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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung der Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen durch Herstellung eines Otterdurchlasses unter der Falkenberger Landstraße im Verlauf der Linie 4, Fortschreibung der Baumbilanz -

Veröffentlichungsdatum:07.05.2015 Inkrafttreten08.05.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 483
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 3a, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung der Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen durch Herstellung eines Otterdurchlasses unter der Falkenberger Landstraße im Verlauf der Linie 4, Fortschreibung der Baumbilanz - (Brem.ABl. 2015, S. 483)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:05.05.2015
Fassung vom:05.05.2015
Gültig ab:08.05.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3a UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 483
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung der Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen durch Herstellung eines Otterdurchlasses unter der Falkenberger Landstraße im Verlauf der Linie 4, Fortschreibung der Baumbilanz -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Änderung der Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen
durch Herstellung eines Otterdurchlasses unter der Falkenberger Landstraße
im Verlauf der Linie 4, Fortschreibung der Baumbilanz -

Es ist geplant, einen Otterdurchlass unter der Falkenberger Landstraße in Höhe der Einmündung Lilienthaler Allee herzustellen, um die Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen zu ändern und die Baumbilanz fortzuschreiben. Die Umbaumaßnahmen erfolgen innerhalb des vorhandenen öffentlichen Straßenraums.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o.g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Mit der unteren Naturschutzbehörde des Landreises Osterholz wurde das Einvernehmen hergestellt. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.bau.bremen.de im Bereich Verkehr öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 5. Mai 2015

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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