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Satzung Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -

Fassung 1. Dezember 2010

Veröffentlichungsdatum:14.01.2011 Inkrafttreten01.12.2010
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 27
Bezug (Rechtsnorm)32002L0047, BGB § 181, HGB § 271, KredWG § 10a, KredWG § 25, KredWG § 44
Zitiervorschlag: "Satzung Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - (Brem.ABl. 2011, S. 27)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:01.12.2010
Fassung vom:01.12.2010
Gültig ab:01.12.2010
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32002L0047, § 181 BGB, § 271 HGB, § 10a KredWG, § 25 KredWG, § 44 KredWG
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 27
Satzung Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -

Satzung Bremer Landesbank
Kreditanstalt Oldenburg – Girozentrale –

Fassung 1. Dezember 2010

§ 1
Firma, Rechtsform, Sitz

(1) Die Bank führt die Firma „Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg – Girozentrale –“ (im folgenden „Bank“ genannt). Sie ist eine von der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Bank ist öffentliche Kredit- und Pfandbriefanstalt. Sie ist mündelsicher.

(2) Die Bank hat ihren Sitz in Bremen. Sie unterhält Niederlassungen in Bremen und Oldenburg. Sie kann Filialen errichten und unterhalten.

(3) Die Bank ist zur Führung eines Siegels mit der Umschrift „Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg – Girozentrale –“ berechtigt.

§ 2
Geschäftsgebiet

(1) Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst die Freie Hansestadt Bremen und im Land Niedersachsen die Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Cuxhaven, Diepholz, Friesland, Leer, Oldenburg (Oldenburg), Osterholz, Rotenburg (Wümme), Vechta, Verden, Wesermarsch, Wittmund sowie die kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven.

(2) Die Träger können das Geschäftsgebiet der Bank im Land Niedersachsen ändern.

§ 3
Träger

(1) Träger der Bank sind die Freie Hansestadt Bremen und die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale –.

(2) Die Träger unterstützen die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(3) Die Bank gehört zum Konzernkreis des Trägers Norddeutsche Landesbank – Girozentrale –; diese ist gegenüber der Bank übergeordnetes Unternehmen im Sinne der §§ 10a, 25a Absatz 1a des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Die Träger und Organe der Bank werden sicherstellen, dass die Anforderungen für eine Konsolidierung der Bank nach den von der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale – angewendeten nationalen oder internationalen Rechnungslegungsvorschriften sowie die jeweiligen bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß § 25a Absatz 1, 1a KWG jederzeit erfüllt sind. Soweit zur Erfüllung dieser Anforderungen Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind, werden die Träger und Organe diese treffen. Dazu können auch Änderungen der Satzung gehören.

§ 4
Stammkapital

Am Stammkapital der Bank sind die Freie Hansestadt Bremen mit 7,5 v. H. und die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale – mit 92,5 v. H. beteiligt. Die Träger können das Beteiligungsverhältnis ändern. Sie werden darauf hinwirken, dass die Bank mit dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kapital ausgestattet ist.

§ 5
Aufgaben der Bank

(1) Der Bank obliegen die Aufgaben einer Landesbank und Sparkassenzentralbank sowie einer Geschäftsbank. Sie kann auch sonstige Geschäfte aller Art betreiben, die den Zwecken der Bank und ihrer Träger dienen. Die Bank ist berechtigt, Hypotheken-, öffentliche und Schiffspfandbriefe sowie sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.

(2) Die Geschäfte der Bank sind unter Beachtung allgemein wirtschaftlicher Grundsätze nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen.

§ 6
Haftung

(1) Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.

(2) Die Haftung der Träger ist vorbehaltlich der Regelung in den folgenden Sätzen des Absatzes 3 auf das von der Trägerversammlung festgesetzte, von ihnen jeweils aufgebrachte und aufzubringende Kapital beschränkt.

(3) Die Träger der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Bank aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusagen oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Die Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital.

(4) Soweit die Träger der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale - für deren Verbindlichkeiten haften, gilt diese Haftung auch für die Verbindlichkeiten der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale – als Träger der Bank.

§ 7
Organe der Bank

Die Organe der Bank sind

a)
der Vorstand,
b)
der Aufsichtsrat,
c)
die Trägerversammlung.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank nach Maßgabe der vom Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnung in eigener Verantwortung. Er hat den Aufsichtsrat über wesentliche Angelegenheiten der Bank zu unterrichten.

(2) Der Vorstand besteht aus der erforderlichen Zahl ordentlicher und stellvertretender Mitglieder. Es soll ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender bestellt werden. Die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat. Die Vorsitzenden des Aufsichtsrates und des Allgemeinen Arbeits- und Kreditausschusses haben ein gemeinsames Vorschlagsrecht für die Nominierung des Vorstandsvorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist an den Vorschlag nicht gebunden.

§ 9
Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis

(1) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten, die ein Vorstandsmitglied persönlich betreffen, wird die Bank vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.

(2) Die Bank wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten mit der Maßgabe, dass zur rechtsverbindlichen Zeichnung neben der Bezeichnung der Bank die Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes erforderlich ist. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Für den laufenden Geschäftsverkehr oder für bestimmte Geschäfte kann der Vorstand eine abweichende Regelung treffen, die durch ein Unterschriftenverzeichnis bekannt zu geben ist.

(3) Die von den dazu zeichnungsberechtigten Angestellten der Bank ausgestellten und mit dem Siegel oder Stempel der Bank versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

§ 10
Zusammensetzung des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus

1.
dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen,
2.
dem Niedersächsischen Finanzminister,
3.
dem Verbandsvorsteher des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes,
4.
dem Vorsitzenden des Vorstandes der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –,
5.
acht weiteren Mitgliedern, die von der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale – berufen werden,
6.
sechs Arbeitnehmervertretern, die nach den Vorschriften des Bremischen Personalvertretungsgesetzes von der Belegschaft der Bank unmittelbar gewählt werden.

(2) Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Juli 1983. Wiederberufung oder Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglieder fort.

(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 5 und 6 können jederzeit zurücktreten. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 5 können von dem Träger, der sie berufen hat, vorzeitig abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu berufen.

(4) Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt ab dem 1. Januar 2007 der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen. Den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat führen jeweils im Wechsel von zwei Jahren die Mitglieder gemäß § 10 Absatz 1 Nummern 2 und 3.

§ 11
Sitzungen des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat soll mindestens zwei Sitzungen im Kalenderjahr abhalten. Der Aufsichtsrat ist von dem Vorsitzenden bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn der stellvertretende Vorsitzende, mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand die Beschlussfassung über einen bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen.

(2) Die Einladung und die Tagesordnung nebst Sitzungsunterlagen sollen den Mitgliedern des Aufsichtsrates spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist von dem Vorsitzenden abgekürzt werden.

(3) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss; er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind befugt, sich im Verhinderungsfalle vertreten zu lassen, jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates.

Bei Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrates kann binnen zwei Wochen zur Erledigung derselben Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden, in der der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.

Auch wenn der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig ist, kann über die Tagesordnung beraten werden. Beschlüsse können im Einvernehmen aller Anwesenden und unter dem Vorbehalt der schriftlichen Abstimmung aller nicht anwesenden Mitglieder und deren einstimmiger Billigung dieses Verfahrens gefasst werden.

(4) Die Beschlüsse werden, soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussvorschlag als abgelehnt.

(5) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Beschluss des Aufsichtsrates auch im Wege der schriftlichen oder fernschriftlichen Umfrage herbeiführen. Besteht die technische Voraussetzung zur eindeutigen Identifizierung des Absenders, so kann die Umfrage auch auf elektronischem Wege durchgeführt werden. In diesen Fällen ist es notwendig, dass alle Mitglieder dem Umlaufverfahren ausdrücklich zustimmen.

(6) In dringenden Fällen sind die Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gemeinsam berechtigt, Entscheidungen zu treffen. Der Aufsichtsrat ist in der nächsten Sitzung darüber zu unterrichten.

§ 12
Zuständigkeit des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu beraten und seine Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Er beschließt insbesondere über

1.
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
2.
die allgemeinen Richtlinien für die Geschäfte der Bank,
3.
den Vorschlag zur Unternehmensplanung an die Trägerversammlung gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9,
4.
die Geschäftsordnung für den Vorstand,
5.
die Grundsätze für die Anstellungsverhältnisse der Angestellten,
6.
die Bestimmung und Beauftragung des Abschlussprüfers,
7.
die Feststellung des Jahresabschlusses,
8.
den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 271 HGB,
9.
die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen und Filialen.

(3) Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass weitere Geschäfte und Maßnahmen, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Beschlüsse zu Absatz 2 Nummer 6 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 13
Ausschüsse des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte zu seiner Unterstützung die erforderlichen Ausschüsse, insbesondere einen Allgemeinen Arbeits- und Kreditausschuss, einen Prüfungsausschuss und einen Förderausschuss.

(2) Die Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen vom Aufsichtsrat übertragenen Geschäfte zu erledigen. Ihnen können bestimmte Angelegenheiten zur endgültigen Beschlussfassung übertragen werden.

Die Ausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ausschussvorsitzenden den Ausschlag.

Mitglieder der Ausschüsse müssen Mitglieder des Aufsichtsrates sein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet auch die Mitgliedschaft in den Ausschüssen.

(3) Der Allgemeine Arbeits- und Kreditausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –. Dem Ausschuss gehören ferner drei Mitglieder für die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale –, der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen und drei Arbeitnehmervertreter an. Seinen stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Ausschuss aus seiner Mitte.

Der Allgemeine Arbeits- und Kreditausschuss hat in regelmäßig stattfindenden Sitzungen insbesondere den Vorstand in der laufenden Geschäftsführung nach den Weisungen des Aufsichtsrates zu überwachen und die Sitzungen des Aufsichtsrates vorzubereiten. Der Allgemeine Arbeits- und Kreditausschuss ist auch zuständig für die Festsetzung der Anstellungsbedingungen für den Vorstand.

(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei bis fünf Mitgliedern und zwar mindestens aus je einem Vertreter der Träger sowie einem dem Aufsichtsrat angehörenden Beschäftigten der Bank, der auf Vorschlag der Vertreter der Beschäftigten im Aufsichtsrat von diesem gewählt wird, und gegebenenfalls bis zu zwei weiteren vom Aufsichtsrat zu wählenden Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss unabhängig sein und über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.

Der Prüfungsausschuss berichtet dem Aufsichtsrat auf der Grundlage der Berichte der Abschlussprüfer über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses.

Dem Prüfungsausschuss obliegt außerdem

a)
die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems;
b)
die Überwachung der Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses;
c)
die Überprüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der von diesem für die Bank erbrachten zusätzlichen Leistungen.

(5) Dem Förderausschuss gehören der Vorsitzende des Aufsichtsrates, ein vom Aufsichtsrat aus seiner Mitte zu wählendes Mitglied aus dem Geschäftsgebiet der Bank sowie ein vom Vorsitzenden des Allgemeinen Arbeits- und Kreditausschusses zu benennendes Mitglied an. Er berät den Vorstand in dem diesem von der Trägerversammlung zugewiesenen Rahmen über die Fördertätigkeit der Bank durch Spenden und Sponsoring.

(6) Der Aufsichtsrat gibt sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung.

§ 14
Trägerversammlung

(1) Jeder Träger kann bis zu drei Vertreter in die Trägerversammlung entsenden. Das Stimmrecht richtet sich nach den Kapitalanteilen der Träger. Die Vertreter jedes Trägers können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(2) Vorsitzender der Trägerversammlung ist der Vorsitzende des Vorstandes der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –, stellvertretender Vorsitzender ist der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen. Die Trägerversammlung ist einzuberufen, wenn einer der Träger, mindestens sechs Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks es beantragen. Die Trägerversammlung soll unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.

(3) Die Trägerversammlung entscheidet neben den sonst in der Satzung genannten Fällen über

1.
die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik,
2.
die Änderung der Satzung,
3.
die Festsetzung und Änderung des Stammkapitals,
4.
die Änderung des Beteiligungsverhältnisses,
5.
die Aufnahme sowie die Festsetzung der Höhe und der Bedingungen sonstigen haftenden Eigenkapitals,
6.
den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen
7.
die Entlastung des Vorstandes,
8.
die Zustimmung zur Errichtung von Niederlassungen und Filialen,
9.
– auf Vorschlag des Aufsichtsrates – die Unternehmensplanung für das jeweils folgende Geschäftsjahr und die Mehrjahresplanung,
10.
die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Ausschüsse und Beiräte.

Beschlüsse zu den Nummern 2 bis 4, 6 und 10 können nur einstimmig, im Übrigen können sie mehrheitlich gefasst werden. Beschlüsse zu Nummer 1 bedürfen jedoch der Einstimmigkeit, wenn die Aufgaben der Bank gemäß § 6 Absatz 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen in der Fassung vom 17. Mai 2002 in ihrer Substanz berührt werden.

(4) Die Trägerversammlung kann sich und den Beiräten eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorsitzende der Trägerversammlung kann einen Beschluss der Trägerversammlung auch im Wege der schriftlichen oder fernschriftlichen Umfrage herbeiführen. Besteht die technische Voraussetzung zur eindeutigen Identifizierung des Absenders, so kann die Umfrage auch auf elektronischem Wege durchgeführt werden. In diesen Fällen ist es notwendig, dass alle Mitglieder dem Umfrageverfahren ausdrücklich zustimmen.

(6) Über die Sitzung der Trägerversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Trägerversammlung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist durch Beschlussfassung der Trägerversammlung zu genehmigen.

§ 15
Beiräte

(1) Zur sachverständigen Beratung der Bank bei ihren Geschäften und zur Förderung des Kontaktes mit den Kreisen der Wirtschaft und Verwaltung, Kultur und Wissenschaft können Beiräte gebildet werden. Die Mitglieder werden vom Vorstand mit Zustimmung der Trägerversammlung berufen und abberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates.

(2) Die Berufung von Beiratsmitgliedern erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Aufsichtsrates.

§ 16
Rechte und Pflichten der Organ- und
Beiratsmitglieder

(1) Die Mitglieder der Organe der Bank sowie der Beiräte haben durch ihre Amtsführung die Bank nach besten Kräften zu fördern. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren, nicht unbefugt verwerten. Die Mitglieder kraft Amtes im Aufsichtsrat und die Mitglieder der Trägerversammlung sind hinsichtlich der Berichte, die sie den von ihnen vertretenen Institutionen sowie deren Trägern erstatten, von der Verschwiegenheitspflicht befreit unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Empfänger der Berichte seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Dies gilt nicht für solche vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Bank, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist.

Diese Pflichten bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Organ bestehen.

(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

(3) Für die Sorgfaltspflicht der Mitglieder des Aufsichtsrates gilt Absatz 2 sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter von Aufsichtsratsmitgliedern gem. § 11 Absatz 3 Satz 2.

(5) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates, seiner Ausschüsse sowie deren jeweiligen Vertretern und der Beiräte kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.

§ 17
Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Entlastung

(1) Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.

(2) Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss fest. Er schlägt eine Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes vor.

(3) Die Entlastung des Aufsichtsrates erfolgt durch übereinstimmende Erklärungen der Träger.

§ 18
Verwendung des Überschusses

(1) Über die Verwendung des Bilanzgewinnes für

a)
die erforderliche Zuführung zu den Rücklagen,
b)
die Ausschüttung des verbleibenden Betrages an die Träger im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital entscheidet die Trägerversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.

(2) Durch Beschluss der Trägerversammlung können den Rücklagen zugeführte Beträge wieder entnommen und

a)
an die Träger ausgeschüttet oder
b)
dem Stammkapital zugeführt werden. Die Ausschüttung und Zuführung zum Stammkapital steht den Trägern im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu.

§ 19
Sicherheitsrücklage

(1) Aus dem bei Abschluss des Geschäftsjahres nach Vornahme der erforderlichen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sich ergebenden Überschuss wird eine Sicherheitsrücklage gebildet. Bis diese die Hälfte des Stammkapitals erreicht hat, ist ihr mindestens ein Fünftel, alsdann mindestens ein Zehntel des jeweiligen Jahresüberschusses zuzuführen.

(2) Ist die Sicherheitsrücklage zur Deckung von Verlusten herangezogen worden, so sind die Überschüsse der folgenden Jahre zunächst in voller Höhe zur Wiederauffüllung der Sicherheitsrücklage zu verwenden.

§ 20
Deckung eines Verlustes

(1) Reichen die Rücklagen zur Deckung eines Verlustes nicht aus, so hat die Trägerversammlung darüber zu beschließen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(2) Solange das Stammkapital nicht wieder aufgefüllt ist, findet keine Gewinnausschüttung statt.

§ 21
Staatsaufsicht

(1) Die dem Niedersächsischen Finanzminister und dem Senator für Finanzen in Bremen zustehende allgemeine Staatsaufsicht über die Bank wird durch letzteren ausgeübt. Dieser wird in Fällen von besonderer Bedeutung Entscheidungen nur im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzminister treffen.

(2) Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Bank ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllt. Dabei hat sie die Befugnisse entsprechend § 44 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610).

§ 22
Auflösung der Bank

Im Falle der Auflösung der Bank ist die Liquidation einzuleiten. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Trägern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu.

§ 23
Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.

Bremen, den 18. November 2010

Die Senatorin
für Finanzen


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