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Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes nach § 148 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX)

Vom 14. März 2013

Veröffentlichungsdatum:21.03.2013 Inkrafttreten22.03.2013
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 250
Bezug (Rechtsnorm)SGB 9 § 148
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes nach § 148 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) (Brem.ABl. 2013, S. 250)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:14.03.2013
Fassung vom:14.03.2013
Gültig ab:22.03.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 148 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 250
Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes nach § 148 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX)

Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes
nach § 148 des Sozialgesetzbuches
– Neuntes Buch – (SGB IX)

Vom 14. März 2013

Auf Grund des § 148 Absatz 4 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), wird bekannt gemacht:

§ 1

Der Prozentsatz nach § 148 Absatz 4 SGB IX für das Kalenderjahr 2012 beträgt 3,81.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 14. März 2013

Amt für Versorgung und Integration Bremen


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