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Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Erweiterung Halle 70, Verlegung der Fritz-Scherer-Str., Änderung und Erweiterung des Produktionsablaufes im Rohbau, Flächenvorbereitung der Halle 801 sowie Änderung der Verkehre im Nordwerk -

Veröffentlichungsdatum:24.10.2011 Inkrafttreten25.10.2011
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1427
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, BImSchG § 16, UVPG § 3a, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Erweiterung Halle 70, Verlegung der Fritz-Scherer-Str., Änderung und Erweiterung des Produktionsablaufes im Rohbau, Flächenvorbereitung der Halle 801 sowie Änderung der Verkehre im Nord (Brem.ABl. 2011, S. 1427)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:14.10.2011
Fassung vom:14.10.2011
Gültig ab:25.10.2011
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 16 BImSchG, § 3a UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 1427
Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Erweiterung Halle 70, Verlegung der Fritz-Scherer-Str., Änderung und Erweiterung des Produktionsablaufes im Rohbau, Flächenvorbereitung der Halle 801 sowie Änderung der Verkehre im Nordwerk -

Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) – Erweiterung
Halle 70, Verlegung der Fritz-Scherer-Str., Änderung und Erweiterung des Produktionsablaufes im Rohbau, Flächenvorbereitung der Halle 801 sowie
Änderung der Verkehre im Nordwerk –

Die Daimler AG, Mercedesstraße 1, 28309 Bremen, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Erweiterung Halle 70, Verlegung der Fritz-Scherer-Str., Änderung und Erweiterung des Produktionsablaufes im Rohbau, Flächenvorbereitung der Halle 801 sowie Änderung der Verkehre im Nordwerk beantragt. Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 3.24 Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung nach dem BImSchG.

Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de  öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 14. Oktober 2011

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremen


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