe einer persönlichen Erklärung ist das Wort außer der Reihe zu erteilen. 2Das Wort zur Abwehr persönlicher Angriffe kann auch noch nach Schluß der Aussprache und vor der Abstimmung erteilt werden.

(5) Der Beirat kann eine Beschränkung der Redezeit beschließen.

(6) Nichtbeiratsmitgliedern kann durch Beschluss des Beirats das Wort erteilt werden; § 2 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 6 Anträge

(1) 1Anträge zur Geschäftsordnung und auf Vertagung oder Schluß der Aussprache sind jederzeit zur Verhandlung zu stellen. 2Zu diesen Anträgen erhalten in der Regel nur ein/e Redner/in dafür und ein/e Redner/in dagegen das Wort.

(2) 1Zusatzanträge, die eine Änderung des in der Verhandlung befindlichen Vorschlages bezwecken oder überhaupt mit dem Gegenstand der Beratung in wesentlicher Verbindung stehen, können jederzeit bis zum Schluß der Behandlung mündlich oder schriftlich gestellt werden. 2Ist ein solcher Antrag nicht schriftlich eingereicht, so wird er mit den Worten des/r Antragsteller-s/-in vom Protokollführer verzeichnet.

§ 7 Abstimmung

(1) Wer bei Beginn der Abstimmung nicht zugegen war, kann an ihr nicht mehr teilnehmen.

(2) 1Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. 2Auf Verlangen ist die Gegenprobe zu machen.

(3) Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen, daß mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.

(4) 1Liegen zur Abstimmung mehrere Anträge vor, so ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:

1.Anträge auf Aussetzung des Beschlusses

a)für unbestimmte Zeit

b)für bestimmte Zeit,

2.Anträge, die, ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Verweisung an einen Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen,

3.Anträge auf Entscheidung in der Sache selbst.

2Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden. 3Mit der Annahme des Antrages entfallen gegebenenfalls die folgenden. 4Die Abstimmung über einen Antrag auf Vertagung der Aussprache geht dem auf Schluß der Aussprache voraus.

(5) 1Änderungsanträge sind vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu stellen. 2Liegen mehrere Änderungsanträge vor, so ist zuerst über den weitergehenden abzustimmen.

§ 8 Wahlverfahren

(1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Beirats widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel.

(2) Die Wahl des/der Sprecher-s/-in und seines/r Stellvertreter-s/-in erfolgt in getrennten Wahlgängen.

(3) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des/r Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

(4) 1Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von der Ortsamtsleiter/in zu ziehende Los.

§ 9 Anhörung vor der Berufung eines/r Ortsamtsleiter-s/-in

(1) 1In der ersten Abstimmung ist der-/diejenige vorgeschlagen, für den/die die Mehrheit der Mitglieder des Beirats gestimmt hat (§ 36 Abs. 3 Satz 2 Beiratsgesetz). 2Falls in der ersten Abstimmung kein/e Kandidat/in die erforderliche Mehrheit erhält, ist dieser Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung zu vertagen.

(2) Wird in der folgenden Beiratssitzung ein/e neue/r Kandidat/in vorgeschlagen, so ist die erste Abstimmung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 Beiratsgesetz zu wiederholen.

(3) 1Bei der zweiten Abstimmung ist der-/diejenige vorgeschlagen, für den/die die Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gestimmt hat. 2Auch nach der zweiten Abstimmung kann ein/e neue/r Kandidat/in vorgeschlagen werden. 3Eine Wiederholung der ersten und zweiten Abstimmung findet in diesen Fällen nicht mehr statt, es kommt sofort zur dritten Abstimmung. 4Nach der dritten Abstimmung ist der-/diejenige vorgeschlagen, für den/die die meisten Stimmen abgegeben worden sind.

(4) Bei Stimmengleichheit nach der dritten Abstimmung teilt das Ortsamt dieses Ergebnis dem Senator für Inneres, Kultur und Sport mit.

(5) Für die geheime Abstimmung sind Stimmzettel auszugeben:

a)Für den Fall, daß nur ein/e Kandidat/in zur Wahl steht, sind Stimmzettel auszugeben, die es ermöglichen, mit Ja, Nein oder Enthaltung zu stimmen (Stimmzettel siehe Anlage 1.1, Nummer 1.

b)Für den Fall, daß mehrere Kandidat/inn-en zur Wahl stehen, sind Stimmzettel auszugeben, die nur die Möglichkeit bieten, mit Ja zu stimmen (Stimmzettel siehe Anlage 1.1, Nummer 2.

(6) 1Die beim Senator für Inneres, Kultur und Sport eingegangenen Bewerbungsunterlagen können gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Beiratsgesetz vom/von der Sprecher/in des Beirats oder seinem/r/ihrer Vertreter/in eingesehen werden. 2Personalakten dürfen nur eingesehen werden, wenn der/die Betroffene vorher seine/ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat.

§ 10 Sitzungsniederschrift/Beschlussprotokoll

(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Die Protokollführung wird vom Ortsamt wahrgenommen, wobei der/die Protokollführer/in vom/von der Ortsamtsleiter/in im Einvernehmen mit dem Beirat/Ausschuss bestimmt wird.

(3) Das Protokoll hat Zeit und Ort der Sitzung, Anwesende, Tagesordnung sowie alle Anträge und Beschlüsse zu enthalten.

(4) 1Über Ausschusssitzungen, Ortsbesichtigungen und ähnliche Beiratsveranstaltungen ist ein Beschlußprotokoll zu führen. 2Die Protokolle über die übrigen Sitzungen berichten über den Hergang der Sitzung im wesentlichen, über Beschlüsse jedoch wörtlich. 3Der Begriff „Hergang“ ist eng auszulegen.

(5) Das Protokoll weist auf die vor und während der Sitzung verteilten Unterlagen hin, die gegebenenfalls den in der Sitzung nicht anwesenden Mitgliedern nachträglich zuzustellen sind.

(6) Jedes Beiratsmitglied kann während der Sitzung jederzeit verlangen, daß bestimmte Ausdrücke, Redewendungen oder Feststellungen im Wortlaut festgehalten werden.

(7) 1Das Protokoll ist vom/von der Sprecher/in und vom/von der Ortsamtsleiter/in sowie vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen. 2Es ist allen Beiratsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur übernächsten Sitzung zuzusenden.

(8) 1Das Protokoll ist vom Beirat zu genehmigen. 2Einwendungen werden durch Beschluß des Beirats, gegebenenfalls durch Berichtigung, erledigt.

§ 11 Nichtöffentliche Sitzung

(1) 1Zu einer nichtöffentlichen Sitzung des Beirats ist einzuladen, wenn für vertraulich erklärte Vorgänge aus Behörden oder Deputationen zur Beratung anstehen oder ein anderer Verhandlungsgegenstand die vertrauliche Beratung erfordert. 2Die Vertraulichkeit muß begründet werden. 3Vertraulich sind nur solche Gegenstände, die kraft Gesetzes oder aus zwingenden Gründen vertraulich sind oder als vertraulich erklärt werden bzw. erklärt worden sind.

(2) 1Erfordert eine Angelegenheit die vertrauliche Beratung, so unterliegen die Mitglieder des Beirats in besonderem Maße der Verschwiegenheitspflicht nach § 17 Beiratsgesetz. 2Ist eine Beratung vertraulich, so erstreckt sich diese nicht nur auf den Beratungsgegenstand, sondern auch auf die Beschlussfassung, einschließlich des Abstimmungsverhaltens einzelner Mitglieder. 3Wird die Vertraulichkeit später aufgehoben, so ist der Beirat darüber zu informieren. 4Der Hinweis ist in das Protokoll aufzunehmen.

(3) 1Wird in einer öffentlichen Sitzung der Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 12 Abs. 2 Beiratsgesetz gestellt, so ist der Verhandlungsgegenstand zunächst von der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung abzusetzen und eine nichtöffentliche Sitzung anzuberaumen, wobei die Ladungsfristen nach § 1 dieser Geschäftsordnung nicht eingehalten werden müssen. 2Wird dem Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit in der nichtöffentlichen Sitzung nicht stattgegeben, so erfolgt die weitere Beratung des Verhandlungsgegenstandes in öffentlicher Sitzung.

(4) Die übrigen Vorschriften gelten für die nichtöffentliche Sitzung entsprechend.

§ 12 Ausschussarbeit

(1) 1Sofern Ortsamtsleiter/in und stellvertretende/r Ortsamtsleiter/in an der Leitung von Ausschusssitzungen gehindert sein sollten, leitet auf Beschluß des Ausschusses der/die Ausschusssprecher/in die Ausschusssitzungen. 2Die Vorschriften dieser Richtlinien zur Geschäftsordnung gelten ansonsten für die Ausschüsse entsprechend.

(2) Beiratsmitglieder können als Gäste an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

(3) 1Die nach § 20 Abs. 3 Beiratsgesetz nicht dem Beirat angehörenden Ausschussmitglieder (sachkundige Bürger) können sich gegenseitig in der Ausschussarbeit vertreten. 2Unter der Voraussetzung, dass in den Ausschüssen die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Mitglieder des Beirats nicht übersteigt, können sachkundige Bürger Beiratsmitglieder vertreten.

(4) Die gem. § 20 Abs. 4 Beiratsgesetz in die Ausschüsse entsandten Mitglieder können sich untereinander vertreten.

(5) 1Die nach § 20 Abs. 3 Beiratsgesetz in die Ausschüsse gewählten Mitglieder und die nach § 20 Abs. 4 Beiratsgesetz die Ausschüsse entsandten Mitglieder sind zu Beginn der ersten Sitzung gem. § 19 Beiratsgesetz zu verpflichten. 2Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit gem. § 4 Beiratsgesetz sind vom Ortsamt zu prüfen.

(6) Das Protokoll und die vor und während der Ausschusssitzung verteilten Unterlagen sind auch den Beiratsmitgliedern, die dem Ausschuss nicht angehören, sowie den Vertretern nach § 20 Abs. 4 Beiratsgesetz zuzusenden.

§ 13 Aufgaben des/der Sprecher-s/-in

(1) Der/die Sprecher/in vertritt den Beirat in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und vor der Deputation (§ 8 Abs. 3 Beiratsgesetz).

(2) Weitere Aufgaben ergeben sich aus dem Beiratsgesetz und dieser Geschäftsordnung.

(3) Im Falle der Verhinderung des/der Sprecher-s/-in nimmt dessen Aufgaben sein/e/ihr/e Stellvertreter/in wahr.

[Stimmzettel]

1.
Stimmzettel - nur für einen Kandidaten -
- § 9 Abs. 5 Buchstabe a -

Kandidat

Ja

Nein

Enthaltung


¡

¡

¡

2.
Stimmzettel - mehrere Kandidaten -
- § 9 Abs. 5 Buchstabe b -

Kandidat 1

¡

Kandidat 2

¡

Kandidat 3

¡

Kandidat 4

¡

Kandidat 5

¡



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