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Satzung der Stiftung öffentlichen Rechts "Sparkassenstiftung Bremerhaven"

Vom 30. April 2015

Veröffentlichungsdatum:22.05.2015 Inkrafttreten23.05.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 524
Bezug (Rechtsnorm)§ 8
Zitiervorschlag: "Satzung der Stiftung öffentlichen Rechts "Sparkassenstiftung Bremerhaven" vom 30. April 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 524)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Inneres
Erlassdatum:30.04.2015
Fassung vom:30.04.2015
Gültig ab:23.05.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 524
Satzung der Stiftung öffentlichen Rechts "Sparkassenstiftung Bremerhaven"

Satzung
der Stiftung öffentlichen Rechts
„Sparkassenstiftung Bremerhaven“

Vom 30. April 2015

Präambel

Die Stiftung strebt als Mitglied des Sparkassenzweckverbands Weser-Elbe Sparkasse die Sicherstellung der sparkassenmäßigen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bremerhaven durch die Weser-Elbe Sparkasse an. Die Stiftung unterstützt die Weser-Elbe Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der niedersächsischen sparkassenrechtlichen Regelungen und dem zwischen den Ländern Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven geschlossenen Staatsvertrag.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Sparkassenstiftung Bremerhaven“.

(2) Die Sparkassenstiftung Bremerhaven ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bremerhaven.

(3) Die Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung der Sparkassenstiftung Bremerhaven sind anzuwenden.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung dient dem Gemeinwohl der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bremerhaven durch Förderung und Pflege von Einrichtungen und Maßnahmen in Kunst und Kultur, der Jugend, der Erziehung und des Sports sowie der Aus- und Weiterbildung, im Sozialen für die Gesundheit und Pflege der Alten, der Gestaltung des Wohn- und Lebensraumes sowie der Förderung des Naturschutzes.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck durch Verteilung ihrer Stiftungsmittel.

§ 3
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den Mitgliedschaftsrechten im Sparkassenzweckverband Weser-Elbe Sparkasse. Zum Stiftungsvermögen gehören auch Gegenstände, die aufgrund der Veräußerung von Stiftungsvermögen erworben oder mit Stiftungsmitteln erworben oder hergestellt worden sind, sowie Zustiftungen. Die Stiftung darf Zustiftungen nur annehmen, wenn damit keine Auflagen und Kosten verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen können. Das Stiftungsvermögen ist ordnungsgemäß zu verwalten.

(2) Die Stiftungsmittel bestehen aus:

1.
dem Ertrag des Stiftungsvermögens und
2.
sonstigen Einnahmen, soweit sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.

Die Stiftungsmittel sind ordnungsgemäß zu verwenden.

§ 4
Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:

1.
der Stiftungsrat,
2.
der Vorstand.

§ 5
Zusammensetzung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat besteht aus elf Mitgliedern, die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven wählbare, dieser aber nicht selbst angehörende Bürgerinnen und Bürger sind und für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven von der Stadtverordnetenversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands der Weser-Elbe Sparkasse können nicht Mitglieder im Stiftungsrat sein.

(2) Der Stiftungsrat wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

(4) Der/Die Vorstandsvorsitzende der Weser-Elbe Sparkasse und/oder der/die Vertreter/in nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates als Gast in beratender Funktion teil.

§ 6
Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat nimmt die ihm im Gesetz zur Errichtung der Sparkassenstiftung Bremerhaven zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Der Stiftungsrat entscheidet in den ihm obliegenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Vorsitzenden den Ausschlag. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind.

§ 7
Vorstand

(1) Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Der Vorstand besteht aus dem/der Oberbürgermeister/in der Stadt Bremerhaven und einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte zu wählenden Mitglied.

(2) Der Vorstand nimmt die ihm in § 8 des Gesetzes zur Errichtung der Sparkassenstiftung Bremerhaven zugewiesenen Aufgaben wahr. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen:

1.
die Beendigung der Mitgliedschaft im Sparkassenzweckverband Weser-Elbe Sparkasse und
2.
alle Geschäfte, über die sich der Stiftungsrat die Beschlussfassung vorbehalten hat.

(4) Der Vorstand berichtet dem Stiftungsrat mindestens einmal jährlich über alle wesentlichen Angelegenheiten, insbesondere über das abgelaufene Geschäftsjahr und den Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr.

(5) Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 8
Wirtschaftsplan, Rechnungswesen

(1) Vor Beginn jedes Geschäftsjahres stellt der Vorstand einen Wirtschaftsplan auf, der Aufschluss über die im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben und über die zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel gibt.

(2) Die Stiftung führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Vorschriften des dritten Buchs des Handelsgesetzbuches über Buchführung und Inventar finden Anwendung. Nach dem Ende des Geschäftsjahres ist auf der Grundlage dieser Buchführung ein Jahresabschluss zu erstellen.

§ 9
Satzungsänderungen

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrats Satzungsänderungen vorschlagen. Über Satzungsänderungen beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Beschlossen, Bremerhaven, den 30. April 2015

Magistrat
der Stadt Bremerhaven


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