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Bekanntmachung des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Veröffentlichungsdatum:12.12.2014 Inkrafttreten12.12.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 1522
Bezug (Rechtsnorm)§ 29
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (Brem.ABl. 2014, S. 1522)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:05.12.2014
Fassung vom:05.12.2014
Gültig ab:12.12.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 29
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 1522
Bekanntmachung des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Bekanntmachung des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung
über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Aufgrund § 29 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständige (BremPPV) vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 629) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt:

Änderung des Stundensatzes nach § 29 Absatz 5 Satz 5 BremPPV

Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt seit dem 1. September 2014 5 726,79 Euro. Multipliziert mit dem Faktor 1,70 Prozent ergibt sich nach § 29 Absatz 5 Satz 3 und 4 BremPPV dadurch ein Stundensatz von 98,00 Euro.

Dieser Stundensatz ist auf alle ab dem Tag der Verkündung erteilten Prüfaufträge anzuwenden.

Bremen, den 5. Dezember 2014

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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