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Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Lagerung auf dem Grundstück "Am Baggerloch 5" -

Veröffentlichungsdatum:04.03.2015 Inkrafttreten05.03.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 160
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Lagerung auf dem Grundstück "Am Baggerloch 5" - (Brem.ABl. 2015, S. 160)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:03.03.2015
Fassung vom:03.03.2015
Gültig ab:05.03.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 160
Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Lagerung auf dem Grundstück "Am Baggerloch 5" -

Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Lagerung auf dem Grundstück „Am Baggerloch 5“ -

Die Firma Schrotthandel Yldirim, Am Baggerloch 5, 27572 Bremerhaven, betreibt auf dem Grundstück „Am Baggerloch 5“ in Bremerhaven-Wulsdorf eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenmetallen.

Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit Nummer 8.12.3.2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG.

Da das Vorhaben in Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannt ist, wurde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG durchgeführt

Die Einschätzung aufgrund der überschlägigen Prüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.

Bremen, den 3. März 2015

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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