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Verwaltungsanweisung zu § 23 Abs. 3 SGB II - Anlage 01: Pauschalen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte in €1

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:19.04.2007
Fassung vom:19.04.2007
Gültig ab:20.04.2007
Gültig bis:05.02.2009  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Verwaltungsanweisung zu § 23 Abs. 3 SGB II - Anlage 01: Pauschalen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte in €1

Anlage 1

Pauschalen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte in €1


Hausrat/Bettw.

Wozi

Schlafzi

Kdzi

Küche

Sonstiges

Gesamt

Einzelperson

141,00

80,00

282,90

0,00

366,00

134,00

1.003,90

Ehepaar

276,00

130,00

398,00

0,00

376,00

164,00

1.344,00

2 Personen

276,00

130,00

435,80

0,00

376,00

199,00

1.416,80

3 Personen

376,00

180,00

588,70

0,00

386,00

264,00

1.794,70

4 Personen

476,00

250,00

871,60

0,00

481,00

329,00

2.407,60

5 Personen

576,00

275,00

1.024,50

0,00

491,00

394,00

2.760,50

2 Pers +1
Kd

341,00

180,00

398,00

146,50

386,00

229,00

1.680,50

2 Pers +2
Kd

406,00

250,00

528,00

268,00

481,00

294,00

2.227,00

2 Pers +3
Kd

489,00

275,00

528,00

389,50

491,00

359,00

2.531,50

1 Pers +1
Kd

241,00

130,00

282,90

146,50

376,00

199,00

1.375,40

1 Pers +2
Kd

264,00

180,00

282,90

268,00

386,00

264,00

1.644,90

1 Pers +3
Kd

329,00

250,00

282,90

389,50

481,00

329,00

2.061,40

Je weiteres
Kd

83,00

50,00

0,00

121,50

10,00

65,00

329,50

Fußnoten

1)

[Amtl. Anm.:] In der Küchenausstattung sind für Haushaltsgeräte folgende Beträge enthalten:

Herd

76 €

Kühlschrank

69 €

Waschmaschine

161 €

Werden diese Geräte von anderer Seite zur Verfügung gestellt bzw. sind in der Wohnung vorhanden, sind die entsprechenden Beträge aus den Pauschalen herauszurechnen.
Als Kind in diesem Sinne gelten Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres



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