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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Wesentliche Änderung einer pyrotechnischen Fabrik Neubau eines Trockenhauses -

Veröffentlichungsdatum:04.03.2014 Inkrafttreten05.03.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 148
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, BImSchG § 16, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Wesentliche Änderung einer pyrotechnischen Fabrik Neubau eines Trockenhauses - (Brem.ABl. 2014, S. 148)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:25.02.2014
Fassung vom:25.02.2014
Gültig ab:05.03.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 16 BImSchG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 148
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Wesentliche Änderung einer pyrotechnischen Fabrik Neubau eines Trockenhauses -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Wesentliche Änderung einer pyrotechnischen Fabrik
Neubau eines Trockenhauses -

Die Drew Marine Signal and Safety Germany GmbH, Vieländer Weg 147, 27574 Bremerhaven, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt, die auf dem Grundstück in der Gemarkung Wulsdorf, Flur 63, Flurstück 39, vorhandene pyrotechnische Fabrik wesentlich zu ändern. Die Änderung umfasst den Neubau eines Trockenhauses. Bei der pyrotechnischen Fabrik handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nr. 10.1, Ziffer 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG.

Da das Vorhaben außerdem die Änderung einer Anlage im Sinne von Nr. 10.1 Spalte 1 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Bremerhaven, den 25. Februar 2014

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremerhaven


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