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Satzung der Weser-Elbe Sparkasse

Vom 31. August 2014

Veröffentlichungsdatum:04.09.2014 Inkrafttreten31.08.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 1042
Zitiervorschlag: "Satzung der Weser-Elbe Sparkasse vom 31. August 2014 (Brem.ABl. 2014, S. 1042)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:31.08.2014
Fassung vom:31.08.2014
Gültig ab:31.08.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 1042
Satzung der Weser-Elbe Sparkasse

Satzung der Weser-Elbe Sparkasse

Vom 31. August 2014

Gemäß § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds.GVBl. S. 609), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds.GVBl. S. 353), hat der Kreistag des Landkreises Cuxhaven am 30. Juli 2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Name, Sitz, Träger

(1) Die Sparkasse mit dem Sitz in Bremerhaven hat den Namen „Weser-Elbe Sparkasse“. Sie führt das dieser Satzung beigedruckte Siegel mit dieser Bezeichnung.

(2) Die Sparkasse besitzt Mündelsicherheit gem. § 26 Nds. AGBGB.

(3) Träger (§§ 5, 30 NSpG) ist der Sparkassenzweckverband Weser-Elbe Sparkasse.

(4) Die Sparkasse ist Mitglied des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands und des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbands.

§ 2
Aufgaben

(1) Die Sparkasse ist ein wirtschaftlich selbständiges Unternehmen mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche sicherzustellen. Sie unterstützt in ihrem Geschäftsgebiet die Aufgabenerfüllung des Trägers im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich.

(2) Die Sparkasse kann alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit nicht bestimmte Arten von Geschäften nach Maßgabe einer Sparkassenverordnung (§ 6 Abs. 1 NSpG) ausgeschlossen sind. Weitere Geschäfte, die auch von anderen Kreditinstituten üblicherweise ihren Kunden angeboten werden und mit zulässigen Geschäften der Sparkasse im engen Sachzusammenhang stehen, sind ebenfalls zulässig.

(3) Die Sparkasse führt ihre Geschäfte nach wirtschaftlichen Grundsätzen; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck ihres Geschäftsbetriebs.

§ 3
Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse

Die Sparkasse führt ihre Geschäfte nach folgenden allgemeinen Grundsätzen:

(1) Die Sparkasse führt ihre Geschäfte im Rahmen und unter Berücksichtigung ihres öffentlichen Auftrages und sichert durch ihre Geschäftstätigkeit im Gebiet ihres Trägers eine angemessene geld- und kreditwirtschaftliche Versorgung der Bürgerinnen und Bürger in privaten und geschäftlichen Angelegenheiten.

(2) Die Sparkasse gewährleistet durch ihre Nähe zu den Kunden und ihre Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten eine vertrauensvolle und zukunftsorientierte Zusammenarbeit und leistet damit einen Beitrag zum Wohle der Region.

§ 4
Organe

Organe der Sparkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

§ 5
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern.

(2) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung nach Maßgabe des § 10 NSpG. § 16 Abs. 4 und 5 NSpG bleiben unberührt.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden mit Zustimmung des Trägers durch den Verwaltungsrat für die Dauer von längstens fünf Jahren bestellt. Der Träger kann seine Zustimmung (§§ 9 Absatz 2 und 16 Absatz 2 NSpG) für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren erklären.

§ 6
Vertretung, Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen

(1) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Sparkasse gemäß § 10 Abs. 1 NSpG sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berufen. Gegenüber Vorstandsmitgliedern wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat vertreten. Der Verwaltungsrat wird bei der Abgabe von Erklärungen und beim Empfang von an ihn gerichteten Erklärungen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Vorstandes, wer die Vorstandsmitglieder im Falle der Verhinderung vertritt.

(2) Die Geschäftsordnung für den Vorstand kann bestimmen, dass ein Mitglied des Vorstands zusammen mit einem Mitarbeiter oder für bestimmte Geschäftsarten zwei Mitarbeiter gemeinsam die Sparkasse vertreten können. In einzelnen Angelegenheiten kann der Vorstand eines seiner Mitglieder oder einen Mitarbeiter allein mit der Vertretung der Sparkasse beauftragen.

(3) Die Zeichnungsberechtigung der Mitarbeiter ist durch ein Unterschriftenverzeichnis bekannt zu geben, das in den Kassenräumen bereitgehalten und auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wird.

(4) Die vom Vorstand oder von den dazu zeichnungsberechtigten Bediensteten der Sparkasse ausgestellten und mit dem Siegel der Sparkasse versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

(5) Die Zeichnungsberechtigung wird für die Mitglieder des Vorstands von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, im Übrigen vom Vorstand bescheinigt.

§ 7
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus

1.
der oder dem Vorsitzenden,
2.
11 vom Träger entsandten Mitgliedern und
3.
den Mitgliedern, die nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz gewählt werden.

(2) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Er kann zu seiner Unterstützung aus seiner Mitte beratende Ausschüsse bilden.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zu Beginn ihrer Tätigkeit von der oder dem Vorsitzenden auf die ihnen gem. § 15 und 16 Abs. 6 NSpG obliegenden Pflichten hingewiesen und zu ihrer gewissenhaften Erfüllung verpflichtet. Hinweis und Verpflichtung sind aktenkundig zu machen.

(4) Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen am Gewinn der Sparkasse nicht beteiligt werden.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung und Ersatz ihres Verdienstausfalls. Der Verwaltungsrat regelt das Nähere.

§ 8
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen.

(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die oder der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrats oder ein Vorstandsmitglied die Beratung oder Beschlussfassung über einen bestimmten Gegenstand beantragt. In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.

(3) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats unterzeichnen ist.

§ 9
Kreditausschuss

(1) Der Verwaltungsrat hat einen Kreditausschuss zu bilden. Der Kreditausschuss wirkt bei der Kreditvergabe mit. Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie mindestens zwei, höchstens vier vom Träger entsandten weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats, im Fall der Verhinderung die oder der aus dem Kreis des Kreditausschusses gewählte stellvertretende Vorsitzende. Für die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses wählt der Verwaltungsrat jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seinen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NSpG vom Träger entsandten Mitgliedern.

(2) Der Kreditausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.

(3) Der Verwaltungsrat erlässt eine Geschäftsanweisung für den Kreditausschuss. Kredite bedürfen nach Maßgabe dieser Geschäftsanweisung der Zustimmung des Kreditausschusses.

(4) Über die Sitzungen des Ausschusses ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 10
Schweigepflicht

Die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Vorstandsmitglieder und die übrigen Beschäftigten der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen ohne vorherige Genehmigung über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt hinsichtlich der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Mitglieder des Vorstands der Verwaltungsrat, hinsichtlich der übrigen Beschäftigten der Sparkasse der Vorstand. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der Tätigkeit.

§ 11
Veröffentlichung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss wird veröffentlicht.

§ 12
Erlass von Satzungen

Satzung und Änderungssatzungen beschließt der Träger nach Anhörung oder auf Vorschlag des Verwaltungsrats. § 6 Abs. 2 und 3 NSpG finden Anwendung.

§ 13
Bekanntmachung von Satzungen

Satzung und Änderungssatzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Die Regelungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) über die Verkündung von Rechtsvorschriften in Verbindung mit § 16 der Verbandsordnung des Sparkassenzweckverbandes Weser-Elbe Sparkasse gelten entsprechend in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14
In-Kraft-Treten der Satzung

(1) Diese Satzung tritt am 31. August 2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln vom 2. November 2006 außer Kraft.

Logo der Sparkasse Weser-Elbe


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