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Bekanntmachung hinsichtlich des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung einer Lärmschutzwand an der Grimsbystraße (B 212) auf der Geestebrücke in Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:06.05.2009 Inkrafttreten07.05.2009
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 485
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 3a, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung hinsichtlich des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung einer Lärmschutzwand an der Grimsbystraße (B 212) auf der Geestebrücke in Bremerhaven (Brem.ABl. 2009, S. 485)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:28.04.2009
Fassung vom:28.04.2009
Gültig ab:07.05.2009
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3a UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 485
Bekanntmachung hinsichtlich des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung einer Lärmschutzwand an der Grimsbystraße (B 212) auf der Geestebrücke in Bremerhaven

Bekanntmachung hinsichtlich des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung einer Lärmschutzwand an der Grimsbystraße (B 212) auf der Geestebrücke in Bremerhaven

Es ist geplant, an der bestehenden Bundesstraße 212 (Grimsbystraße) auf der Geestebrücke in Bremerhaven eine Lärmschutzwand zu errichten.

Auf Antrag des Amtes für Straßen- und Brückenbau Bremerhaven vom 3. April 2009 erfolgte eine Einzelfallprüfung (Vorprüfung) über die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o.g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Bremen, den 28. April 2009

Der Senator für Umwelt,
Bau, Verkehr und Europa
– Oberste Landesstraßenbaubehörde –


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