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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen - Stand 2015

Veröffentlichungsdatum:17.08.2015 Inkrafttreten18.08.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 844
Bezug (Rechtsnorm)32001R0761, 32000L0059, 32009R1221, 32009R1069, 32008R1137, 32010L0063, 32002R1774, BremHSLG § 5
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen - Stand 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 844)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:01.08.2015
Fassung vom:01.08.2015
Gültig ab:18.08.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32001R0761, 32000L0059, 32009R1221, 32009R1069, 32008R1137, 32010L0063, 32002R1774, § 5 BremHSLG
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 844
Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen - Stand 2015

Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen – Stand 2015

Gemäß § 5 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (BremHSLG) vom 19.11.2002 (Brem.GBl. S. 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.1.2014 (Brem.GBl. S.60), hat das Hansestadt Bremische Hafenamt den folgenden Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen aufgestellt. Dieser aktualisierte Plan ersetzt den Abfallbewirtschaftungsplan in der Fassung vom 26.01.2011 (Brem. ABl. S. 48).

Inhalt

1.

Zuständige Behörden

Seite

845

2.

Beschreibung des Hafens und der Verkehre

Seite

845

3.

Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, Arten und Mengen

Seite

846

4.

Bewertung der Notwendigkeit von Hafenauffangeinrichtungen

Seite

848

5.

Beschreibung der Hafenauffangeinrichtungen

Seite

852

6.

Beschreibung des Entgeltsystems

Seite

866

7.

Informationsfluss und Überwachung

Seite

869

8.

Umweltmanagement

Seite

870

9.

Verfahren über die Meldung von Unzulänglichkeiten

Seite

871

10.

Zusammenstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften

Seite

871

Anlage 1 Hafengruppe Bremerhaven

Anlage 2 Hafengruppe Bremen

Anlage 3 Entscheidungshilfe zur Feststellung ausreichender Lagerkapazität

Anlage 4 Sicherheitsprüfliste für die Übergabe von flüssigen Abfällen

Anlage 5 Zuordnung der von der Abfallbehörde zugewiesenen Abfallschlüssel

1.
1.1

Hansestadt Bremisches Hafenamt

Steubenstraße 7a

27568 Bremerhaven

Tel: 0471 – 596 13414

Fax: 0471 – 596 13422

e-mail: Raimond.Claussen@hbh.bremen.de

1.2

Hansestadt Bremisches Hafenamt

Überseetor 20

28217 Bremen

Tel: 0421 – 361 8438

Fax: 0421 – 361 8387

e-mail: Uwe.Kraft@hbh.bremen.de

1.3

Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa

28195 Bremen

Tel: 0421 – 361 9434

Fax: 0421 - 361 9515

e-mail: Ramona.Hein@umwelt-bremen.de

2.
2.1
Die öffentlichen Häfen befinden sich als Sondervermögen im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen und sind geografisch untergliedert in die Häfen in Bremerhaven (Hafengruppe Bremerhaven) und die Häfen in Bremen (Hafengruppe Bremen).
2.2
Die Hafengruppe Bremerhaven verfügt über Liegeplätze direkt an der Seeschifffahrtsstraße Weser sowie in Hafenbecken, die über drei Seeschleusen zugänglich sind. Angaben zum Schiffsverkehr in den verschiedenen Hafenteilen sind in Anlage 1 enthalten.
2.3
Die Hafengruppe Bremen verfügt über Liegeplätze direkt an der Seeschifffahrtsstraße Weser sowie in Hafenbecken, die teilweise direkt, teilweise über eine Schleuse zugänglich sind. Außerhalb der Seeschifffahrtsstraße befinden sich Liegeplätze an der Binnenwasserstraße Weser im Bereich vordere Neustadt und Tiefer sowie im Hemelinger Hafen, die überwiegend von Binnenschiffen und nur in Ausnahmefällen von kleinen Seeschiffen angelaufen werden. Angaben zum Schiffsverkehr in den verschiedenen Hafenteilen sind in Anlage 2 enthalten.
3.
3.1
Aufgrund der Auswertung der Meldungen, die nach § 55 Absatz 2 der Bremischen Hafenordnung und nach § 6 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände abzugeben sind, ist damit zu rechnen, dass in den Bremischen Häfen Abfälle in folgenden Mengen von Seeschiffen abgegeben werden:

Rückstandsöle:

(Ölschlamm, Bilgenöle),

35.000 m3/Jahr



Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle:

(Lebensmittelabfälle, Kunststoff und sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, wie Papier, Pappe, Glas, Dosen u. ä.)

5000 m3 /Jahr



Gefährliche Abfälle, die regelmäßig im Schiffsbetrieb anfallen: (Aufsaug-/Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien und Leuchtstoffröhren)

50 m3 /Jahr



Andere feste gefährliche Abfälle:

Gering

3.2
In den Bremischen Häfen werden die beim Entladen von Massengut anfallenden Ladungsreste vom Ladungsempfänger angenommen; bei diesen Restmengen handelt es sich nicht um Abfälle.
An flüssigem Massengut werden Erdölprodukte, einzelne Chemikalien der Kategorie Y und Melasse entladen. Waschwasser aus der Reinigung von Ladetanks für Erdölprodukte wird in den Bremischen Häfen nur in Ausnahmefällen abgegeben, da die Tanks in der Regel nur bei Produktwechsel und vor Werftaufenthalten gereinigt werden. Die Mengen betragen nicht mehr als 100 m3 im Jahr. Die bisher umgeschlagenen Chemikalien erforderten keine Vorwäsche der Ladetanks im Entladehafen.
In Einzelfällen fallen Ladungsrückstände von festen Massengütern an, wenn die Laderäume nicht im Löschhafen besenrein entleert, sondern während der Reise zu einem Bremischen Hafen gereinigt wurden. Wenn die letzte Ladung umweltgefährdende Eigenschaften hatte, darf das Waschwasser nicht ins Meer eingeleitet werden. In diesem Fällen könnte eine Entsorgung des Waschwassers in den Bremischen Häfen erforderlich werden. Dies ereignet sich selten, die zur Entsorgung anfallenden Mengen betragen ebenfalls nicht mehr als 100 m3 im Jahr.
Neben dem bereits dargestellten Sachverhalt kann Waschwasser aus der Reinigung von Schiffsladeräumen auch dann anfallen, wenn ein Schiff eine Massengutladung in einem Bremischen Hafen entladen hat, der nächste Anlaufhafen im Sondergebiet (Nordsee und Ostsee) liegt und für die Übernahme der nächsten Ladung die Reinigung des Laderaums erforderlich ist. Die betroffenen Ladungsarten sind:
-
Baustoffe
-
Düngemittel
-
Eisenerz
-
Eisenschrott
-
Fischmehl
-
Futtermittel
-
Getreide
-
Kohle und Koks
-
Manganerz
-
Streusalz
-
Torf
Hinsichtlich der anfallenden Waschwassermengen sind hier ebenfalls nicht mehr als 100 m3 im Jahr zu erwarten.
3.3
Seit dem 1. Januar 2015 dürfen in den Emissionsüberwachungsgebieten Nordsee und Ostsee nur noch Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von nicht mehr als 0,10 % Schwefel eingesetzt werden. Kraftstoffe mit einem höheren Schwefelgehalt dürfen weiterhin verwendet werden, wenn die Schwefeloxid-Emissionen durch Rauchgaswäsche auf einen vorgeschriebenen Grenzwert reduziert werden.
Es werden daher zunehmend Schiffe mit einer Rauchgaswaschanlage (Scrubber) ausgestattet. Es sind unterschiedliche Verfahren im Einsatz. Bei einigen Verfahren werden Schlämme erzeugt, die ca. 80% Wasser und 20% Trockenmasse enthalten. Die Trockenmasse enthält überwiegend Kohlenwasserstoffe und Sulfate sowie einen geringen Anteil Metalle.
Bisher wurden noch keine Entsorgungsmöglichkeiten nachgefragt. Daher können keine Aussagen zu den anfallenden Mengen gemacht werden. Es ist aber davon auszugehen, dass es zukünftig einzelne Entsorgungsfälle geben wird, wobei mit einer Menge von bis zu 3 m3 je Entsorgung zu rechnen ist.
3.4
Einzelne Schiffe sind mit Abfallverbrennungsanlagen ausgestattet. Bei der Abfallverbrennung an Bord entstehen Schlacke und Asche, die nicht ins Meer entsorgt werden dürfen. Sofern auch Ölschlämme mit verbrannt werden, ist für die Asche ein besonderer Entsorgungsweg erforderlich. Die Mengen betragen nicht mehr als 10 m3 im Jahr.
4.
Nach § 4 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände hat die Freie Hansestadt Bremen als Hafeneigentümer dafür zu sorgen, dass Auffangeinrichtungen vorgehalten werden, die geeignet sein müssen, die Arten und Mengen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen aufzunehmen, die auf den Schiffen, die den Hafen anlaufen, üblicherweise anfallen.
4.1
Rückstandsöle fallen regelmäßig auf allen Schiffen an, zum einen in Form von Bilgen-ölen aus dem Maschinenraum, zum anderen als Ölschlamm aus der Aufbereitung des als Brennstoff verwendeten Schweröls. Auf Tankschiffen, die Erdölprodukte befördern, fällt bei der Reinigung der Ladetanks zusätzlich ölhaltiges Waschwasser an. Die wässrige Phase dieser Öl-Wasser-Gemische darf über einen Entöler in einer Konzentration von bis zu 15 ppm ins Meer eingeleitet werden, an Bord bleiben Schlämme zurück, die Öl, Wasser und Sedimente enthalten. Diese Schlämme dürfen nicht ins Meer entsorgt werden, sie werden an Bord der Schiffe in besonderen Schlammtanks gesammelt. Zur Aufbewahrung der Reste von Ölladungen verfügen Tankschiffe über Sloptanks. Der Inhalt von Schlammtanks und Sloptanks muss spätestens dann in eine Auffangeinrichtung abgegeben werden, wenn die Kapazität des Tanks nicht mehr ausreicht, um die während der Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Hafen anfallenden Rückstandsöle aufzunehmen. Schiffe, die auf Grund ihrer geringen Größe nicht mit einem Entöler ausgerüstet sind, oder Schiffe, deren Entöler nicht funktionsfähig ist, können ihr Bilgenöl nicht reinigen und ins Meer einleiten; sie müssen das gesamte angefallene Bilgenöl in eine Auffangeinrichtung abgeben.
Aufgrund bisheriger Erfahrungen ist damit zu rechnen, dass bis zu 15% der Schiffe, die die Bremischen Häfen anlaufen, ihre in den Schlammtanks angesammelten Rückstandsöle hier abgeben werden. In Einzelfällen werden Schiffe, die über keinen funktionsfähigen Entöler verfügen, Bilgenöl hier abgeben müssen. Ferner ist damit zu rechnen, dass einzelne Tankschiffe den Inhalt ihres Sloptanks in den bremischen Häfen abgeben werden. Es ist daher eine Auffangeinrichtung für Ölschlämme, Bilgenöl und ölhaltige Slops (Ladungsreste und Waschwasser) vorzuhalten.
Einzelne Schiffe verfügen über technische Einrichtungen, die es ermöglichen, aus dem Ölschlamm verwertbare Bestandteile zu extrahieren, die im Hilfskessel des Schiffes als Brennstoff zugemischt werden können. Auf diesen Schiffen verbleibt als Abfall nicht-pumpfähiger Ölschlamm, der an Bord in Fässern gesammelt und zur Entsorgung abgegeben wird. Auch für diese nichtpumpfähigen Ölschlämme ist eine Auffangeinrichtung vorzuhalten.
4.2
Lebensmittelabfälle dürfen in den Sondergebieten Nord- und Ostsee nur eingeleitet werden, wenn sie zuvor an Bord zerkleinert worden sind. Nicht alle Schiffe verfügen über eine Zerkleinerungsanlage. Ferner ist der zur Verfügung stehende Lagerraum an Bord begrenzt. Aus hygienischen Gründen ist eine Lagerung dieser Abfälle nur begrenzte Zeit möglich. Der Betrieb einer eventuell vorhandenen Abfallverbrennungsanlage ist im Hafen nicht gestattet, da diese Anlagen nicht nach den anwendbaren immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind und die anwendbaren Grenzwerte in der Regel nicht eingehalten werden. Deshalb ist damit zu rechnen, dass jedes Schiff die während der Liegezeit in den Bremischen Häfen angefallenen Lebensmittel-abfälle abgeben wird.
Speiseöle sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle aus Kunststoff, Papier, Pappe, Glas und Metall dürfen nicht ins Meer eingeleitet werden. Nur einzelne Schiffe verfügen über eine Verbrennungsanlage, in der diese Abfälle auf See verbrannt werden können. Es ist daher damit zu rechnen, dass die überwiegende Anzahl der Schiffe die während der Überfahrt vom letzten Hafen gesammelten und im Hafen angefallenen Speiseöle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle in den Bremischen Häfen abgeben wird.
Es ist daher eine Auffangeinrichtung für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle vorzuhalten, wo Lebensmittelabfälle, Speiseöle, und sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, wie Kunststoff, Papier, Pappe, Glas und Metall entsorgt werden können.
Lebensmittelabfälle und Speiseöle müssen aus seuchenhygienischen Gründen durch Verbrennung beseitigt werden. Aus praktischen Erwägungen werden auch die übrigen Abfälle zusammen mit den Lebensmittelabfällen eingesammelt und verbrannt. Da zu erkennen ist, dass auf Schiffen zunehmend eine Trennung der hausmüllähnlichen Abfälle in verschiedene Fraktionen erfolgt, ist beabsichtigt, diese Abfallfraktionen zukünftig getrennt einzusammeln und nur die Lebensmittellabfälle und Speiseöle durch Verbrennung zu beseitigen und alle anderen Abfallfraktionen stofflich oder energetisch zu verwerten.
4.3
Im Schiffsbetrieb fallen verschiedene gefährliche Abfälle an, die ebenfalls nicht ins Meer entsorgt werden dürfen. Regelmäßig zu rechnen ist mit Aufsaug- und Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfällen mit schädlichen Anhaftungen, Resten von Farben und Lösungsmitteln, sowie mit Batterien und Leuchtstoffröhren. Diese Abfälle können in geeigneten Lagerräumen an Bord gesammelt und gezielt in einem Hafen abgegeben werden. Es ist damit zu rechnen, dass bis zu 5 % der Schiffe die Entsorgung in den Bremischen Häfen durchführen lassen wird. Die Entsorgung anderer gefährlicher Abfälle kann in Einzelfällen erforderlich werden, der Bedarf besteht jedoch selten.
Es ist daher eine Auffangeinrichtung für Aufsaug- und Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln und für Batterien und Leuchtstoffröhren vorzuhalten. Für andere gefährliche Abfälle ist die Vorhaltung einer Auffanganlage nicht erforderlich. Für diese anderen Abfälle muss die Entsorgungsmöglichkeit unter Beteiligung der unter Ziffer 1 genannten Behörden im Einzelfall geprüft werden.
4.4
Schiffe, die mit Abfallverbrennungsanlagen ausgestattet sind, produzieren Verbrennungsrückstände in Form von Schlacke und Asche, die nicht ins Meer entsorgt werden dürfen. Die Rückstände werden an Bord gesammelt und müssen in einem Hafen zur Entsorgung abgegeben werden. Da Schiffe mit Abfallverbrennungsanlagen auch die Bremischen Häfen anlaufen, sind entsprechende Auffangeinrichtungen vorzuhalten.
Sofern in einer bordeigenen Abfallverbrennungsanlage nur hausmüllähnliche Abfälle sowie Aufsaug- und Filtermaterialen mit schädlichen Verunreinigungen verbrannt wer-den unterscheidet sich die Zusammensetzung der Verbrennungsasche nicht von den in den Müllheizkraftwerken anfallenden Verbrennungsrückständen. Sofern an Bord jedoch Ölschlämme mitverbrannt werden, ist eine besondere Behandlung der Verbrennungsrückstände erforderlich.
4.5
Schiffe, die mit einer Rauchgaswaschanlage ausgestattet sind, dürfen auch in Emissionsüberwachungsgebieten Schweröl mit einem Schwefelgehalt bis zu 3,50% einsetzen. Da dieses Schweröl kostengünstiger ist als Gasöl für den Seeverkehr (das höchstens 0,10 % Schwefel enthält) kann der Betrieb eines Rauchgaswäschers wirtschaftlich vorteilhaft sein. Daher ist mit zunehmendem Einsatz dieser Technologie zu rechnen.
Es sind unterschiedliche Reinigungsverfahren am Markt. In offenen Systemen, die nur auf der hohen See außerhalb der Hoheitsgewässer betrieben werden können, werden zumeist keine Abfälle erzeugt. Beim Betrieb geschlossener Systeme fallen Rückstände in Form von Schlämmen an. Die Schlämme enthalten Kohlenwasserstoffe, Sulfate und Metalle. Da diese Schlämme nicht ins Meer eingeleitet werden dürfen, ist gemäß Regel 17 der Anlage VI des MARPOL Übereinkommens eine Hafenauffanganlage für Scrubber-Schlamm vorzuhalten.
4.6
Nach den Bestimmungen von MARPOL Anlage IV darf ungeklärtes nicht desinfiziertes Fäkalwasser nur außerhalb 12 sm von Land, ungeklärtes desinfiziertes Fäkalwasser nur außerhalb 4 sm von Land ins Meer eingeleitet werden. Vollständig geklärtes Fäkalwasser unterliegt keinen Einleitbeschränkungen. Fäkalwasser, welches innerhalb der Zonen mit Einleitbeschränkung anfällt, ist in einem Fäkalientank zu sammeln. Das Lenzen des Fäkalientanks ist außerhalb der 12 sm Zone zulässig. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass Schiffe regelmäßig den Inhalt ihrer Fäkalientanks in den Bremischen Häfen abgeben werden. Die Abgabe von Fäkalien wird nur in Ausnahmefällen erforderlich werden, zum Beispiel bei einer außergewöhnlich langen Liegezeit eines Schiffes im Hafen. Für diese Fälle ist nach Regel 10 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens eine Auffangeinrichtung vorzuhalten.
4.7
Der Umgang mit den Rückständen flüssiger Massengutladungen ist durch die Anlagen I und II der MARPOL Übereinkommens geregelt. In diesen Anlagen ist dargestellt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Konzentrationen Ladungsrückstände ins Meer eingeleitet werden dürfen. Für Ladungsrückstände, die nicht eingeleitet werden dürfen, oder die in solchen Konzentrationen anfallen, dass die Einleitung unzulässig ist, sind in denjenigen Häfen, in denen diese Rückstände regelmäßig anfallen, geeignete Auffangeinrichtungen vorzuhalten.
Der Umgang mit Ladungsrückständen von Erdölprodukten (MARPOL Anlage I) ist unter 4.1 dargestellt. An anderen flüssigen Massengutladungen (MARPOL Anlage II) werden nur Fettsäure-Methylester, Methanol und Melasse umgeschlagen. Fettsäure-Methylester und Methanol sind Stoffe der MARPOL Kategorie Y, die weder als hoch viskos noch als verfestigend einzustufen sind. Eine Vorwäsche der Ladetanks im Hafen ist daher nicht erforderlich. Die Rückstände dürfen gemäß Regel 13 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens unter Beachtung von Einschränkungen ins Meer eingeleitet werden. Melasse unterliegt nicht den Bestimmungen des MARPOL-Überein-kommens (siehe Eintrag in Kapitel 18 des IBC Code). Waschwasser aus der Reinigung von Melassetanks darf daher uneingeschränkt ins Meer eingeleitet werden. Somit sind besondere Auffangeinrichtungen für flüssige Ladungsrückstände Der MARPOL Anlage II in den Bremischen Häfen nicht vorzuhalten.
Der Umgang mit den Rückständen aller anderen Ladungen (alle Ladungen, die nicht in Tankschiffen befördert werden) ist durch die Anlage V des MARPOL Übereinkommens geregelt. Es ist zu unterscheiden zwischen Rückständen fester Massengüter, ladungs-bedingten Abfällen aus der Reinigung von Laderäumen, in denen zuvor Stückgüter befördert wurden und Waschwasser, das bei der Reinigung von Laderäumen anfällt, in denen zuvor feste Massengüter befördert wurden.
Nach § 8 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände ist das die Ladung empfangende Hafenumschlagsunternehmen verpflichtet, die Ladung einschließlich der anfallenden Restmengen zu übernehmen. Daher ist für Restmengen von festen Massengutladungen, die für die Bremischen Häfen bestimmt sind, eine besondere Auffangeinrichtung nicht erforderlich. In Einzelfällen können allerdings Ladungsrückstände von festen Massengütern anfallen, wenn die Laderäume in einem anderen Löschhafen nicht besenrein entleert, sondern während der Reise zu einem Bremischen Hafen gereinigt wurden. Unvermischte Ladungsreste können in geeignete Behälter umgefüllt, an Bord zurückbehalten und in einem der folgenden Anlaufhäfen verwertet werden. Die Bremischen Häfen sind nicht verpflichtet, für Reste von Massengutladungen, die für einen anderen Hafen bestimmt waren, Auffangeinrichtungen vorzuhalten. Wird allerdings schiffseitig die Abgabe derartiger Ladungsrückstände nachgefragt, kann unter Beteiligung der unter Ziffer 1 genannten Behörden im Einzelfall die Entsorgungsmöglichkeit geprüft werden.
Bei der Reinigung von Laderäumen, in denen zuvor Stückgut befördert wurde, können vermischte ladungsbedingte Abfälle anfallen. Diese „vermischten festen Abfälle aus der Reinigung von Schiffsladeräumen“ können sich zusammensetzen aus Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischten Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbar gewordenem Ladungssicherungsmaterial und aus nicht gefährlichem Kehricht. Fallen derartige ladungsbedingte Abfälle an, so werden sie in der Regel im Laderaum zusammengefegt, in große flexible Behälter oder Netze gefüllt und an Deck des Schiffes zur Entsorgung bereitgestellt. Da die Entsorgung dieser Abfälle ins Meer nicht zulässig ist, ist in den Bremischen Häfen eine Auffangeinrichtung für die aufgeführten vermischten festen Abfälle aus der Reinigung von Schiffsladeräumen vorzuhalten.
Gesondert zu betrachten ist der Umgang mit Waschwasser, das bei der Reinigung von Laderäumen anfällt, in denen zuvor feste Massengüter befördert wurden. Die Einleitung ins Meer ist nicht zulässig, wenn die Ladung als schädlich für die Meeresumwelt eingestuft ist. Darüber hinaus ist in den Sondergebieten Nordsee und Ostsee die Einleitung von Waschwasser nur dann erlaubt, wenn sowohl der Entladehafen als auch der nächste Anlaufhafen im Sondergebiet liegen, und in keinem dieser Häfen eine Auffangeinrichtung vorhanden ist. Es ist daher damit zu rechnen, dass Schiffe, die in den Bremischen Häfen Massengutladungen entladen, das Laderaumwaschwasser dieser Ladungen abgeben. Daher ist eine Abgabemöglichkeit für das Waschwasser der unter 3.3 definierten Massengutladungen vorzuhalten. Für Waschwasser anderer Massengutladungen, die in den Bremischen Häfen nicht umgeschlagen werden, ist keine Auffangeinrichtung erforderlich.
5.
5.1
Abfallschlüssel: 130701, 130703, 130403, 160708
Für diese Gruppe von Abfällen werden in den Bremischen Häfen insgesamt fünf Auffangeinrichtungen betrieben:

Name der Auffangeinrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Nehlsen-Plump, BS Bremen

Louis-Krages-Straße 10

28237 Bremen



Telefon

0421 – 6266 200



Kapazität

Mehrere verschiedene Saugtankwagen 25 m3, 20 m3, 10 m3 (BRV und BRE)


Annahmemöglichkeit für nicht-pumpfähige Ölschlämme in geschlossenen Fässern (Standardgrößen 601 und 2001)



Beschreibung der Einrichtung

Separationsanlage für Öl-Wassergemische. Die Anlage ist nach BlmSchG zugelassen.



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in einer Hochdruckfilterpresse komprimiert und durch Dauerlagerung (z.B. in Bergwerken) beseitigt. Das Prozesswasser wird in einer Emulsionsspaltanlage gereinigt und unter Überwachung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet.



Name der Auffangeinrichtung

Graue Entsorgungs- und Bunker GmbH

Barkhausenstraße 35 – 43

27568 Bremerhaven



Telefon

0471 - 946 900



Kapazität

1 Saugtankwagen 25 m3 (BRV und BRE)

Tankschiff „Kaddy“ Ladevolumen 1000 Tonnen (BRV)

Tankschiff „Wesertank 22“ Ladevolumen 150 Tonnen (BRE)



Beschreibung der Einrichtung

Separationsanlage für Öl-Wassergemische Die Anlage ist nach BlmSchG zugelassen.



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum angesammelt. Das Prozesswasser wird aufbereitet und gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der diese Rückstände durch geeignete Verfahren weiter behandeln oder direkt durch Verbrennung beseitigen kann.



Name der Auffangeinrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Nehlsen-Plump, BS Bremen Standort Märtens

Strotthoffkai 18

28309 Bremen



Telefon

0421 – 45 45 700



Kapazität

1 Saugtankwagen 20 m3 (BRE)



Beschreibung der Einrichtung

Separationsanlage für Öl-Wassergemische

Die Anlage ist nach BlmSchG zugelassen.



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum angesammelt. Das Prozesswasser wird aufbereitet und gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der diese Rückstände durch geeignete Verfahren weiter behandeln oder direkt durch Verbrennung beseitigen kann.



Name der Auffangeinrichtung

Ascalia Kreislaufwirtschaft GmbH

Peutestraße 57 – 59

20539 Hamburg



Telefon

040 – 780 98 20

Beförderer: Spitzmacher Gebhardt, 0471 – 97944-0

Beförderer: Hamburger Schiffsentsorger;

040 – 780 98 222



Kapazität

Saugtankwagen 12 m3 (BRV) Tankschiff Hanseslop 6, Ladetankvolumen 116 m3 (BRV, BRE)

Beförderung zur Einrichtung in Hamburg



Beschreibung der Einrichtung

Separationsanlage für Öl-Wassergemische

Die Anlage ist nach BlmSchG zugelassen.



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und von dort mit Tankfahrzeugen zur Separationsanlage in Hamburg befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum angesammelt. Das Prozesswasser wird in einer Emulsionsspaltanlage gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden zur Beseitigung abgegeben, die Beseitigung erfolgt durch Verbrennung.



Name der Auffangeinrichtung

Bomin Tanklager Bremerhaven GmbH & Co. KG

Steubenstraße 13

27568 Bremerhaven



Telefon

0471 - 94 46 13



Kapazität

Saugtankwagen 12 m3 (BRV)

Tankschiff „Bunkerservice 11“, Ladevolumen 190 m3 (BRV)

Stationäre Sammeltanks 250 m3/ 500 m3 / 2000 m3



Beschreibung der Einrichtung

Separationsanlage für Öl-Wassergemische

Die Anlage ist nach BlmSchG zugelassen.



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Nach erfolgter Separation werden Prozesswasser und Öl in den Sammeltanks zwischengelagert und in regelmäßigen Abständen mit Tankschiffen (750t bis ca. 900t) zur Entsorgungsanlage Bomin Tanklager Hamburg GmbH & Co. KG befördert. Dort wird das Prozesswasser aufbereitet und gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der diese Rückstände durch geeignete Verfahren weiter behandeln oder direkt durch Verbrennung beseitigen kann.



5.2
Abfallschlüssel: 200301, 200125
Für diese Abfälle wird in der Hafengruppe Bremerhaven und in der Hafengruppe Bremen jeweils eine Auffangeinrichtung betrieben:
5.2.1

Name der Auffangeinrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Karl-Nehlsen, BS Bremerhaven

Brückenstr. 25

27568 Bremerhaven



Telefon

0471 – 941 35 86



Kapazität

1 Lastkraftwagen

beliebige Anzahl von Abfallbehältern zu je 240 l

Abfallpresse mit 20 m3 Fassungsvermögen

Für Fahrgastschiffe Großbehälter zu je 1100 l und schlammdichte Container bis 15 m3 auf Anforderung



Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug, Sammelzwischenlager mit Abfallpresse, schlammdichte Container



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Bei Frachtschiffen werden die Abfallbehälter (je nach Schiffsgröße ein bis drei Behälter) bei Ankunft des Schiffes unaufgefordert zum Schiff geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Beträgt die Liegezeit des Schiffes mehr als zwei Tage, werden nach jeweils zwei Tagen die gefüllten Behälter abgeholt und leere Behälter angeliefert. Die Abfälle aus den Behältern werden in einer Abfallpresse komprimiert und


der Fa. BEG durch thermische Behandlung (Verbrennung) beseitigt. Die Anlage ist gemäß BlmSchG zugelassen.


Speiseöle, die vom Schiff in geschlossenen Behältern von max. 30 l übergeben werden, werden vom Entsorgungsfahrzeug übernommen, zum Zwischenlager verbracht und durch Verbrennung beseitigt.


Bei Fahrgastschiffen werden Großbehälter oder Container gemäß Anforderung des Schiffes geliefert. Die Abfälle werden ebenfalls durch Verbrennung beseitigt.



Hinweis:

Es ist das derzeit angewendete Entsorgungsverfahren beschrieben. Es ist beabsichtigt, zukünftig die hausmüllähnlichen Abfälle wie folgt getrennt zu sammeln:

-
Küchenabfälle
-
Speiseöle
-
Plastik
-
Metall
-
Pappe
-
Glas
5.2.2

Name der Auffangeinrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Karl-Nehlsen, BS Bremen

Hüttenstr. 5

28237 Bremen



Telefon

0421 – 6266 5000



Kapazität

1 Lastkraftwagen

Beliebige Anzahl von Abfallsäcken zu je 120 l

2 Container mit je 10 m3 Fassungsvermögen zur Beförderung der Abfallsäcke

Für Fahrgastschiffe Großbehälter zu je 1100 l und schlammdichte Container bis 10 m3 auf Anforderung



Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug, Sammelzwischenlager, schlammdichte Abfallcontainer



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Bei Frachtschiffen werden die Abfallbehälter (je nach Schiffsgröße ein bis sechs Säcke) bei Ankunft des Schiffes unaufgefordert zum Schiff geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Beträgt die Liegezeit des Schiffes mehr als zwei Tage, werden nach jeweils zwei Tagen die gefüllten Säcke abgeholt und neue Säcke angeliefert. Die gefüllten Abfallsäcke werden in schlammdichten Containern zum Müllheizkraftwerk der Fa. swb befördert und dort durch thermische Behandlung (Verbrennung) beseitigt. Die Verbrennungsanlage ist gemäß BlmSchG zugelassen.


Speiseöle, die vom Schiff in geschlossenen Behältern von max. 30 l übergeben werden, werden vom Entsorgungsfahrzeug übernommen, zum Zwischenlager verbracht und durch Verbrennung beseitigt.


Bei Fahrgastschiffen werden Großbehälter oder Container gemäß Anforderung des Schiffes geliefert. Die Abfälle werden ebenfalls durch Verbrennung beseitigt.



Hinweis:

Es ist das derzeit angewendete Entsorgungsverfahren beschrieben. Es ist beabsichtigt, zukünftig die hausmüllähnlichen Abfälle wie folgt getrennt zu sammeln:

-
Küchenabfälle
-
Speiseöle
-
Plastik
-
Metall
-
Pappe
-
Glas
5.3
Abfallarten: Aufsaug- und Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien und Leuchtstoffröhren.
Abfallschlüssel: 150202, 150110, 080111, 140602, 160601, 160602, 060404.
5.3.1

Name der Auffangeinrichtung

Nehlsen GmbH Co, NL Karl-Nehlsen, BS Bremerhaven

Brückenstr. 25

28568 Bremerhaven



Telefon

0471 – 941 3586



Kapazität

Lastkraftwagen

Beliebige Anzahl von Spezialbehältern für die verschieden Abfallarten (von 60 l bis 1100 l)



Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug; Spezialbehälter für ölhaltige Werkstattrückstände, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren; genehmigtes Abfallzwischenlager



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.



5.3.2

Name der Auffangeinrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Nehlsen-Plump, BS Bremen

Louis-Krages-Str. 10

28237 Bremen



Telefon

0421 – 6266 200



Kapazität

Lastkraftwagen

Beliebige Anzahl von Spezialbehältern für die verschieden Abfallarten (von 60 l bis 1100 l)



Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug, Spezialbehälter für ölhaltige Werkstattrückstände, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren;

genehmigtes Abfallzwischenlager



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. In einem Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.



Name der Auffangeinrichtung

Augustin Entsorgung GmbH & Co

Adam Smith Str. 3-5

28207 Bremen



Telefon

0421 – 438 440



Kapazität

Lastkraftwagen

Beliebige Anzahl von Spezialbehältern für die verschieden Abfallarten (von 60 l bis 1100 l)



Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug; Spezialbehälter für ölhaltige Werkstattrückstände, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren;

genehmigtes Abfallzwischenlager



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.



5.4
Abfallschlüssel: 100213.
Für diese Abfallart wird in den Bremischen Häfen eine Auffangeinrichtung gemeinsam für die Hafengruppen Bremerhaven und Bremen betrieben:

Name der Auffangeinrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Nehlsen-Plump, BS Bremen

Louis-Krages-Straße 10

28237 Bremen



Telefon

0421 – 6266 200



Kapazität

Saugtankwagen 8 m3

(BRV und BRE)



Beschreibung der Einrichtung

Separationsanlage für Schlämme aus der Abgasreinigung

Die Anlage ist nach BlmSchG zugelassen.



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Scrubber Schlämme werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden (Schwerkraftsedimentation oder Membrankammerfilterpresse) und durch externe Hochtemperaturverbrennung energetisch verwertet oder beseitigt. Die wässrige Phase wird chemisch-physikalisch mit Eisenchlorid, Calciumhydroxid, Flockungshilfsmittel und Aktivkohle behandelt, das Prozesswasser wird unter Überwachung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Verbleibende Feststoffanteile werden durch Dauerlagerung (z.B. in Bergwerken) beseitigt.



5.5
Abfallarten: Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen V erunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, Kehricht
Abfallschlüssel: 150103, 150106, 150110, 150202, 200301
5.5.1

Name der Auffangeinrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Karl-Nehlsen, BS Bremerhaven

Brückenstr. 25

28568 Bremerhaven



Telefon

0471 – 941 3586



Kapazität

Lastkraftwagen

Beliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m3) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 l)



Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, Kehricht; genehmigtes Abfallzwischenlager



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.



Name der Auffangeinrichtung

BEG Logistic

Zur Hexenbrücke 16

27570 Bremerhaven



Telefon

0471 – 186 555



Kapazität

Lastkraftwagen

Beliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m3) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 l)



Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, Kehricht; genehmigte Abfallverbrennungsanlage



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Die Abfälle werden durch thermische Behandlung (Verbrennung) beseitigt.



5.5.2

Name der Auffangeinrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Nehlsen-Plump, BS Bremen

Louis-Krages-Str. 10

28237 Bremen



Telefon

0421 – 6266 200



Kapazität

Lastkraftwagen

Beliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m3) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 l)



Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, Kehricht; genehmigtes Abfallzwischenlager



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. In einem Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.



Name der Auffangeinrichtung

Augustin Entsorgung GmbH & Co.

Adam Smith Str. 3-5

28207 Bremen



Telefon

0421 – 438 440



Kapazität

Lastkraftwagen

Beliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m3) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 l)



Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, Kehricht; genehmigtes Abfallzwischenlager



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.



5.6
Abfallschlüssel: 161002
Für diese Abfallart werden in den Bremischen Häfen zwei Auffangeinrichtungen in der Hafengruppe Bremen betrieben:

Name der Einrichtung

Hansewasser GmbH

Schiffbauerweg 2

28237 Bremen



Telefon

0421 – 988 – 1753 (allg. Bürozeiten)

0421 – 988 – 1550 (Notdienst 24 Std.)



Kapazität

Mehrere verschiedene Saugtankwagen 3 m3, 7 m3, 8 m3, 12 m3



Beschreibung der Einrichtung

Übernahme von Waschwasser durch Tankwagen Vereinbarung mit dem Betreiber der Kläranlage zur Einleitung in das kommunale Abwassersystem



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Das Waschwasser wird an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zu einer Übernahmestelle des von dieser Entsorgungseinrichtung betriebenen kommunalen Abwassersystems befördert. In der Kläranlage wird das Waschwasser gefiltert, chemisch und biologisch gereinigt. Das gereinigte Wasser wird ins Gewässer eingeleitet.



Name der Einrichtung

J. Müller Weser GmbH & Co

Cuxhavener Str. 12

28217 Bremen



Telefon

0421 – 38773 314



Kapazität

Nur Waschwasser von Fischmehlladungen



Beschreibung der Einrichtung

Verlegen einer Schlauchleitung vom Schiff zur Kanalisation, Zwischenschaltung einer Pumpe und eines Wasserzählers



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Das Waschwasser wird über einen Wasserzähler in die Kanalisation eingeleitet und als Schmutzwasser durch die Fa. Hansewasser entsorgt



5.7
Abfallschlüssel: 200304.
Für diese Abfallart werden in den Bremischen Häfen zwei Auffangeinrichtungen gemeinsam für die Hafengruppen Bremerhaven und Bremen betrieben:

Name der Einrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Nehlsen-Plump, BS Bremen

Louis-Krages-Straße 10

28237 Bremen



Telefon

0421 – 6266 200



Kapazität

Mehrere verschiedene Saugtankwagen 20 m3, 12 m3, 8 m3

(BRV und BRE)



Beschreibung der Einrichtung

Übernahme von Fäkalwasser durch Tankwagen Vereinbarung mit dem Betreiber der Kläranlage zur Einleitung in das kommunale Abwassersystem



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Das Fäkalwasser wird an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zu einer Übernahmestelle des Betreibers des Abwassersystems (Fa. Hansewasser) befördert. In der von Hansewasser betriebenen Kläranlage wird das Fäkalwasser geklärt und biologisch gereinigt. Das geklärte, gereinigte und von Nährstoffen befreite Wasser wird ins Gewässer eingeleitet, der verbleibende Klärschlamm wird teilweise als Dünger in der Landwirtschaft verwertet, teilweise in den Kraftwerken Farge und HSE Hamburg energetisch verwertet.



Name der Einrichtung

hanseWasser Bremen GmbH

Schiffbauerweg 2

28237 Bremen



Telefon

0421 – 988 – 1753 (allg. Bürozeiten)

0421 – 988 – 1550 (Notdienst 24 Std.)



Kapazität

Mehrere verschiedene Saugtankwagen 3 m3, 7 m3, 8 m3, 12 m3



Beschreibung der Einrichtung

Übernahme von Fäkalwasser durch Tankwagen


Vereinbarung mit dem Betreiber der Kläranlage zur Einleitung in das kommunale Abwassersystem



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Das Fäkalwasser wird an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zu einer Übernahmestelle des von dieser Entsorgungseinrichtung betriebenen kommunalen Abwassersystems befördert. In der Kläranlage wird das Fäkalwasser geklärt und biologisch gereinigt. Das geklärte, gereinigte und von Nährstoffen befreite Wasser wird ins Gewässer eingeleitet, der verbleibende Klärschlamm wird teilweise als Dünger in der Landwirtschaft verwertet, teilweise in den Kraftwerken Farge und HSE Hamburg energetisch verwertet.



5.8
a)
Rückstände aus der Verbrennung hausmüllähnlicher Abfälle einschließlich Aufsaug- und Filtermaterialien mit schädlichen Anhaftungen
Abfallschlüssel: 190112.
Für diese Abfallart werden in der Hafengruppe Bremerhaven und in der Hafengruppe Bremen jeweils eine Auffangeinrichtung betrieben:
5.8.1

Name der Einrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Karl-Nehlsen, BS Bremerhaven

Brückenstr. 25

27568 Bremerhaven



Telefon

0471 – 941 35 86



Kapazität

1 Lastkraftwagen

Beliebige Anzahl von Abfallbehältern zu je 240 l



Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug, geschlossene Abfallbehälter



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes wird die erforderliche Anzahl Sammelbehälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Die Abfälle werden zum Müllheizkraftwerk der BEG geliefert und zusammen mit den Verbrennungsrückständen des Müllheizkraftwerks als Ersatzbaustoff verwertet.



5.8.2

Name der Einrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Karl-Nehlsen, BS Bremen

Hüttenstr. 5

28237 Bremen



Telefon

0421 – 6266 5000



Kapazität

1 Lastkraftwagen

Beliebige Anzahl von Abfallsäcken zu je 120 l

Schlammdichter Container auf dem Sammelfahrzeug



Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug, schlammdichter Container



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes wird die erforderliche Anzahl Sammelbehälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Die Abfälle werden zum Müllheizkraftwerk geliefert und zusammen mit den Verbrennungsrückständen des Müllheizkraftwerks als Ersatzbaustoff verwertet.



b)
Rückstände aus der Verbrennung von Ölschlämmen
Abfallschlüssel: 190111.
Für diese Abfallart wird in den Bremischen Häfen eine Auffangeinrichtung gemeinsam für die Hafengruppen Bremerhaven und Bremen betrieben:

Name der Einrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Nehlsen-Plump, BS Bremen Louis-Krages-Straße 10

28237 Bremen



Telefon

0421 – 6266 200



Kapazität

1 Lastkraftwagen



Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug, geschlossene Abfallbehälter



Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes wird die erforderliche Anzahl Sammelbehälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Die Abfälle werden in der Auffangeinrichtung zwischengelagert und zusammen mit ähnlichen Abfällen durch Dauerlagerung (z.B. in Bergwerken) beseitigt.



6.
Die nachfolgend aufgeführten Euro-Beträge für Gebühren, Abgaben und Erstattungen beruhen auf dem Rechtsstand im Januar 2015.
6.1
6.1.1
Für die Entsorgung dieser Abfälle wird von jedem Seeschiff für jeden begonnenen Zeitraum von zwei Tagen in Abhängigkeit von der Schiffsgröße eine Abfallentsorgungsgebühr erhoben. Die Gebühr wird zusammen mit den Hafengebühren eingezogen. Aus dieser Gebühr wird die Dienstleistung der Auffangeinrichtung vergütet. Jedem Seeschiff wird die der Schiffsgröße entsprechende Anzahl Behältnisse bei Ankunft und jeweils nach zwei Tagen Liegezeit zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen für das Schiff nur dann, wenn weitere Behälter angefordert werden.
Die von allen Seeschiffen für jeden begonnenen Zeitraum von zwei Tagen zu zahlende Gebühr und die Anzahl der gelieferten Behältnisse sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Schiffsgröße

Gebühr (€)

Anzahl Behältnisse



Bremerhaven

Bremen





Bis 500 BRZ

10,88

1 Behälter zu 240 l

1 Sack zu 120 l





501 bis 1500 BRZ

11,53

1 Behälter zu 240 l

1 Sack zu 120 l





1501 bis 2500 BRZ

19,05

1 Behälter zu 240 l

1 Sack zu 120 l





2501 bis 3500 BRZ

38,09

1 Behälter zu 240 l

2 Säcke zu je 120 l





3501 bis 6000 BRZ

76,18

2 Behälter zu je 240 l

4 Säcke zu je 120 l





Mehr als 6000 BRZ

114,27

3 Behälter zu je 240 l

6 Säcke zu je 120 l





Auf Anforderung des Schiffes liefert die Auffangeinrichtung weitere Behältnisse. Für weitere Behältnisse wird eine Gebühr wie folgt erhoben und zusammen mit den Hafengebühren eingezogen:

Bremerhaven:

je Behälter zu 240 l

20,74 €

Bremen:

je Sack zu 120 l

10,37 €

Speiseöl wird in den nachstehend aufgeführten Mengen kostenlos entsorgt, wenn es in verschlossen Behältern (Fässern, Kanistern) von nicht mehr als 30 l Fassungsvermögen zur Entsorgung bereitgestellt wird:

Schiffe

bis

3500 BRZ:

1 Behälter

Schiffe

bis

6000 BRZ:

2 Behälter

Schiffe

über

6000 BRZ:

3 Behälter.

6.1.2
Fahrgastschiffe müssen die für die Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen erforderliche Anzahl Großbehälter oder Container bei der Auffangeinrichtung anfordern. Die Entsorgung erfolgt auf Grundlage eines zwischen dem Betreiber des Schiffs und der Auffangeinrichtung geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu Konditionen, die zwischen Schiff und Auffangeinrichtung vereinbart werden. Die Auf-fangeinrichtung stellt die Entsorgungskosten dem Schiff in Rechnung.
6.2
Für die Entsorgung dieser Abfälle wird von jedem Seeschiff für jeden Hafenanlauf in Abhängigkeit von der Schiffsgröße und ungeachtet der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Auffangeinrichtung eine Entsorgungsabgabe erhoben. Die Abgabe wird zusammen mit den Hafengebühren eingezogen. Aus den Einnahmen dieser Abgabe werden Schiffen, die in den Bremischen Häfen Ölschlämme und Bilgenöle entsorgen, die Kosten der Entsorgung bis zu bestimmten Höchstbeträgen erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag und wird von der Hafengebührenstelle vorgenommen.
Die Höhe der Entsorgungsabgabe beträgt pro 100 BRZ 1,40 €, jedoch für ein Schiff mindestens 14,00 € und höchstens 300,00 €. Für Autocarrier und Ro-Ro-Schiffe reduziert sich diese Abgabe um 50%.
Die Entsorgung von Ölschlämmen und Bilgenölen erfolgt auf Anforderung des Schiffes jeweils auf Grundlage eines zwischen Schiff und Auffangeinrichtung geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu Konditionen, die zwischen Schiff und Auffangeinrichtung vereinbart werden. Die Auffangeinrichtung stellt die Entsorgungskosten dem Schiff in Rechnung. Mit Entrichtung der Entsorgungsabgabe erwirbt das Schiff jedoch einen Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Der Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Gestellung des Entsorgungsfahrzeugs (450 €) und einem mengenabhängigen Betrag (24 € je m3). Die Erstattung erfolgt bis zu folgenden Höchstgrenzen:

BRZ

Max. erstattungsfähige Menge

Max. Erstattungsbetrag




bis 1500

4 m3


546 €







1501 bis 3500

6 m3


594 €







3500 bis 6000

10 m3


690 €







6001 bis 10000

15 m3


810 €







10001 bis 30000

22 m3


978 €







Mehr als 30000

30 m3


1170 €


Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, sondern nicht-pumpfähige Abfälle erzeugen, die in Fässern abgeben werden müssen, haben ebenfalls die Entsorgungsabgabe zu entrichten. Auch diese Schiffe erwerben mit Entrichtung der Abgabe einen Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Der Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Gestellung des Entsorgungsfahrzeugs (200 €) und einem mengenabhängigen Betrag (1,20 € je Liter). Die Erstattung erfolgt bis zu den oben aufgeführten Höchstgrenzen für pumpfähige Ölabfälle.
Schiffe, die die Bremischen Häfen mindestens zweimal monatlich anlaufen und Schiffe, denen ein ständiger Liegeplatz in einem Bremischen Hafen an mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen im Jahr zugewiesen wurde, werden auf Antrag von der Entrichtung der Entsorgungsabgabe befreit. Befreite Schiffe haben keinen Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten.
6.3
Seeschiffe, die mit einer Abgasreinigungsanlage ausgerüstet sind, können Rückstände aus der Abgasreinigung in einer Menge bis zu 3 m3 entsorgen. Die Zeit für die Übergabe (Pumpzeit) darf höchstens eine Stunde betragen. Die anfallenden Kosten werden gegen Vorlage der Entsorgungsrechnung von der Hafengebührenstelle erstattet. Die Kosten für Größere Mengen und/oder längere Pumpzeiten gehen zu Laten des Schiffes.
6.4
Alle sonstigen Abfälle aus dem Schiffsbetrieb (z.B. Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen und Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen), alle Ladungsreste (z.B. ölhaltiges Wasser aus der Reinigung von Ladetanks und vermischte feste Abfälle aus der Reinigung von Schiffsladeräumen) und Fäkalwasser werden durch die unter Ziffer 5 aufgeführten Auffangeinrichtungen auf Anforderung des Schiffes entsorgt. Die Entsorgung erfolgt auf Grundlage eines zwischen Schiff und Auffangeinrichtung geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu Konditionen, die zwischen Schiff und Auffangeinrichtung vereinbart werden. Die Auffangeinrichtung stellt die Entsorgungskosten dem Schiff in Rechnung.
Müssen in besonderen Einzelfällen Abfälle einer bestimmten Art entsorgt werden, für die keine Auffangeinrichtung vorgehalten wird, ist die Entsorgungsmöglichkeit unter Beteiligung der unter Ziffer 1 genannten Behörden zu prüfen. Gegebenenfalls legt die Abfallbehörde besondere Auflagen fest. Wird eine Entsorgungsmöglichkeit gefunden, erfolgt die Entsorgung aufgrund eines zwischen dem Schiff als Abfallerzeuger und dem jeweiligen Entsorgungsunternehmen geschlossenen Entsorgungsvertrags.
6.5
Der Umschlagsbetrieb, der das Schiff entladen hat, ermöglicht auf Anforderung des Schiffes die Abgabe des Waschwassers. Das Schiff muss über ausreichende Pumpkapazität verfügen, um das Waschwasser aus der Laderaumbilge bzw. aus einem Sammeltank in das Entsorgungsfahrzeug pumpen zu können. Alle Kosten, die für die Übernahme und Entsorgung des Waschwassers entstehen, werden dem Schiff in Rechnung gestellt, sofern der Beförderungsvertrag für die betreffende Ladung hierzu keine anderen Bestimmungen enthält.
7.
7.1
Jedes Schiff meldet vor Ankunft im Hafen über den örtlichen Vertreter (Agent, Schiffsmakler, Reedereivertreter) die Angaben über die an Bord befindlichen Abfälle und die beabsichtigte Entsorgung gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG an die Hafenbehörde. Liegt die Meldung eines Schiffes nicht vor, fordert die Hafenbehörde den örtlichen Vertreter des Schiffes auf, für die Abgabe der Meldung zu sorgen.
Die Mitarbeiter der Auffangeinrichtungen für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle erhalten von der Hafenbehörde die erforderlichen Informationen über Schiffsankünfte und Schiffsabfahrten. Aufgrund dieser Informationen beliefert die Auffangeinrichtung die Schiffe zeitgerecht und unaufgefordert mit Abfallbehältern.
Die Entsorgung aller anderen Abfallarten erfolgt nur auf Anforderung. Der Vertreter des jeweiligen Schiffes beauftragt eine geeignete Auffangeinrichtung mit der Entsorgung. Die Auffangeinrichtung meldet durchgeführte Entsorgungen der Hafenbehörde.
7.2
Nach den Vorschriften der Richtlinie 2000/59/EG sind alle Abfälle vor Auslaufen des Schiffes in eine Auffangeinrichtung abzugeben, es sei denn, an Bord des Schiffes ist genügend spezifische Lagerkapazität vorhanden für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt bis zum Abgabehafen noch anfallenden Abfälle.
Die Hafenbehörde prüft durch stichprobenartige Kontrollen, ob die Lagerkapazität für die jeweiligen Abfallarten ausreicht. Hierzu werden die Anmeldungen der Schiffe ausgewertet, außerdem werden mit Unterstützung der Wasserschutzpolizei Kontrollen an Bord der Schiffe durchgeführt.
Die Frage, ob eine ausreichende spezifische Lagerkapazität vorhanden ist, wird nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls entschieden. Zur Entscheidungshilfe kann die Aufstellung in Anlage 3 herangezogen werden.
Bei nicht ausreichender Lagerkapazität ordnet die Hafenbehörde die Entsorgung der Abfälle an. Bei ausreichender Lagerkapazität kann das Schiff mit den Abfällen an Bord auslaufen. Bestehen Zweifel an der Absicht, die Abfälle im nächsten Anlaufhafen ordnungsgemäß zu entsorgen, informiert die Hafenbehörde die zuständige Behörde des nächsten Hafens über die bei Auslaufen an Bord befindlichen Abfälle.
8.
Bei Einsammeln und Übernahme von Schiffsabfällen entstehen keine Emissionen in Form von Lärm, Staub und Gerüchen, die über die Emissionen hinausgehen, die im Rahmen des Ladungsumschlags im Hafen als unvermeidbar hingenommen werden müssen. Bei der Entsorgung flüssiger pumpfähiger Abfälle kann ein unbeabsichtigter Austritt von Flüssigkeiten und eine dadurch verursachte Gewässerverunreinigung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Bremische Hafenordnung schreibt deshalb vor, dass vor Beginn der Übergabe pumpfähiger Abfälle sowohl vom abgebenden Schiff als auch vom übernehmenden Fahrzeug die erforderlichen Absprachen und Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen und in einer Prüfliste dokumentiert werden. Ein Muster der Prüfliste ist als Anlage 4 beigefügt. Kommt es dennoch zu einem unbeabsichtigten Freiwerden, ist dies der Hafenbehörde zu melden. Im Falle einer Gewässerverunreinigung informiert die Hafenbehörde die Rufbereitschaft der Wasserbehörde, die die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gewässers bzw. zur Reinigung festlegt.
In der Hafengruppe Bremen werden die von den Schiffen eingesammelten Abfallsäcke in verschlossenen schlammdichten Containern befördert. Der ordnungsgemäße Zustand der Container wird in Form jährlicher Prüfungen durch eine unabhängige Stelle gewährleitstet. Dadurch ist im normalen Betrieb eine Freisetzung von Abfällen während der Beförderung auszuschließen, eine Belästigung durch Gerüche ist nicht feststellbar.
In der Hafengruppe Bremerhaven werden die hausmüllähnlichen Abfälle von Schiffen in Abfallbehältern aus starrem Kunststoff mit Deckel eingesammelt. Die Behälter werden auf einem Lastkraftwagen aufrecht stehend zur Abfallpresse befördert. Auch hier ist im normalen Betrieb eine Freisetzung von Abfällen auszuschließen und eine Belästigung durch Gerüche nicht feststellbar. Der ordnungsgemäße Zustand der Abfallpresse wird in Form jährlicher Prüfungen durch eine unabhängige Stelle gewährleistet.
Gefährliche Abfälle unterliegen zusätzlich den gefahrgutrechtlichen Vorschriften und werden nur in verschließbaren, baumustergeprüften und zugelassenen Behältern befördert. Dadurch ist im normalen Betrieb eine Freisetzung von festen oder flüssigen Stoffen oder von Dämpfen auszuschließen.
Die weitere Behandlung der Abfälle erfolgt ausschließlich in Anlagen, die gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz zugelassen bzw. planfestgestellt worden sind. Mögliche Auswirkungen auf die Umwelt sind in den entsprechenden Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren berücksichtigt worden.
9.
Stellt ein Schiffsführer oder der Makler bzw. Betreiber eines Schiffes Unzulänglichkeiten im System der Entsorgung von Schiffsabfällen fest, so erfolgt eine Meldung an die Hafenbehörde. Die Hafenbehörde geht den Hinweisen nach. Sind Unzulänglichkeiten bei einer bestehenden Hafenauffangeinrichtung festzustellen, sorgt die Hafenbehörde unter Beteiligung der Abfallbehörde für die Verbesserung der Entsorgung. Wird beanstandet, dass die Entsorgung bestimmter Abfallarten nicht möglich ist, untersucht die Hafenbehörde unter Beteiligung der Abfallbehörde, ob eine weitere Auffangeinrichtung vorgehalten werden muss und sorgt gegebenenfalls dafür, dass die für notwendig befundene weitere Auffangeinrichtung eingerichtet wird.
10.
10.1
Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit An-lagen I, II, III, IV und V (Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens vom 12. März 1996, BGBl. II S. 399), zuletzt geändert durch Entschließung MEPC. 193 (61) (BGBl. 2013, II, S. 1098).
Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC Code) Neufassung durch Entschließung MSC 176 (79) (VkBl. 2007, S. 8, 80 und 152), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.212 (81) (VkBl. 2010, S. 653).
10.2
Richtlinie 2000/59 EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 S. 81), zuletzt geändert durch Verordnung 1137/2008/EG (ABl. L 311 S. 1).
Verordnung (EG) Nummer 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nummer L 342 vom 22.12.2009 S. 1).
Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Verordnung über tierische Nebenprodukte - (ABl. Nummer L 300 vom 14.11.2009 S. 1; RL 2010/63/EU - ABl. Nummer L 276 vom 20.10.2010 S. 33).
10.3
Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt (See-Umweltverhaltensverordnung – SeeUmwVerhV), verkündet als Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 13.08.2014 (BGBl. I S. 1371).
Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen (Anlaufsbedingungsverordnung – AnlBV) in der Fassung der Bekanntmachung in Artikel 1 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2004 (BGBl. I. S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13.08.2014 (BGBl. I S. 1371).
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. 02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324).
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall AbfBeauftrV vom 26.10.1977 (BGBl. I S. 1913).
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung – AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24.02.2012 BGBl I S. 212).
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV) verkündet als Artikel 1 der Verordnung vom 05.12.2013 (BGBl. I S. 4043).
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) vom 10.9.1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 05.12.2013 (BGBl. I S. 4043).
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 05.12.2013 (BGBl. I S. 4043).
Altölverordnung (AltölV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.4.2002 (BGBl. I S. 1368), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom 24.02.2012 BGBl I S. 212).
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BlmSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740).
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BlmSchV) in der Fassung vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973).
10.4
Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (BremHSLG) vom 19.11.2002 (Brem.GBl. S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.01.2014 (Brem.GBl. S. 60).
Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (HafAEVO) vom 05.02.2003 (Brem.GBl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27.11.2013 (Brem.GBl. 2014 S. 61).
Bremische Hafenordnung vom 24.04.2001 (Brem.GBl. S.91), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Hafenordnung und der Hafengebührenordnung vom 03.12.2014 (Brem.GBl. S. 719).
Bremische Hafengebührenordnung (HGebO) vom 15.03.2006 (BremGBl. S 135, Berichtigt S. 157 und S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Hafenordnung und der Hafengebührenordnung vom 03.12.2014 (Brem.GBl. S. 719).
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BremAGKrW-/AbfG) vom 02.02.2010 (Brem.GBl. S. 125).
Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen (AbfOG) vom 18.12.2001 (Brem.GBl. S. 543), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 19.11.2013 (Brem.GBl. S. 581).

Bremen, im August 2015

Hansestadt
Bremisches Hafenamt


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