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Verbandsordnung für den Sparkassenzweckverband Weser-Elbe Sparkasse

Veröffentlichungsdatum:25.08.2014 Inkrafttreten26.08.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 909
Bezug (Rechtsnorm)VwVfG § 60
Zitiervorschlag: "Verbandsordnung für den Sparkassenzweckverband Weser-Elbe Sparkasse (Brem.ABl. 2014, S. 909)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:13.08.2014
Fassung vom:13.08.2014
Gültig ab:26.08.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 60 VwVfG
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 909
Verbandsordnung für den Sparkassenzweckverband Weser-Elbe Sparkasse

Verbandsordnung für den
Sparkassenzweckverband Weser-Elbe Sparkasse

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven vom 4. Juli 2014 (Nds.GVBl. S. 218, Brem.GBl. S. 378), des § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds.GVBl. S. 609), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds.GVBl. S. 353), der §§ 9 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds.GVBl. S. 63) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2011 (Nds.GVBl. S. 493), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds.GVBl. S. 279) sowie der Verordnung über Sparkassenzweckverbände (SpZwVerbVO) vom 20. November 2006 (Nds.GVBl. S. 562) haben der Landkreis Cuxhaven und die Sparkassenstiftung Bremerhaven zur Errichtung des Sparkassenzweckverbandes Weser-Elbe Sparkasse durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 13. August 2014 folgende Verbandsordnung vereinbart:

§ 1
Verbandsmitglieder, Name, Sitz

(1) Verbandsmitglieder des Zweckverbandes – im Folgenden „Verband“ genannt – sind der Landkreis Cuxhaven und die Sparkassenstiftung Bremerhaven.

(2) Der Verband trägt den Namen

„Sparkassenzweckverband Weser-Elbe Sparkasse“.

Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Verband hat seinen Sitz in Bremerhaven und führt das dieser Verbandsordnung beigedruckte Siegel.

(3) Der Verband ist Mitglied des Sparkassenverbandes Niedersachsen in Hannover und des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes in Hamburg.

§ 2
Aufgabe, Zweck, Beteiligungsverhältnis

(1) Der Verband ist Träger der Zweckverbandssparkasse „Weser-Elbe Sparkasse“ (im Folgenden „Sparkasse“ genannt).

(2) Der Träger haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse nach Maßgabe der Vorschriften des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Haftung des Trägers der Sparkasse Bremerhaven für die am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten gelten die Vorschriften des Sparkassengesetzes für öffentlich-rechtliche Sparkassen im Lande Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 555, ber. S. 104), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008.

(3) An dem Verband sind der Landkreis Cuxhaven und die Sparkassenstiftung Bremerhaven je zur Hälfte beteiligt.

§ 3
Organe

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer.

§ 4
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus folgenden Personen:

a)
der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten des Landkreises Cuxhaven und der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Seestadt Bremerhaven. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Landkreises Cuxhaven oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Seestadt Bremerhaven ehrenamtliche Geschäftsführerin oder ehrenamtlicher Geschäftsführer des Verbandes, so entsendet die Vertretung des betreffenden Verbandsmitglieds ein anderes ihrer Mitglieder in die Verbandsversammlung.
b)
22 weiteren Vertreterinnen oder Vertretern, von denen der Landkreis Cuxhaven und die Sparkassenstiftung Bremerhaven jeweils 11 Personen entsenden; zu den von der Sparkassenstiftung Bremerhaven zu entsendenden Personen zählt dabei der Kämmerer der Stadt Bremerhaven. Die vorstehend genannten Vertreterinnen oder Vertreter müssen für die Vertretung des jeweiligen Verbandsmitglieds wählbar sein.

(2) Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stellvertretung der in Absatz 1 Buchstabe a) Satz 1 genannten Person bestimmt das jeweilige Verbandsmitglied. Im Übrigen können die Vertreterinnen oder Vertreter desselben Verbandsmitglieds sich gegenseitig vertreten oder durch eine Ersatzperson nach Absatz 3 vertreten werden.

(3) Für die in Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 und Buchstabe b) genannten Vertreterinnen oder Vertreter können von der jeweiligen Vertretung der Verbandsmitglieder Ersatzpersonen benannt werden. Die Wählbarkeit richtet sich nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b.

§ 5
Rechtsstellung der Mitglieder der Verbandsversammlung

(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) Satz 2 und Buchstabe b) und die Ersatzpersonen nach § 4 Abs. 3 dieser Verbandsordnung werden für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode (§ 47 Abs. 2 NKomVG) entsandt. § 71 Abs. 9 Sätze 2 bis 4 NKomVG bleibt unberührt. Nach Ablauf der allgemeinen Wahlperiode führen die Vertreterinnen oder Vertreter im Sinne des Satzes 1 ihre Tätigkeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger fort.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung haben die Interessen des sie entsendenden Verbandsmitglieds zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse der Vertretung und des Hauptausschusses des Landkreises Cuxhaven bzw. des Stiftungsrates der Sparkassenstiftung Bremerhaven gebunden.

(3) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzung der Entsendung nicht mehr besteht. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so bestimmt das Verbandsmitglied, das die Ausscheidende oder den Ausscheidenden entsandt hatte, die Nachfolgerin oder den Nachfolger.

§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über

1.
Änderungen der Verbandsordnung,
2.
die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden,
3.
die Wahl der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers und die Regelung der Stellvertretung,
4.
die Bestimmung einer anderen Person im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 dieser Verbandsordnung,
5.
den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
6.
die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrats,
7.
die Zustimmung zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
8.
die Zustimmung zur Ernennung und zur Abberufung der oder des Vorsitzenden des Vorstands und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters,
9.
die Erteilung der Entlastung gegenüber dem Verwaltungsrat,
10.
die Beschlussfassung über die Verwendung ausgeschütteter Überschüsse der Sparkasse,
11.
die Zustimmung zu der vom Verwaltungsrat der Sparkasse beschlossenen Hereinnahme von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter,
12.
die Zusammenlegung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse und die Übertragung der Trägerschaft auf einen anderen Träger,
13.
die Auflösung der Sparkasse,
14.
sonstige Angelegenheiten, über die nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Vertretung oder der Hauptausschuss des Landkreises Cuxhaven bzw. der Stiftungsrat der Sparkassenstiftung Bremerhaven beschließt.

§ 7
Sitzungen der Verbandsversammlung,
Vorsitz in der Verbandsversammlung

(1) In der ersten Sitzung nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode (§ 47 Abs. 2 NKomVG) wählt die Verbandsversammlung unter der Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter eines Verbandsmitglieds für die restliche Dauer der ersten allgemeinen Wahlperiode zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Danach wählt die Verbandsversammlung abwechselnd die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten des Landkreises Cuxhaven und die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister der Seestadt Bremerhaven für jeweils 2 Jahre und 6 Monate zur oder zum Vorsitzenden. Nach Ablauf der Amtszeit führt die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ihre oder seine Tätigkeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort. Die Verbandsversammlung beschließt über die Vertretung der oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung.

(2) Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die oder der Vorsitzende stellt im Benehmen mit der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer die Tagesordnung auf; die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer kann die Aufnahme bestimmter Beratungsgegenstände verlangen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind bekannt zu machen. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 64 NKomVG entsprechend.

(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder mehr als die Hälfte der gesamten Stimmenzahl der Verbandsversammlung erreichen. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme; § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 12 und 13 dieser Verbandsordnung bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt; die Verbandsversammlung kann in einer Geschäftsordnung abweichende Bestimmungen treffen. Bei Wahlen findet § 67 NKomVG entsprechende Anwendung.

(5) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Abstimmungs- oder Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung, der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Verbandsversammlung beschließt über die Genehmigung der Niederschrift.

(6) Der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung obliegt die repräsentative Vertretung des Zweckverbands.

§ 8
Verbandsgeschäftsführung, Vertretung des Verbands

(1) Die ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführerin oder der ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführer wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten des Landkreises Cuxhaven und der Mitglieder des Vorstandes der Sparkassenstiftung Bremerhaven für die restliche Dauer der ersten allgemeinen Wahlperiode und danach jeweils für die Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten gewählt. Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. Die Verbandsversammlung regelt die Stellvertretung.

(2) Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer vertritt den Verband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer und von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder einer anderen von der Verbandsversammlung bestimmten Person handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer darf der Verbandsversammlung nicht angehören. Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil und ist auf Verlangen zu den Gegenständen der Tagesordnung zu hören. Zur Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers berechtigt. Für die Mitglieder des Vorstands der Sparkasse gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro jährlich. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 375 Euro jährlich.

§ 9
Verwaltung des Verbands, Deckung des Aufwands

(1) Rechnungsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verwaltungsaufwand und die sonstigen Kosten des Verbands werden von der Sparkasse getragen. Dementsprechend wird nach den für Sparkassenzweckverbände geltenden sparkassenrechtlichen Bestimmungen auf den Erlass einer Haushaltssatzung, die mehrjährige Finanzplanung und die Jahresrechnung sowie die Bestimmung des zuständigen Rechnungsprüfungsamts verzichtet.

(3) Wird der Verband für die Verbindlichkeiten der Sparkasse in Anspruch genommen (§ 2 Abs. 2) oder erbringt er nach den geltenden sparkassenrechtlichen Bestimmungen Leistungen an die Sparkasse, so ist eine Verbandsumlage zu erheben. Die Höhe des Umlagebetrages richtet sich nach seinem Anteil (§ 2 Abs. 3).

§ 10
Aufwandsentschädigung, Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten eine jährliche – ggf. zeitanteilige – Aufwendungspauschale in Höhe von 250 Euro gemäß § 18 Abs. 1 NKomZG i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 3 NKomVG. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung erhält eine Aufwendungspauschale in Höhe von 500 Euro jährlich. Die oder der stellvertretende Vorsitzende erhält eine Aufwendungspauschale in Höhe von 375 Euro jährlich.

(2) Mitgliedern der Verbandsversammlung, denen während der Wahrnehmung ihres Mandates Aufwendungen für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren entstehen, wird eine um bis zu 25 Euro erhöhte Aufwendungspauschale gewährt; der Aufwand ist gesondert geltend zu machen und nachzuweisen.

(3) Mit der Zahlung der Aufwendungspauschale sind die notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Fahrten innerhalb des Geschäftsgebietes der Sparkasse abgegolten. Als Ersatz für die anfallenden Fahrtkosten innerhalb des Geschäftsgebietes der Sparkasse erhalten die Mitglieder der Verbandsversammlung für die Teilnahme an einer Sitzung bei Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs die nachgewiesenen Kosten oder bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ein pauschales Kilometergeld in Höhe von 0,30 Euro.

(4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten daneben auf Antrag den Ersatz ihres Verdienstausfalles bis zum Höchstbetrag von 15 Euro je Stunde (maximal 50 Euro pro Sitzung).

(5) Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt werden, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Ersatz des Verdienstausfalles wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet.

(6) Mitgliedern der Verbandsversammlung, die einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führen, keinen Verdienstausfall als unselbständig oder selbständig Tätige geltend machen können und denen im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, wird auf Antrag ein Pauschalstundensatz in Höhe von 15 Euro (maximal 50 Euro pro Sitzung) gezahlt.

(7) Absatz 6 gilt für Mitglieder der Verbandsversammlung, die keine Ersatzansprüche als unselbständig oder selbständig Tätige geltend machen können, denen aber im beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, entsprechend.

(8) Verdienstausfall wird auch für die Wegezeit gezahlt, wobei grundsätzlich je eine ½ Stunde für An- und Abfahrt berechnet werden können. Längere Wegezeiten sind bei Antragstellung jeweils besonders zu begründen.

(9) Die Entschädigungen werden nachträglich gezahlt. Soweit sie der Lohnsteuer-, Einkommensteuer- oder Sozialversicherungspflicht unterliegen, haben die Empfänger die sich daraus ergebenden Verpflichtungen selbst zu regeln.

§ 11
Verwendung der Jahresüberschüsse

Die Anteile des Reingewinns, die von der Sparkasse an den Verband abgeführt werden, werden unter den Verbandsmitgliedern nach dem Beteiligungsverhältnis aufgeteilt. Die Verbandsversammlung kann hiervon einstimmig abweichende Beschlüsse fassen.

§ 12
Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

Die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder ist nur durch Änderung der Verbandsordnung und nur zum Anfang bzw. Ende eines Kalenderjahres möglich. Hierzu ist auch eine vorherige Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven vom 4. Juli 2014 (Nds.GVBl. S. 218/Brem.GBl. S. 378) notwendig.

§ 13
Änderung der Verbandsordnung, Auflösung des Zweckverbands

(1) Beschlüsse über Änderungen der Verbandsordnung und die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. § 60 VwVfG findet entsprechende Anwendung. Die Auflösung wird frühestens mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung eines Wechsels der Trägerschaft an der Zweckverbandssparkasse nach § 1 Abs. 2 NSpG oder einer Auflösung der Zweckverbandssparkasse nach § 31 Abs. 3 NSpG wirksam.

(2) Die Abwicklung des Verbandes obliegt der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer. Bis zur Beendigung der Abwicklung gilt der Verband als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an die Verbandsmitglieder nach ihrem Beteiligungsverhältnis und ist von diesen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 14
Kündigung

Ein Verbandsmitglied kann den Zweckverband nur aus wichtigem Grund und nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung ist der Verband aufgelöst. § 13 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 dieser Verbandsordnung findet Anwendung.

§ 15
Gleichstellungsbeauftragte

Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten des Verbandes werden von der Gleichstellungsbeauftragten des Landkreises Cuxhaven wahrgenommen.

§ 16
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen auf der Internetseite des Verbandes www.szv-wespa.de unter Angabe des Bereitstellungstages; bei Änderungen der Verbandsordnung oder dem Erlass oder der Änderung von Satzungen ist in den örtlichen Tageszeitungen Nordsee-Zeitung und Niederelbe-Zeitung auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen.

§ 17
Inkrafttreten der Verbandsordnung,

Diese Verbandsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bremerhaven, den 13. August 2014

gez. Landrat Kai-Uwe Bielefeld
Landkreis Cuxhaven

Bremerhaven, den 13. August 2014

gez. Oberbürgermeister Melf Grantz
Sparkassenstiftung Bremerhaven


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