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Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Veröffentlichungsdatum:31.08.2011 Inkrafttreten01.10.2011
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1189
Bezug (Rechtsnorm)BauKostV § 2
Zitiervorschlag: "Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl (Brem.ABl. 2011, S. 1189)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:10.08.2011
Fassung vom:10.08.2011
Gültig ab:01.10.2011
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 2 BauKostV
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 1189
Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Gemäß der Kostenverordnung Bau (BauKostV) vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 463 – 203-c-7), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Bau und der Kostenverordnung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen vom 19. September 2006 (Brem.GBl. S. 399), wird nachstehend die folgende Preisindexzahl bekannt gemacht:

Preisindexzahl – Baukostenwert
(§ 2 Abs. 1 BauKostV)

Die Preisindexzahl, mit der nach § 2 Absatz 1 der BauKostV die Baukostenwerte der Anlage 2 der BauKostV ab dem 1. Oktober 2011 zu vervielfältigen sind, beträgt 113,9.

Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehend bekannt gegebenen Baukostenwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die für die Berechnung der Gebühren nach Maßgabe der BauKostV zugrunde zu legen sind.

Bremen, den 10. August 2011

Der Senator für Umwelt,
Bau und Verkehr

Tabelle
der durchschnittlichen Baukostenwerte
je m
3 Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2005 = 100 –
Preisindexzahl = 113,9 –
gültig ab 1. Oktober 2011 –

Gebäudeart1

Baukostenwert
EURO / m
3

1.

Wohngebäude
(ohne Wohnheime)

283

2.

Bürogebäude

401

3.

Landwirtschaftliche Betriebsgebäude

113

4.

Gewerbliche Betriebsgebäude


4.1

Gewerbliche Betriebsgebäude2
(soweit nicht nach 4.2)

155

4.2

Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude,
Tennishallen, einfache Sporthallen,
soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50 000 m
3 Brutto-Rauminhalt3


4.2.1

mit nicht geringen Einbauten

125

4.2.2

ohne oder mit geringen Einbauten


4.2.2.1

bis zu 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt



Bauart schwer4

 88


sonstige Bauart

 75

4.2.2.2

der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3



Bauart schwer5

 75


sonstige Bauart

 60

4.2.2.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-
Rauminhalt bis 50 000 m
3



Bauart schwer6

 60


sonstige Bauart

 49

Fußnoten

1)

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.


2)

Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

3)

Übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50 000 m3, sind für das gesamte Vorhaben die in § 2 Abs. 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.

4)

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

5)

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

6)

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.



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