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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage auf den Betriebsgelände Hüttenstraße 20 -

Veröffentlichungsdatum:30.07.2013 Inkrafttreten31.07.2013
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 689
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage auf den Betriebsgelände Hüttenstraße 20 - (Brem.ABl. 2013, S. 689)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:25.07.2013
Fassung vom:25.07.2013
Gültig ab:31.07.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 689
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage auf den Betriebsgelände Hüttenstraße 20 -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

- Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage
auf den Betriebsgelände Hüttenstraße 20 -

Die Ober-Bloibaum GmbH & Co. KG, Hüttenstraße 120, 28237 Bremen, hat nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-82 E2 auf ihrem Betriebsgelände, Hüttenstraße 20, 28237 Bremen, beantragt. Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BlmSchG in Verbindung mit Nummer 1.6.2 V des Anhangs zur Vierten Verordnung nach dem BlmSchG.

Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 25. Juli 2013

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremen


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