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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb einer Kesselwagen-Entleerstation -

Veröffentlichungsdatum:06.07.2015 Inkrafttreten07.07.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 725
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 16, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb einer Kesselwagen-Entleerstation - (Brem.ABl. 2015, S. 725)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:29.06.2015
Fassung vom:29.06.2015
Gültig ab:07.07.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 16 BImSchG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 725
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb einer Kesselwagen-Entleerstation -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Errichtung und Betrieb einer Kesselwagen-Entleerstation -

Die Oiltanking Tanklager Bremerhaven GmbH & Co. KG hat beantragt, auf dem Grundstück Steubenstraße 13, 27568 Bremerhaven, eine neue Kesselwagenentleerstation zur Entleerung von Heizöl-Schwer aus Eisenbahnkesselwagen zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit Nr. 9.2.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Das Vorhaben ist gleichzeitig der Nr. 9.2.1.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.

Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Bremerhaven, den 29. Juni 2015

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremerhaven


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