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Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Veröffentlichungsdatum:18.08.2014 Inkrafttreten01.10.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 872
Bezug (Rechtsnorm)BauKostV § 2
Zitiervorschlag: "Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl (Brem.ABl. 2014, S. 872)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:13.08.2014
Fassung vom:13.08.2014
Gültig ab:01.10.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 2 BauKostV
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 872
Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Gemäß der Kostenverordnung Bau (BauKostV) vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 463 — 203-c-7), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Bau vom 6. August 2013 (Brem.GBl. S. 453), wird nachstehend die folgende Preisindexzahl bekannt gemacht:

Preisindexzahl - Baukostenwert
(§ 2 Abs. 1 BauKostV)

Die Preisindexzahl, mit der nach § 2 Absatz 1 der BauKostV die Baukostenwerte der Anlage 2 der BauKostV ab dem 1. Oktober 2014 zu vervielfältigen sind, beträgt 122,4.

Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehend bekannt gegebenen Baukostenwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die für die Berechnung der Gebühren nach Maßgabe der BauKostV zugrunde zu legen sind.

Bremen, den 13. August 2014

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Tabelle
der durchschnittlichen Baukostenwerte
je m³ Brutto-Rauminhalt
- Bezugsjahr 2005 = 100 -
- Preisindexzahl = 122,4 -
- gültig ab 1. Oktober 2014 -

Gebäudeart1

Baukostenwert
EURO / m3

1.

Wohngebäude
(ohne Wohnheime)

304

2.

Bürogebäude

431

3.

Landwirtschaftliche Betriebsgebäude

122

4.

Gewerbliche Betriebsgebäude


4.1

Gewerbliche Betriebsgebäude2(soweit nicht nach 4.2)

167

4.2

Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt3)


4.2.1

mit nicht geringen Einbauten

134

4.2.2

ohne oder mit geringen Einbauten


4.2.2.1

bis zu 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt



Bauart schwer4

95


sonstige Bauart

80

4.2.2.2

der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³



Bauart schwer5

80


sonstige Bauart

65

4.2.2.3

der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³



Bauart schwer6

65


sonstige Bauart

52

Fußnoten

1)

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

2)

Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

3)

übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50 000 m³, sind für das gesamte Vorhaben die in § 2 Abs. 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.

4)

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

5)

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

6)

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.


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