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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erweiterung eines Tanklagers für flüssige Abfälle -

Veröffentlichungsdatum:02.05.2013 Inkrafttreten03.05.2013
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 317
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 16, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erweiterung eines Tanklagers für flüssige Abfälle - (Brem.ABl. 2013, S. 317)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:25.04.2013
Fassung vom:25.04.2013
Gültig ab:03.05.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 16 BImSchG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 317
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erweiterung eines Tanklagers für flüssige Abfälle -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Erweiterung eines Tanklagers für flüssige Abfälle -

Die Firma Augustin Entsorgung Bremen GmbH & Co. KG (ehemals Zipfel GmbH & Co. KG), Adam-Smith-Str. 3/5, 28307 Bremen, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt, die Anlage zum Zwischenlagern, Behandeln und Bewirtschaften von Abfällen wesentlich zu ändern. Die Änderung beinhaltet die Erweiterung eines Tanklagers für flüssige Abfälle auf dem Betriebsgrundstück Adam-Smith-Straße 3/5, 28307 Bremen.

Das geplante Vorhaben ist gemäß § 16 BImSchG genehmigungsbedürftig. Die Erweiterung des bestehenden Tanklagers ist dabei als Änderung der bestehenden Anlage zu sehen, für die eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Ziffer 8.6.1 der Anlage 1 UVPG besteht. Danach ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen.

Die Einschätzung aufgrund der überschlägigen Prüfung nach dem UVPG hat zu der Feststellung geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 25. April 2013

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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