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Bekanntmachung der Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser

Vom 1. August 2014

Veröffentlichungsdatum:15.08.2014 Inkrafttreten16.08.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 837
Bezug (Rechtsnorm)BremWG § 44
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 1. August 2014 (Brem.ABl. 2014, S. 837)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:01.08.2014
Fassung vom:01.08.2014
Gültig ab:16.08.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 44 BremWG
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 837
Bekanntmachung der Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser

Bekanntmachung der Anforderungen an die
dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser

Vom 1. August 2014

Aufgrund des § 44 Absatz 4 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 — 2180-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2013 (Brem.GBl. S. 131), werden folgende Anforderungen an die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bekannt gemacht:

1.
Diese Bekanntmachung gilt für die Beseitigung des Niederschlagswassers von Grundstücken, die überwiegend der Wohnnutzung oder einer - hinsichtlich der Qualität des Niederschlagswasserabflusses - vergleichbaren Nutzung dienen, sowe it die Beseitigung im Wege der Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) oder der ortsnahen Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfolgt (dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung).
2.
2.1
Die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bedarf nach § 44 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 BremWG keiner wasserrechtlichen Erlaubnis.
2.2
Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung liegt gemäß § 44 Absatz 1 BremWG vor, wenn Niederschlagswasser aus bestimmten Bereichen weitestgehend dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, insbesondere keine schädliche Verunreinigung eines Gewässers und keine sonstigen Nebenveränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten ist.
2.3
Dazu zählt insbesondere Niederschlagswasser von Flächen in Wohn- oder vergleichbaren Gebieten, wie beispielsweise Mischgebiete und Gewerbegebiete ohne produzierendes Gewerbe und ohne Transport- oder Umschlagsbetriebe, wenn die befestigte oder bebaute Fläche (abflusswirksame Fläche) weniger als 1 000 m² beträgt.
2.4
Als unbelastet gelten in der Regel Abflüsse von
-
Gründächern, nichtmetallischen Dachflächen,
-
Terrassen- und Balkonflächen sowie Wege und Hofflächen ohne Kfz-Verkehr.
2.5
Als gering belastet gelten in der Regel Abflüsse von
-
Hofflächen und Pkw-Parkplätze ohne häufigen Fahrzeugwechsel
-
Dachflächen mit maximal 50 m² unbeschichteten metallgedeckten Anteilen, wie Erker und Gauben mit Blei-, Kupfer- oder Zinkeindeckung,
-
Anliegerstraßen und sonstige Straßenflächen mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen bis zu 300 Kraftfahrzeugen.
2.6
Das dezentral zu beseitigende Niederschlagswasser darf nicht
-
durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert und
-
nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt sein.
3.
Gesammeltes Niederschlagswasser darf nicht erlaubnisfrei versickert oder in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
-
Flächen innerhalb von Wasserschutzgebieten,
-
auf Altlastenflächen, Altlastenverdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen,
-
Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird,
-
Straßen mit mehr als 300 Kraftfahrzeugen täglich,
-
Pkw-Parkplätze mit häufigem Fahrzeugwechsel, z. B. von Einkaufszentren,
-
LKW-Park- und Stellplätze.
4.
4.1
Die Einleitung in unterirdische Versickerungsanlagen, wie Sickerblöcke, Sickerrohre, Rohrrigolen und Rigolen ist ausschließlich bei unbelastetem Niederschlagswasser zulässig.
4.2
Die Versickerung von gering belastetem Niederschlagswasser ist ausschließlich über oberirdische Anlagen, wie Mulden, Mulden-Rigolen und sonstige Flächen, nach Passage von mindestens 20 cm bewachsenem Oberboden zulässig.
5.
5.1
Oberirdische Versickerungsanlagen, wie Mulden-Rigolen-Systeme, dürfen nur dann direkt an unterirdische Versickerungsanlagen angeschlossen werden, wenn der Überlauf nicht häufiger als einmal pro Jahr eintritt.
5.2
Sollte der Betrieb einer Versickerungsanlage einen Überlauf in einen Regen- oder Mischwasserkanal erfordern, ist hierzu die Zustimmung bei der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde einzuholen.
5.3
Eine Vernässung angrenzender Grundstücke muss weitgehend ausgeschlossen sein.
6.
6.1
Die Einleitung ist dem Wasser- und Bodenverband (z. B. Deichverband), in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstück liegt, rechtzeitig vor der Herstellung der Entwässerungsanlagen anzuzeigen. Das Vorhaben kann durchgeführt werden, wenn der Verband nicht innerhalb eines Monats widerspricht.
6.2
Folgende Anforderungen an die Einleitstelle sind zu beachten:
-
das Ausmündungsstück der Rohrleitung ist in seiner Länge und Neigung der Gewässerböschung anzupassen,
-
an der Rohrausmündung ist die Gewässerböschung sowie gegebenenfalls die Sohle und die gegenüberliegende Böschung durch ausreichende Befestigung in naturnaher Weise gegen Ausspülen zu sichern,
-
die Ausmündung hat auf Höhe des mittleren Wasserspiegels zu erfolgen,
-
für die Unterhaltung der Einleitstelle ist der Einleiter zuständig und verantwortlich.
6.3
Nach Abschluss der Arbeiten ist beim Wasser- und Bodenverband ein Termin zur Abnahme der Einleitstelle zu beantragen.
7.
7.1
Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Anlagen zur Ableitung, Versickerung und Einleitung von Niederschlagswasser sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Anforderungen des Regelwerkes der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA)1, insbesondere das Arbeitsblatt A 138 („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“) und das Merkblatt M 153 („Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“) zu beachten.
7.2
Es sind Gefahren durch Überflutungen und andere Probleme zu vermeiden bzw. zu vermindern, die durch eine schnelle kanalisierte Ableitung von Regenwasser entstehen können. Dazu sind Verfahren der Bewirtschaftung einzubeziehen, die sich an dem Gebietswasserhaushalt ausrichten (siehe unter 7.).
7.3
Die Funktionstüchtigkeit und der einwandfreie Betrieb der Entwässerungsanlagen sind durch den Betreiber zu überwachen und sicherzustellen.
7.4
Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht in Entwässerungsanlagen oder in den Untergrund gelangen. Sollte dies trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch eintreten (z.B. nach einem Unfall), so ist hierüber die zuständige Wasserbehörde oder die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu informieren.
7.5
Zur weitgehenden Vermeidung einer Verschmutzung des Niederschlagswassers hat der Betreiber die Abflussflächen und die Entwässerungseinrichtungen sauber zu halten.
8.
Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen dieser Bekanntmachung zulassen, wenn dadurch eine Verunreinigung des Grundwassers bzw. des Oberflächengewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Solche Vorhaben sind jedoch nicht durch § 44 Absatz 2 BremWG von der Erlaubnispflicht befreit, daher ist eine Erlaubnis der Wasserbehörde erforderlich.
9.
Auch in Bremen muss im Rahmen von Anpassungen an den Klimawandel auf häufigere und intensivere Starkregen reagiert werden. Besonders gilt es, eine schnelle kanalisierte Ableitung des Oberflächenwassers zu vermeiden. Dazu gehört die verstärkte Einbeziehung von Elementen der Bewirtschaftung des Regenwassers durch Verdunstung, Speicherung und Nutzung. Bei einer Orientierung am naturnahen örtlichen Wasserhaushalt sind Verfahren zu bevorzugen, die eine hohe Verdunstung und eine geringe oder verzögerte Abflussbildung haben. Dieses ist z. B. bei bewachsenen Versickerungsmulden/-flächen, Dach- und Fassadenbegrünungen und offenen Wasserflächen, wie Verdunstungsteichen der Fall. Die Maßnahmen sollen dazu führen, dass nur noch ein deutlich geringerer Teil des Niederschlags abgeleitet werden muss und die dabei verbleibenden Restmengen häufig versickert werden können.
10.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 4. März 2004 (Brem.ABl. S. 213) außer Kraft.

Bremen, den 1. August 2014

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
- Obere Wasserbehörde -

Fußnoten

1)

Bezugsquelle:
DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef (www.dwa.de)


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