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Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

Vom 29. Juli 2014

Veröffentlichungsdatum:08.08.2014 Inkrafttreten09.08.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 715
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 29. Juli 2014 (Brem.ABl. 2014, S. 715)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:29.07.2014
Fassung vom:29.07.2014
Gültig ab:09.08.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 715
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz und dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

Vom 29. Juli 2014

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständig für den Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen. Die Fachaufsicht führt insoweit der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

§ 2

Zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Absatz 2 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 bis 4 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und zuständige oberste Landesbehörde nach § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 und 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Marktüberwachung von energiebetriebenen Produkten vom 28. Juli 2009 (Brem.ABl. S. 777) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 29. Juli 2014

Der Senat


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