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Geschäftsordnung des Landesbeamtenausschusses

Vom 21. November 2011

Veröffentlichungsdatum:20.01.2012 Inkrafttreten21.11.2011
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 33
Bezug (Rechtsnorm)BeamtStG § 37
Zitiervorschlag: "Geschäftsordnung des Landesbeamtenausschusses vom 21. November 2011 (Brem.ABl. 2012, S. 33)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:21.11.2011
Fassung vom:21.11.2011
Gültig ab:21.11.2011
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 37 BeamtStG
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 33
Geschäftsordnung des Landesbeamtenausschusses

Geschäftsordnung des Landesbeamtenausschusses

Vom 21. November 2011

§ 1

(1) Die Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses führt die Bezeichnung: „Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses bei der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen“.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle ist die oder der nach dem Geschäftsverteilungsplan der Senatorin für Finanzen für allgemeine Beamtenrechtsfragen zuständige Referatsleiterin oder Referatsleiter.

(3) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Landesbeamtenausschusses nach Weisung der oder des Vorsitzenden. Sie hat insbesondere die Sitzungsfälle durch alle der Aufklärung des Sachverhalts dienenden Maßnahmen vorzubereiten, die ergangenen Beschlüsse auszufertigen und bekannt zu geben, sowie über ihre Einhaltung zu wachen. Sie hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden laufend über wichtige Fragen, die Angelegenheiten des Landesbeamtenausschusses betreffen, zu unterrichten.

§ 2

(1) Anträge sind in 15facher Ausfertigung und unter Beifügung der Personalakte von der obersten Dienstbehörde der Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses vorzulegen.

(2) Die Anträge müssen den Werdegang der Beamtin oder des Beamten, eine ausführliche Begründung des Antrags und den beantragten Beschlussvorschlag enthalten. Sie sind grundsätzlich von der Leiterin oder dem Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Vertreterin oder dem Vertreter zu unterzeichnen.

§ 3

(1) Die Geschäftsstelle legt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden die Sitzungstermine des Landesbeamtenausschusses und die Tagesordnung fest.

(2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor. Sie lädt die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses unter Übersendung einer Tagesordnung und der für die Beratung erforderlichen Unterlagen schriftlich zu den Sitzungen ein und verständigt auch die stellvertretenden Mitglieder. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von mindestens 7 Tagen liegen.

(3) Ist ein Mitglied verhindert, unterrichtet es unverzüglich die Geschäftsstelle.

(4) Die Geschäftsstelle veranlasst die Ladung von Personen, deren Anwesenheit nach § 5 Absatz 1 notwendig ist.

(5) In dringenden Angelegenheiten kann die Geschäftsstelle im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses schriftlich bitten, ihre Stimme abzugeben, es sei denn, dass ein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Stimmen nicht alle Mitglieder dem Antrag zu, muss die Angelegenheit in einer Sitzung des Landesbeamtenausschusses beraten werden.

§ 4

(1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind im Rahmen der ihnen nach dem Bremischen Beamtengesetz und den Laufbahnvorschriften übertragenen Aufgaben berechtigt,

1.
die dem Landesbeamtenausschuss zur Entscheidung vorgelegten Akten einzusehen, sofern sie an den Sitzungen teilnehmen,
2.
von der oder dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle Auskünfte zu verlangen, soweit sie für ihre Mitwirkung im Landesbeamtenausschuss von Bedeutung sind,
3.
Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen.

(2) Die Mitglieder sind in den Sitzungen über alle wichtigen Fragen zu unterrichten.

(3) Die stellvertretenden Mitglieder vertreten diejenigen ordentlichen Mitglieder, als deren Stellvertreter sie berufen wurden.

(4) Ein Mitglied des Landesbeamtenausschusses ist von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Lebenspartnerin oder seinem eingetragenen Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Mitglieder, die sich im Übrigen für befangen halten, haben dies der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen. Der Landesbeamtenausschuss entscheidet dann über den Ausschluss des Mitglieds von der Beratung und Beschlussfassung.

(5) Alle den Mitgliedern zur Kenntnis gelangenen Angelegenheiten des Landesbeamtenausschusses unterliegen in vollem Umfang der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 37 Beamtenstatusgesetz.

§ 5

(1) Der Landesbeamtenausschuss lässt sich vor seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage von der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle vortragen und entscheidet, soweit notwendig, nach Anhörung der in Satz 2 genannten Beteiligten. Der Landesbeamtenausschuss kann Beauftragte beteiligter Verwaltungen und andere Personen in besonders begründeten Ausnahmefällen zu der Verhandlung laden, sofern er die Anwesenheit für erforderlich hält.

(2) Werden Ausschüsse eingesetzt, kommt ein Beschluss bei Stimmenmehrheit zustande.

§ 6

(1) Über jede Sitzung hat eine Beamtin oder ein Beamter der Geschäftsstelle eine Niederschrift abzufassen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

1.
Die Namen der Mitglieder und die Namen der Beamtinnen und Beamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung des Landesbeamtenausschusses teilgenommen haben,
2.
die Namen der nach § 5 Absatz 1 geladenen anwesenden Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen,
3.
Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
4.
die Beratungsgegenstände und der Ablauf der Verhandlung,
5.
der Wortlaut der gefassten Beschlüsse, die auch als Anlage beigefügt werden können.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern zu genehmigen.

§ 7

(1) Die Beschlüsse des Landesbeamtenausschusses werden der obersten Dienstbehörde von der Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt.

(2) Beschlüsse von grundsätzlicher und über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung veröffentlicht die Geschäftsstelle im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen. Wann es sich um einen derartigen Beschluss handelt, entscheidet der Landesbeamtenausschuss.

§ 8

Die Geschäftsstelle legt dem Landesbeamtenausschuss nach Ablauf von jeweils 2 Kalenderjahren einen Geschäftsbericht über die abgelaufenen Geschäftsjahre vor.

§ 9

Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 21. November 2011 in Kraft.

Die Geschäftsordnung vom 18. Dezember 2003 tritt mit Ablauf des 20. November 2011 außer Kraft.

Bremen, den 21. November 2011

Geschäftsstelle des
Landesbeamtenausschusses bei der
Senatorin für Finanzen
der Freien Hansestadt Bremen


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