Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Mechanische Behandlung von Schlacken aus der Verbrennung von Hausmüll und mittelkalorischen Abfällen

Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Mechanische Behandlung von Schlacken aus der Verbrennung von Hausmüll und mittelkalorischen Abfällen

Veröffentlichungsdatum:02.02.2012 Inkrafttreten03.02.2012
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 41
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 16, UVPG § 3e
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Mechanische Behandlung von Schlacken aus der Verbrennung von Hausmüll und mittelkalorischen Abfällen (Brem.ABl. 2012, S. 41)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:25.01.2012
Fassung vom:25.01.2012
Gültig ab:03.02.2012
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 16 BImSchG, § 3e UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 41
Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Mechanische Behandlung von Schlacken aus der Verbrennung von Hausmüll und mittelkalorischen Abfällen

Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Mechanische Behandlung von Schlacken aus der Verbrennung von Hausmüll und mittelkalorischen Abfällen

Die Firma Schlackenkontor Bremen GmbH hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt, die Abfallbehandlungsanlage auf dem Betriebsgrundstück Beim Industriehafen 39, 28237 Bremen, wesentlich zu ändern. Die Änderung umfasst das Verfahren der mechanischen Behandlung von Schlacken aus der Verbrennung von Hausmüll und mittelkalorischen Abfällen.

Da für die bestehende Anlage eine UVP-Pflicht nach Ziffer 8.1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 UVPG durchgeführt.

Die Einschätzung aufgrund der überschlägigen Prüfung nach dem UVPG hat zu der Feststellung geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de  öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 25. Januar 2012

Der Senator für
Umwelt, Bau und Verkehr


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.