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Richtlinien der Freien Hansestadt Bremen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen - Anlage 01: Prüfraster für staatliche Bürgschaften aus den Bürgschaftsrichtlinien des Bundes und der Länder

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:01.07.2002
Fassung vom:01.07.2002
Gültig ab:19.07.2002
Gültig bis:30.06.2007  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32001R0068, 31997R0543, 31993S3632, 31996S2496, 32001R0070, 32001R0069, 31970R1107, 31998R1540, § 92 AktG, § 49 GmbHG
Richtlinien der Freien Hansestadt Bremen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen - Anlage 01: Prüfraster für staatliche Bürgschaften aus den Bürgschaftsrichtlinien des Bundes und der Länder

Anlage 1

BMF E C 3 – F 2500 –

BMWi II F 4 – 71 03 20 –

Bund/Länder AG Bürgschaften/staatliche Beihilfe

Stand: 25. April 2001

Prüfraster für staatliche Bürgschaften aus den
Bürgschaftsrichtlinien des Bundes und der Länder

1.
1.1
Nach Art. 87 Abs. 1 des EG-Vertrages sind staatliche Beihilfen, gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Keine Beihilfen sind Bürgschaften, die aus einem sich selbst tragenden Bürgschaftssystem (pure cover/Versicherungsansatz) oder nach den Voraussetzungen der de-minimis-Regel vergeben werden.
1.2
Ausnahmen von der prinzipiellen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt finden sich z. B. in Art. 87 Abs. 3 a) und c). Über die Ausnahme von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt entscheidet die Europäische Kommission aufgrund einer entsprechenden Notifizierung nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag.
1.3
Nach Art. 88 Abs. 3 Satz 3 des EG-Vertrages dürfen anmeldungspflichtige Beihilfen nicht gewährt werden, bevor die Kommission eine diesbezüglich Genehmigungsentscheidung erlassen hat (sog. stand still-Verpflichtung).
Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen (Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe) sind der Kommission mitzuteilen. Eine Ausnahme gilt aufgrund der Gruppenfreistellungsverordnungen für KMU- und Ausbildungsbeihilfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können Beihilfen ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt werden. Eine Beihilferegelung ist eine Regelung, aufgrund derer Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, Beihilfen gewährt werden können. Einzelbeihilfen sind solche Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, sowie einzelne, aufgrund spezieller Notifizierungsvorschriften anmeldungspflichtige Maßnahmen aufgrund einer Beihilferegelung. Spezielle Notifizierungspflichten (d. h. „Durchstoß“ bestehender genehmigter Beihilferegelungen) ergeben sich aus folgenden beihilferechtlichen Vorschriften.
1.4
Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996, Amtsblatt der EG Nr. L 338/42 vom 28. Dezember 1996) sowie für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche (Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche vom 1. Dezember 1988, Amtsblatt der EG Nr. C 320 vom 13. Dezember 1988);
Schiffbau, Schiffsumbau und Schiffsreparatur Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (Amtsblatt Nr. L 202/1 vom 18. Juli 1998);
Kraftfahrzeugindustrie (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfe an die Kfz-Industrie (Amtsblatt der EG Nr. C 279/1 vom 15. September 1997);
Kunstfaserindustrie (Gemeinschaftsrahmen, Amtsblatt der EG Nr. C 94/11 vom 30. März 1996; Verlängerung, Amtsblatt der EG Nr. C 24/18 vom 29. Januar 1999);
Landwirtschaft (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, Amtsblatt der EG Nr. C 28 vom 1. Februar 2000)
Fischerei und Aquakultursektor (Leitlinien, Amtsblatt der EG Nr. C 19 vom 20.01.2001);
Verkehr (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffverkehr (Amtsblatt Nr. L 130 vom 15. Juni 1970), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997 (Amtsblatt der EG Nr. L 84 vom 26. März 1997);
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (Amtsblatt Nr. C 205 vom 5. Juli 1979;
Anwendung der Art. 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Art. 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen Luftverkehr (Amtsblatt der EG Nr. C 350 vom 10. Dezember 1994);
Steinkohlebergbau (Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlebergbaus; Amtsblatt Nr. L 329 vom 30. Dezember 1993);
Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (Gemeinschaftsrahmen, Amtsblatt der EG Nr. C 107 vom 7. April 1998);
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten (Leitlinien, Amtsblatt der EG Nr. C 288 vom 09. Oktober 1999).
FuE-Beihilfen (Gemeinschaftsrahmen, Amtsblatt der EG Nr. C 45 vom 17. Februar 1996).
Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an KMU (ABl L 10 v. 13.01.2001, S. 33)
Art 5 Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl L 10 v. 13.01.2001, S. 20)
1.5
Für die Einhaltung von Förderhöchstgrenzen insbesondere bei der Kumulierung mit anderen Beihilfen sowie für die Anwendung der de-minimis-Regel kommt es auf die Beihilfeintensität von Bürgschaften an. Hierbei ist zwischen sog. gesunden Unternehmen und solchen in Schwierigkeiten zu unterscheiden.
Für gesunde Unternehmen ist unabhängig von der Laufzeit eine Beihilfeintensität von 0,5 % des Bürgschaftsbetrages zugrunde zu legen (bestätigt durch Schreiben der KOM D/54570 vom 11. November 1998).
Der Beihilfewert einer staatlichen Bürgschaft an ein Unternehmen in Schwierigkeiten bestimmt sich nach der Ausfallwahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Bürgschaftsentscheidung. Diese wird als gering anzunehmen sein, da ansonsten schon nach Haushaltsrecht eine Bürgschaft nicht in Betracht kommt.
2.
2.1.
Staatliche Bürgschaften sind mit Art. 87 I EG-Vertrag vereinbar, wenn sie
gemäß den de-minimis-Bestimmungen oder
im Rahmen eines geschlossenen und in sich selbst durch Beiträge finanzierten Systems (pure cover/Versicherungsansatz)
übernommen werden.
2.2.
Nicht beihilfefreie Bürgschaften sind auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsgrundlagen genehmigungsfähig bzw. freigestellt:
a)
bei gesunden Unternehmen z. B.
Gemeinschaftsrahmen KMU (ABl. C 213 v. 23.07.96, S. 4) (bis 3.2.2001)
Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. 01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an KMU (ABl L 10 v. 13.01.2001, S. 33) (seit 3.2.2001)- Regionalleitlinien (ABl. C 74 v. 10.03.98, S. 9)
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. C 45 v. 17.02.1996, S. 5)
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 v. 03.02.2001, S. 3)
b)
bei Unternehmen in Schwierigkeiten
Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 v. 9.10.1999, S. 2)
Soweit auf der Grundlage der o.g. Beihilfevorschriften genehmigte oder freigestellte Programme (z. B. KMU-/FuE-/Umweltprogramme der Länder, Rückbürgschafts-/Rückgarantieprogramm gegenüber den Bürgschaftsbanken, DtA- und Großbürgschaftsprogramm für die neuen Bundesländer) vorliegen, erübrigt sich eine Einzelfallnotifizierungspflicht vorbehaltlich der unter 1.4 aufgeführten Einzelfallnotifizierungspflichten.
3.
3.1
a)
Für gesunde Unternehmen sind die de-minimis-Regelung bzw. genehmigte/angepasste oder freigestellte Programme/Programmvarianten nach dem KMU-Rahmen bzw. der KMU-Freistellungsverordnung und den Regionalleitlinien von vorrangiger praktischer Relevanz.
b)
In der Praxis der Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen empfiehlt es sich zunächst zu prüfen, ob der Bürgschaftsgewährung die de-minimis-Regelung zugrundegelegt werden kann.
3.2
a)
Staatliche Bürgschaften werden grundsätzlich für eine auf 15 Jahre begrenzte Laufzeit übernommen. Ausnahmen mit längerer Laufzeit sind:
Binnenschiff-Finanzierung
Baufinanzierung
Programmkredite der Förderbanken.
b)
Bei staatlichen Bürgschaften muss der darlehensgewährenden Bank ein Eigenobligo von mindestens 20 % verbleiben (vgl. die Sonderregelung bei Bürgschaften an Unternehmen in Schwierigkeiten)
3.3
(Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, Abi L 10 v. 13-01.2001, S. 30)
Die de-minimis-Freistellungsverordnung erlaubt Bürgschaften zur Finanzierung u. a. von Erstinvestitionen, Ersatzinvestitionen, Betriebsmitteln und Avalen unabhängig von der Größe der begünstigten Unternehmen und ohne regionale Einschränkungen.
Auf der Grundlage einer Beihilfeintensität von 0,5 % des Bürgschaftsbetrages ist ein Bürgschaftsvolumen von bis zu 20 Mio. EUR beihilfefrei1.
Der maximale Gesamtbetrag der de-minimis-Beihilfe von 100.000 EUR innerhalb von drei Jahren umfasst alle Arten von öffentlichen de-minimis-Beihilfen. Nicht auf den Höchstbetrag von 100.000 EUR anzurechnen sind andere Beihilfen, die aufgrund von der Kommission genehmigter Regelungen oder freigestellter Beihilfen gewährt werden.
Die Einhaltung der 3-Jahresregelung ist durch Aufnahme entsprechender Bewilligungsbedingungen und Antragsgestaltungen dem Empfänger aufzuerlegen. Der Empfänger erhält mit Bewilligung jeder de-minimis-Beihilfe eine „de-minimis-Bescheinigung“, die er 10 Jahre aufzubewahren und bei Beantragung jeder weiteren de-minimis-Beihilfe vorzulegen hat.
Zu beachten ist insbesondere, dass
unter den EGKS-Vertrag fallende Bereiche, der Verkehrssektor und Beihilfen für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Waren vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind ebenso wie Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten (Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen) und Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
für den Zeitraum der letzten drei Jahre zur Feststellung der Einhaltung der de-minimis-Grenze eine Subventionswertberechnung vorzunehmen ist.
3.4
Der Gemeinschaftsrahmen KMU bezieht sich nur auf Unternehmen, die
weniger als 250 Personen beschäftigen und
einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. EUR haben und
nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU nicht erfüllen.
In einer weiteren für die maximale Förderintensität relevanten Unterscheidung werden kleine Unternehmen definiert als Unternehmen, die
weniger als 50 Personen beschäftigen und
einen Jahresumsatz von höchstens 7 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 5 Mio. EUR haben, und
die das o. g. Unabhängigkeitskriterium erfüllen.
Der Gemeinschaftsrahmen KMU erlaubt Bürgschaften zur Finanzierung nur von Erstinvestitionen (vgl. zur Definition 3.5).
Ohne eine Differenzierung nach Fördergebieten und Nicht-Fördergebieten beträgt das maximale Bruttosubventionsäquivalent einer KMU-Förderung, auf das der Beihilfewert einer Bürgschaft in Höhe von 0,5 % bei Kumulation mit anderen staatlichen Beihilfen anzurechnen2 ist,

für kleine Unternehmen

15 %,

für mittlere Unternehmen

7,5 %.

In Regionalfördergebieten sind Zuschläge möglich. Bürgschaften an KMU unterliegen dann aber zugleich auch den Regionalleitlinien, was insbesondere zur Folge hat, dass gemäß Regionalleitlinie (vgl. 3.5) insbesondere
ein Eigenbeitrag des Investors in Höhe von 25 % der geförderten Investition erforderlich wird,
gewährleistet sein muss, dass die geförderte Erstinvestition während eines Verbleibenszeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleibt,
der Bürgschaftsantrag vor Investitionsbeginn gestellt sein muss.
Zu beachten sind gemeinschaftliche beihilferechtliche Sondervorschriften für bestimmte Wirtschaftsbereiche. Genannt werden die Stahl-, Kohle-, Schiffbau-, Synthesefaser- und KfZ-Industrie, Fischerei und Verkehr sowie Erzeugnisse des Anhangs I des EG-Vertrages (für Tätigkeiten auf der Ebene der Erzeugung sowie auf der Ebene der Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte).
3.5.
Die Regionalleitlinien regeln staatliche Beihilfen in regionalen Fördergebieten unabhängig von der Größe der begünstigten Unternehmen. Sie erlauben Bürgschaften nur zur Finanzierung von Erstinvestitionen. Beihilfen, die nicht der Finanzierung von Erstinvestitionen dienen (Betriebsbeihilfen), sind grundsätzlich verboten; dazu zählen auch Ersatzinvestitionen und Avale. Sie können jedoch in solchen Gebieten gewährt werden, die in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 3a) EG-Vertrag fallen. Diese Beihilfen müssen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein.
Unter Erstinvestitionen sind zu verstehen
Anlageinvestitionen bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte;
Anlageinvestitionen bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte;
Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (durch Rationalisierung, Produktumstellung oder Modernisierung);
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre.
Förderfähige Kosten: Grundstücke, Gebäude, Anlagen, bestimmte immaterielle Investitionen (Erwerb von Patenten, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse, nicht patentierte technische Kenntnisse)3, ausgenommen sind die Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln durch Verkehrsunternehmen.
Das max. Bruttosubventionsäquivalent, auf das der Beihilfewert einer Bürgschaft in Höhe von 0,5 %-Punkten anzurechnen4 ist, unterscheidet sich je nach Fördergebiet; es gelten die im jeweils gültigen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ definierten Fördergebiete und festgesetzten Förderhöchstsätze.
Die jeweiligen Förderhöchstsätze sind auch im Falle der Kumulierung mit anderen Beihilfen einzuhalten.
Zu beachten ist insbesondere, dass
der Bürgschaftsantrag vor Investitionsbeginn gestellt sein muss. Bei Investitionskostenerhöhung sind nachträgliche betriebsgerechte Finanzierungen dadurch nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
der Beitrag des Beihilfeempfängers zur Finanzierung der geförderten Investition mindestens 25 % betragen muss. Dieser Mindestbetrag darf keine Beihilfe enthalten. Eine Beihilfe ist beispielsweise dann enthalten, wenn ein zinsgünstiges oder ein staatlich verbürgtes Darlehen vorliegt, das staatliche Beihilfeelemente enthält. Das Eigenobligo der Banken wird auf den beihilfefreien Eigenbeitrag angerechnet (letzteres durch Schreiben der Europäischen Kommission D/53440 vom 13. August 1998 bestätigt).
bei Beihilfen für Erstinvestitionen gewährleistet sein muss, dass die betreffende Investition während eines Verbleibenszeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleibt.
die Regionalleitlinien nicht anwendbar sind auf die Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Anhang I des EG-Vertrages, die Fischerei und den Kohlebergbau. Darüber hinaus gelten Sonderbestimmungen für die Wirtschaftsbereiche Verkehr, Stahlindustrie, Schiffbau, Kunstfaserindustrie und Kfz-Industrie.
3.6
Die KMU-Freistellungsverordnung hat den KMU-Gemeinschaftsrahmen abgelöst. Beihilferegelungen für KMU, die den Erfordernissen der Freistellungsverordnung entsprechen, müssen der Kommission nicht mehr notifiziert werden, sondern lediglich durch Kurzbeschreibung (Anlage II der KMU-FreistellungsVO) innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erlass angezeigt werden. Beihilferegelungen können aber nach wie vor notifiziert werden.
Die Freistellungsverordnung gilt nicht für unter den EGKS-Vertrag fallende Bereiche, für Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des Vertrages aufgeführten Waren zum Gegenstand haben sowie für Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten (Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen) und Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
Sonderregelungen anderer Verordnungen oder Richtlinien sind zu beachten.
Zur Definition des KMU und kleinen Unternehmen siehe oben, Punkt 3.4. Absätze 1 und 2
Aufgrund der KMU-Freistellungsverordnung sind Bürgschaften möglich zur Finanzierung von Investitionen in Sachanlagen d. h:
Anlageinvestitionen im Zusammenhang mit der Gründung eines neuen Betriebes;
Anlageinvestitionen im Zusammenhang mit der Erweiterung eines bestehenden Betriebes;
Anlageinvestitionen im Zusammenhang mit einem Produktwechsel oder der Änderung des Produktionsverfahrens in einem bestehenden Betrieb (u. a. Rationalisierung, Diversifizierung oder Modernisierung);
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre,
oder von immateriellen Investitionen, d. h. Investitionen in Technologietransfer (Erwerb von Patenten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertes technisches Wissen)
Förderfähige Kosten:
Materielle Investitionen: Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Ausrüstungen
ausgenommen sind die Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln durch Verkehrsunternehmen
Immaterielle Investitionen: Erwerb von Technologie,
oder
die über zwei Jahre kalkulierten Lohnkosten für neu geschaffene Arbeitsplätze, wenn
die Arbeitsplätze innerhalb von 3 Jahren nach Tätigen der (im)materiellen Investition geschaffen wurden
durch das Investitionsvorhaben ein Nettozuwachs der Beschäftigten erfolgt ist
und
die neu geschaffenen Arbeitsplätze mindestens 5 Jahre erhalten bleiben
oder
eine Mischung aus den Investitions- und Lohnkosten. Der günstigste Beihilfebetrag, der sich aus der einen oder anderen Bemessungsgrundlage ergibt, darf jedoch nicht überschritten werden.
In jedem Fall muss der Bürgschaftsantrag vor Investitionsbeginn gestellt sein.
Ohne eine Differenzierung nach Fördergebieten und Nicht-Fördergebieten beträgt das maximale Bruttosubventionsäquivalent einer KMU-Förderung, auf das der Beihilfewert einer Bürgschaft in Höhe von 0,5 % bei Kumulation mit anderen staatlichen Beihilfen anzurechnen5 ist,

für kleine Unternehmen

15 %,

für mittlere Unternehmen

7,5 %.

Die jeweiligen Förderhöchstsätze sind auch im Falle der Kumulierung mit anderen Beihilfen einzuhalten.
In Regionalfördergebieten können die im jeweils gültigen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ definierten Fördergebiete und festgesetzten Förderhöchstsätze angewandt werden, wenn
ein Eigenbeitrag des begünstigten Unternehmens in Höhe von 25 % der geförderten Investition erfolgt,
gewährleistet ist, dass die geförderte Investition während eines Verbleibenszeitraums von mindestens fünf Jahren in der Empfängerregion erhalten bleibt.
3.7
Jahresberichte
Über die Anwendung der Bürgschaftsprogramme ist ein standardisierter Jahresbericht (vereinfachter Jahresbericht), ggf. stark vereinfachter Jahresbericht, entsprechend dem Anhang I Abschnitt A.2 zum Schreiben der Europäischen Kommission D/20506 vom 2. August 1995 anzufertigen.
Über Bürgschaftsprogramme, die unter die KMU-Freistellungsverordnung fallen, ist ein Jahresbericht entsprechend Anhang III der KMU-Freistellungsverordnung anzufertigen.
Darüber hinaus ist einmalig für das Jahr 1999 im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über staatliche Bürgschaften an Großunternehmen mit einem Bürgschaftsbetrag von über 35 Mio. DM zur Finanzierung von Erstinvestitionen in Form von Rationalisierungs-, Umstellungs- und Modernisierungsinvestitionen oder der Übernahme eines Betriebes, dergestalt zu berichten, dass alle geförderten Unternehmen aufzulisten sind unter Angabe von Firma, sektoralem Code – nach der zweistelligen NACE-Systematik der Wirtschaftszweige –, Zahl der Beschäftigten, Jahresumsatz, Umfang der im Berichtsjahr gewährten Beihilfen (vgl. die gesonderte Regelung für die jährliche Berichterstattung, soweit auf der Grundlage der Bürgschaftsrichtlinie Bürgschaften an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben wurden).
4.
4.1
Soweit die de-minimis-Grenzen nicht ausreichen, sind Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nach Art. 87 Abs. 3 c) EG-Vertrag genehmigungsfähig, wenn die Voraussetzungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vorliegen. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an KMU können (anders als an GU, für die eine Programmgenehmigung nicht möglich ist) vorbehaltlich besonderer Einzelfallnotifizierungspflichten oder von vornherein ausgeschlossener Sektoren der Industrie auf der Grundlage genehmigter Beihilferegelungen vergeben werden (Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996). Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen, die nicht die gemeinschaftliche KMU-Definition erfüllen, sind in jedem Fall einzeln zu notifizieren. Falls eine Umstrukturierungsbeihilfe im Einzelfall von der Kommission genehmigt ist, bedarf die nachträgliche Änderung des Umstrukturierungsplans (unter den Gesichtspunkten Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität, Heraufsetzen des ursprünglichen Beilhilfebetrages, Herabsetzen der Gegenleistung und Verzögerung bei der Umsetzung des Zeitplanes für die Gegenleistung) der Notifizierung im Einzelfall. Während der Umstrukturierungsphase sind alle weiteren Bürgschaften für materielle Investitionen an Unternehmen, die nicht die KMU-Definition erfüllen, einzeln zu notifizieren.
4.1.1
Ein Unternehmen ist als in Schwierigkeiten befindlich anzusehen, wenn
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung vorliegt, oder
mehr als die Hälfte des buchmäßigen Eigenkapitals bei Personengesellschaften bzw. bei Kapitalgesellschaften mehr als die Hälfte des Grund-/Stammkapitals im Sinne der § 92 Aktiengesetz und § 49 GmbH-Gesetz und mehr als 25 % des buchmäßigen Eigenkapitals bzw. des Grund-/Stammkapitals innerhalb der letzten zwölf Monate verlustbedingt aufgezehrt worden ist.
Neugegründete Unternehmen kommen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Ein Unternehmen gilt im Allgemeinen bis zu 24 Monaten nach seiner Gründung als neu gegründet im Sinne der Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, es ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens.6 Soweit in Ausnahmefällen die Gründungsphase in diesem Zeitraum nicht beendet ist, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Die Gründungsphase gilt spätestens nach drei Jahren als abgeschlossen.
4.1.2
Für Unternehmen, die einem größeren Konzern angehören, kommen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nur dann in Frage, wenn es sich um spezifische Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens handelt, diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb des Konzerns zurückzuführen sind und außerdem zu gravierend sind, um von dem Konzern selbst bewältigt zu werden.
4.1.3
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an KMU in Schwierigkeiten, die aufgrund einer bestehenden Beihilferegelung vergeben werden sollen, sind dann gesondert anmeldungspflichtig („Durchstoß“ der genehmigten Beihilferegelung), wenn
der kumulierte Betrag der Beihilfen bei gemeinsamer Betrachtung von Rettungs- und Umstrukturierungsphase 10 Mio. EUR übersteigt;
es sich um eine wiederholte Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe an ein KMU in Schwierigkeiten handelt (es sei denn, dass eine frühere Umstrukturierungsphase vor mindestens 10 Jahren abgeschlossen wurde. Nicht berücksichtigt werden Beihilfen, die vor dem 1. Januar 1996 Unternehmen der früheren Deutschen Demokratischen Republik gewährt wurden und die die Kommission als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erachtet hat. In den Fällen unter Ziffer 4.2.2.4. handelt es sich nicht um wiederholte Umstrukturierungsbeihilfen);
eine Rettungsbeihilfe für die Weiterführung eines KMU in Schwierigkeiten zur Deckung eines Finanzbedarfs für einen längeren Zeitraums als sechs Monate gewährt werden soll.
4.1.4
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen werden grundsätzlich in allen Sektoren nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilt. Jedoch gehen die beihilferechtlichen Vorschriften, die im Schiffbau, im Kunstfasersektor, in der Kfz-Industrie, im Luftverkehr gelten, vor. Im Stahlsektor und in der Kohleindustrie kommen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht in Betracht.
4.2
Bei den Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die keiner der vorgenannten Einzelfallnotifizierungspflichten unterliegen (vgl. 4.1.3.), dürfen Beihilfen aus genehmigten Programmen nur unter den folgenden Voraussetzungen vergeben werden.
4.2.1
Marktzinssatz des verbürgten Darlehens (Referenzzinssatz);
das verbürgte Darlehen darf nach Auszahlung des letzten Teilbetrages der Darlehenssumme an das Unternehmen eine Restlaufzeit von höchstens zwölf Monaten haben;
Höhe der Rettungsbeihilfe muss auf einen Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von längstens sechs Monaten erforderlich ist;
Rechtfertigung aus akuten sozialen Gründen;
keine gravierenden Ausstrahlungseffekte in andere Mitgliedstaaten;
Billigung eines Umstrukturierungs- oder Liquidationsplans vor Ablauf der Rettungsphase durch den Bürgen oder anderenfalls Rückzahlung des verbürgten Darlehens oder Nachweis, dass die Bürgschaft beendet worden ist.
4.2.2
4.2.2.1
Umstrukturierungsbeihilfe muss an Vorlage und Durchführung eines tragfähigen Umstrukturierungsprogramms geknüpft sein.
Voraussetzung eines solchen Umstrukturierungsprogramms ist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen.
Die Bürgschaftsentscheidung wird auf der Grundlage des vorgelegten Umstrukturierungsplanes die Dauer der Umstrukturierungsphase bestimmen. Die Laufzeit der Bürgschaft ist davon unbeschadet.
4.2.2.2
Während der Dauer des Umstrukturierungsplans darf keine Kapazitätsaufstockung vorgenommen werden. Wird ausnahmsweise eine Kapazitätserhöhung vorgesehen, weil dies zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität notwendig ist und den Wettbewerb nicht verfälscht, muss die Umstrukturierungsbeihilfe bei der Kommission einzeln angemeldet werden. Das Unternehmen muss als Gegenleistung für die Umstrukturierungsbeihilfe seine Marktpräsenz verringern, sofern sektorspezifische Regeln dies vorschreiben (beachte: Punkt 5 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Landwirtschaftssektor).
4.2.2.3
Beihilfe muss sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken.
Der Beihilfeempfänger muss einen bedeutenden Beitrag zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten erbringen; dies kann beispielsweise durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen erfolgen.
4.2.2.4
Ist eine Bürgschaft zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten eines KMU in Schwierigkeiten gewährt worden, so sind Änderungen des Umstrukturierungsplanes und des Beihilfebetrages zulässig. Eine Änderung des Umstrukturierungsplanes ist während der Laufzeit der Umstrukturierungsperiode unter der Voraussetzung zulässig, dass auch der geänderte Umstrukturierungsplan (, der den Voraussetzungen oben unter 4.2.2.1 bis 4.2.2.3 genügt,) die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erkennen lässt. Eine Änderung des Beihilfebetrages während der Umstrukturierungsphase stellt keine wiederholte Umstrukturierungsbeihilfe dar. In den Fällen, in denen sektorspezifische Regeln eine Gegenleistung vorschreiben, muss, wenn die angebotene Gegenleistung geringer ist als die ursprünglich vorgesehene, der Beihilfebetrag entsprechend verringert werden.
4.2.2.5
Die Überwachung des Umstrukturierungsplans ist durch den staatlichen Bürgen sicherzustellen.
4.2.2.6
Soweit nach den Bürgschaftsrichtlinien Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vergeben werden, sind in der jährlichen Berichterstattung zusätzlich zu den in den standardisierten Jahresberichten erforderlichen Informationen alle geförderten Unternehmen aufzulisten unter Angabe von Firma, sektoralem Code – nach der zweistelligen NACE-Systematik der Wirtschaftszweige -, Zahl der Beschäftigten, Jahresumsatz, Umfang der im Berichtsjahr gewährten Beihilfe, ggf. Bestätigung während der beiden Vorjahre gewährter Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen und ggf. Gesamtbetrag der bisher gewährten Beihilfen; ferner sind Angaben über die Ausfallquote sowie die Zahl der Unternehmen, für die ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, zu übermitteln.
4.2.2.7
Bei staatlichen Bürgschaften zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten muss bei der darlehensgewährenden Bank ein Eigenobligo von mindestens 10 % verbleiben.

Fußnoten

1)

Keine Anrechnung von de-minimis-Beihilfen auf andere Beihilfen. Anrechnung nur auf andere de-minimis-Beihilfen zur Einhaltung der de-minimis-Grenze.

2)

Keine Anrechnung, wenn neben einer KMU-Beihilfe eine de-minimis-Bürgschaft gewährt wird.

3)

Für große Unternehmen beschränkt auf 25 % der einheitlichen Bemessungsgrundlage.

4)

Keine Anrechnung, wenn neben einer Regionalbeihilfe eine de-minimis-Bürgschaft gewährt wird.

5)

Keine Anrechnung, wenn neben einer KMU-Beihilfe eine de-minimis-Bürgschaft gewährt wird.

6)

Erläuterung:
Ein neugegründetes Unternehmen, das Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist, kann nach den Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten gefördert werden, es sei denn
– es ist im Wege von Auffanglösungskonstruktionen auf der Grundlage einer Unternehmensgründung aus der Liquidation eines Vorgängerunternehmens hervorgegangen oder
– die Insolvenz war im Zeitpunkt der Gründung bereits absehbar.



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