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Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit

Veröffentlichungsdatum:15.02.2007 Inkrafttreten15.02.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.02.2007 bis 30.09.2020Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)ArbZG § 16, ArbZG § 17, BremDSG § 7

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Dienstvereinbarungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:10.02.2007
Fassung vom:10.02.2007
Gültig ab:15.02.2007
Gültig bis:30.09.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 16 ArbZG, § 17 ArbZG, § 7 BremDSG
Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit

Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit

1.

(1) Die Einführung sowie die Regelung der gleitenden Arbeitszeit bei den einzelnen Dienststellen und Eigenbetrieben ist in einer zwischen den Dienststellen- bzw. Eigenbetriebsleitungen und dem örtlichen Personalrat abzuschließenden Dienstvereinbarung festzulegen. Dabei sind die nachstehenden Grundsätze zu beachten.

(2) Die Dienstvereinbarung bedarf der Zustimmung des zuständigen Senators.

2.

Grundsätzlich gilt die gleitende Arbeitszeit für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

3.

Einschränkungen des Personenkreises dürfen nur vorgenommen werden, soweit es dienstliche oder betriebliche Gründe erfordern, z. B. für unterrichtendes Personal, Hausmeister und Betriebspersonal sowie Bedienstete mit dienstplanmäßiger Arbeitszeit (insbesondere Schicht- und Wechselschichtdienste).

4.

Die Dienststellenleitung kann mit Zustimmung des örtlichen Personalrats aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit für einen Zeitraum bis zu jeweils einem Monat einschränken oder aufheben.

5.

Die in den einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen, z. B.

im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171)
im Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch das sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 1164)
im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),
in der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 19. November 1968 (Brem.GBl. S. 185)

festgelegten Höchstgrenzen der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit sind zu beachten.

Die in der Integrationsvereinbarung im Sinne von § 83 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Dezember 2001 enthaltenen Regelungen zur Beschäftigung und zum Ausgleich von Behinderungen sind ebenfalls zu beachten. In den Dienststellen, in denen behinderte Menschen aus behinderungsbedingten Gründen eine Bedienung des Erfassungsgerätes nicht oder nur erschwert vornehmen können (z.B. kleinwüchsige oder auf einen Rollstuhl angewiesene Beschäftigte), ist mindestens ein Erfassungsgerät in einer für sie zugänglichen Höhe oder höhenverstellbar anzubringen. Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sind diese Beschäftigten von der Teilnahme an der elektronischen Arbeitszeiterfassung befreit.

6.

Die regelmäßige Arbeitszeit bestimmt sich für Beamtinnen und Beamte nach § 2 der Bremischen Arbeitszeitverordnung und für Beschäftigte nach § 6 TVöD / TV-L. Die Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag, der auf einen Werktag (außer Sonnabend) fällt, anteilig.

7.

Der Dienst bei gleitender Arbeitszeit soll nicht vor 6.30 Uhr beginnen und nicht nach 19.00 Uhr enden.

Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können innerhalb dieser Rahmenzeit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmt werden; sie soll zehn Stunden nicht überschreiten, es sei denn, dass unabwendbare dienstliche Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.

Die tägliche Arbeitszeit ist durch eine auf die Arbeitszeit nicht anrechenbare Ruhepause von mindestens dreißig Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und von fünfundvierzig Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen.

8.

(1) Der Dienst bei gleitender Arbeitszeit beginnt spätestens um 9.00 Uhr und endet montags bis donnerstags nicht vor 15.00 Uhr und freitags nicht vor 13.30 Uhr.

(2) Soweit die Funktionsfähigkeit der Organisationseinheit nicht beeinträchtigt wird, kann die oder der Vorgesetzte im Einzelfall Ausnahmen vom Beginn und Ende der Kernarbeitszeit zulassen.

9.

Für Teilzeitbedienstete gelten entsprechend reduzierte Arbeitszeiten. Die Arbeitstage und täglichen Arbeitszeiten werden einvernehmlich zwischen Bediensteten und Dienststellenleitung vereinbart.

10.

(1) Über- und Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit werden am Monatsende festgestellt.

(2) Dabei sind Überschreitungen bis zu 20 Stunden oder Unterschreitungen bis zu 10 Stunden zulässig. Bei Teilzeitbediensteten vermindert sich diese Stundenzahl entsprechend. Die Über- oder Unterschreitungen werden auf den nächsten Kalendermonat übertragen.

(3) Die Höchstgrenzen nach Abs. 2 dürfen überschritten werden, wenn ein Ausgleich wegen Urlaub, Krankheit, aus anderen zwingenden persönlichen oder aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

(4) Im Rahmen der Grenzen gemäß Abs. 2 kann ein Freizeitausgleich im Umfang von zwei Tagen im Monat nach Abstimmung mit der oder dem Vorgesetzten genommen werden. Der Ausgleich ist auch an zwei Tagen im Monat jeweils bis oder ab 12.00 Uhr möglich.

11.

(1) Mit Ausnahme des in Ziff. 3 genannten Personenkreises sind alle Angehörigen des bremischen öffentlichen Dienstes verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen. Die Zeiterfassung erfolgt grundsätzlich elektronisch, es sei denn, aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen (z. B. Größe der Dienststelle, regelmäßige ganztägige Abwesenheit durch Außendienst) wird eine andere Arbeitszeiterfassung vereinbart. Die Bediensteten führen ihr Arbeitszeitkonto selbst.

Für den Fall, dass das elektronische Zeiterfassungssystem ausfällt oder bei Verlust der Ausweiskarten, sind die Angaben der Bediensteten Grundlage für die Bestimmung der geleisteten Arbeitszeit (manuelle Erfassung).

(2) Die Führung des elektronischen Arbeitszeitkontos durch die Bediensteten wird durch eine ergonomische Gestaltung der Bedienungsoberfläche unterstützt.

(3) Die für die Zeiterfassung notwendigen Hilfsmittel werden den Bediensteten von den Dienststellen kostenlos zur Verfügung gestellt.

(4) Erfassungszeitraum (zugleich Kontroll- und Ausgleichsmonat) ist der Kalendermonat.

(5) Für die elektronische Zeiterfassung wird ein einheitliches Verfahren verwendet. Zur Zeit noch eingesetzte andere Verfahren sind innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung abzulösen.

12.

(1) Die Zeiterfassungsnachweise sind regelmäßig aufzurechnen, um am Monatsschluss die Mehr- oder Minderarbeitsstunden festzustellen. Bei der elektronischen Zeiterfassung werden folgende Auswertungen automatisch durch das System durchgeführt und im Kontoauszug ausgewiesen:

Ermittlung des Ist-Zeitsummenkontostandes (tatsächliche Arbeitszeit)
Ermittlung des Soll-Zeitsummenkontostandes (regelmäßige Arbeitszeit)
Ermittlung der Über- bzw. Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit (kumulierter Zeitsaldo).

(2) Die oder der Vorgesetzte erhält folgende monatliche Auswertungen aus den Arbeitszeitkonten:

Buchungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Abwesenheiten, die nicht über ein MiP-Antragsverfahren abgedeckt sind
Arbeitszeitkonten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Überschreitungen der nach Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1 zulässigen Plus- oder Minusstunden (nur Angabe des Saldos).

(3) Das Personalbüro erhält monatlich Mitteilungen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitszeitkonto einen höheren Saldo als die nach Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1 zulässigen Zeitüber- und Zeitunterschreitungen aufweist (nur Angabe des Saldos).

(4) Die Bediensteten können ihren aktuellen Arbeitszeitsaldo jederzeit einsehen.

(5) Weitere Auswertungen sind nicht zulässig.

13.

(1) Für private Erledigungen sind grundsätzlich die sich aus der Rahmenzeitregelung ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.

(2) Die Pause im Umfang von 30 bzw. 45 Minuten wird automatisch berücksichtigt. Dabei ist es unerheblich, ob das Dienstgebäude verlassen wird oder nicht. Eine beim Verlassen des Dienstgebäudes über 30 bzw. 45 Minuten hinausgehende Ausdehnung der Pause gilt als private Unterbrechung.

14.

(1) Bei Urlaub, Krankheit, Kuren, Dienstreise oder ganztägiger Dienstbefreiung gilt die tägliche Arbeitszeit als geleistet. Entsprechendes gilt bei vorzeitiger Beendigung des Dienstes wegen akuter Erkrankung. Die Abwesenheiten werden im Arbeitszeitkonto (Statusbuchungen) folgendermaßen gekennzeichnet:

EU

=

Erholungsurlaub

SU

=

Sonderurlaub

BU

=

Bildungsurlaub

FB

=

Fortbildung (länger als 6 Std.)

FA

=

Freizeitausgleich

KR

=

Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit

DR

=

Dienstreise

DG

=

Dienstgang

DB

=

Dienstbefreiung

(2) Soweit ausnahmsweise für besonders wichtige, außerhalb des Arbeitsplatzes beginnende oder endende private Angelegenheiten eine nicht ganztägige Dienstbefreiung oder Arbeitsbefreiung gewährt wird, gilt die hierdurch ausgefallene Arbeitszeit als geleistet. Bei Arztbesuchen gilt die Regelung des § 29, Abs. 1, Buchstabe f TVöD / TV-L, auch für Beamtinnen und Beamte. Im übrigen bleiben die tarif- bzw. beamtenrechtlichen Bestimmungen unberührt.

(3) Jedes Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes ist durch Buchungen am Zeiterfassungssystem festzuhalten.

15.

Bei ganztägigen Dienstreisen gilt die tägliche Arbeitszeit als geleistet, es sei denn, dass über die tägliche Arbeitszeit hinaus Dienst am Geschäftsort zu leisten ist oder notwendige Reisezeiten anfallen. In diesen Fällen stellt die Rahmenzeit die maximale Anrechnungsmöglichkeit dar.

16.

Dienstgänge/Außendienste sind voll auf die Arbeitszeit anzurechnen und einzeln nachzuweisen.

Wenn infolge eines Dienstganges/Außendienstes die Arbeitszeit nicht im Dienstgebäude begonnen oder beendet wurde, ist das Betreten bzw. Verlassen des Dienstgebäudes elektronisch festzuhalten und das Arbeitszeitkonto nachträglich um den tatsächlichen Dienstbeginn bzw. um das tatsächliche Dienstende zu korrigieren. Nur wenn der Dienst in einem anderen Dienstgebäude begonnen oder beendet wird, das an der zentralen Arbeitszeiterfassung der bremischen Verwaltung angeschlossen ist, sind soweit möglich Dienstbeginn oder -ende an den Erfassungsgeräten dieses Dienstgebäudes zu buchen.

17.

Arbeitszeitguthaben aus angeordneter oder nachträglich genehmigter Mehrarbeit bzw. Überstunden sind zunächst mit Arbeitszeitschulden aus der Gleitzeit aufzurechnen. Danach kann für derartige Arbeitszeitguthaben ein Freizeitausgleich auch in der Kernzeit gewährt werden. Ein Zeitguthaben aus angeordneter oder nachträglich genehmigter Mehrarbeit bzw. Überstunden kann neben dem höchstzulässigen Arbeitszeitguthaben innerhalb der Rahmenarbeitszeit bestehen.

18.

(1) Bei der elektronischen Zeiterfassung ist das Arbeitszeitkonto mit folgenden Angaben durch die/den Beschäftigten im System abrufbar:

Name, Vorname
Dienststelle, ggf. Postfach / Anschrift, Organisationskennzeichen, Organisation
tägliche Soll- und Ist-Arbeitszeit mit Zeit- und Statusbuchungen gem. Ziff. 14 sowie Systembuchungen
monatliche Soll- und Ist-Arbeitszeit
monatliche Über- bzw. Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit (Monatssaldo).

Manuelle Korrekturen und Ergänzungen der Daten werden auf dem Kontoauszug gekennzeichnet [Web: Kommentar]. Korrekturen durch die Bediensteten selbst sind im aktuellen und im Vormonat möglich.

(2) Die Kontoauszüge werden gem. § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zwei Jahre im System vorgehalten. Sie sind nur zur Überprüfung durch die Vorgesetzten nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde gem. § 17 Abs. 4 ArbZG zugänglich zu machen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Zeiterfassung und der Zeitsummenrechnung müssen bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Erfassung der Daten gegenüber der Dienststelle schriftlich geltend gemacht werden. Sollten hieraus Korrekturbedarfe entstehen, können diese vom zuständigen Personalbüro im Rahmen der im Datenschutzkonzept beschriebenen Regelungen vorgenommen werden. Korrekturen und Ergänzungen sind nach Ablauf von drei Kalendermonaten nicht mehr möglich.

(3) Das Zeiterfassungssystem wählt monatlich 15 % aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der elektronischen Zeiterfassung in einer Zufallsstichprobe aus. Für diese Personen erhält der/die jeweilige Vorgesetzte Einsicht auf die Kontoauszüge der letzten drei Monate. Die Vorgesetzten haben die Aufgabe, die Richtigkeit der Zeiterfassung zu überprüfen und die Einhaltung der Dienstvereinbarung zu überwachen. Die Einsichtnahme wird protokolliert und im Kontoauszug vermerkt.

(4) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Verstoßes gegen diese Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit begründen, hat der Dienstvorgesetzte das Recht, in das Arbeitszeitkonto des/der Bediensteten Einsicht zu nehmen. Dies ist nur über den zentralen Administrator entsprechend dem Datenschutzkonzept auf schriftliche Anforderung hin möglich. Die oder der Bedienstete ist von dieser Einsichtnahme unverzüglich zu informieren. Die Einsichtnahme wird im System protokolliert und im aktuellen Kontoauszug vermerkt.

19.

(1) Die bei der Arbeitszeiterfassung erhobenen und im Zeiterfassungssystem gespeicherten Daten dürfen nur zur Herstellung der in Ziffer 12 und 18 genannten Auswertungen verarbeitet werden. Leistungs- und Verhaltenskontrollen dürfen mit der Zeiterfassung nicht durchgeführt werden.

(2) Das Zeiterfassungssystem wird als zentrales Server-System installiert. Es findet keine Kopplung mit anderen EDV-Systemen statt. Fernwartung wird nach den Maßgaben des BVN-Sicherheitskonzeptes nur nach vorheriger Anmeldung beim Betreiber und dessen Freigabe durchgeführt.

(3) Die Dienststellen haben jeweils nur Zugriff auf die Daten ihrer Bediensteten.

(4) Bei der elektronischen Zeiterfassung dürfen nur folgende personenbezogene Stammdaten erfasst und verarbeitet werden:

Name, Vorname
Organisationskennzeichen
Dienststelle
Organisation und Anschrift
Arbeitszeitmodell
Nummer der Code-Karte
Zeitbuchungen und Statusbuchungen gem. Ziff. 14
Identifizierungsmerkmal des Erfassungsgerätes.

(5) Die Anlagen zu dieser Dienstvereinbarung enthalten das Datenschutz/Datensicherheitskonzept (Anlage 1), die Dokumentation des Self-Services Zeiterfassung im MiP (Anlage 2) sowie die Systemdokumentation des Datenbankbetreibers (Anlage 3).

(6) Die mit der Hilfe der elektronischen Zeiterfassung erfassten und gespeicherten Daten werden durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unzulässige Verarbeitung sowie Einsicht durch Unbefugte gesichert. Einzelheiten werden im Datenschutz/Datensicherheitskonzept festgelegt (Anlage 1). Dazu gehört unter anderem:

eine Dokumentation der eingesetzten Software,
die Beschreibung der Vernetzungsstruktur,
die Beschreibung der Schnittstelle zum Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterportal
die Beschreibung der Benutzungsrollen und deren Zugriffsrechte sowie
die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 7 Absatz 4 BremDSG.

(7) Die zur elektronischen Zeiterfassung eingesetzten Geräte sind in den örtlichen Dienstvereinbarungen zu dokumentieren (siehe Ziff. 2.1. und Anlage 1 des Datenschutz/Datensicherheitskonzepts)

(8) Die gespeicherten Daten sind einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ziff. 18 Absatz 2 für die weitere Verarbeitung zu sperren. Sind Einwendungen geltend gemacht worden, erfolgt die Sperrung erst innerhalb von zwei Wochen nach Klärung der Unstimmigkeiten.

20.

(1) Die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter im Personalbüro nimmt folgende Aufgaben wahr:

die Zuweisung von Arbeitszeitmodellen sowie Eingabe und Pflege von personenbezogenen Stammdaten,
die Auswertung der Listen über Arbeitszeitkonten, die ein höheres Saldo als die nach Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1 zulässigen Zeitüber- und Zeitunterschreitungen aufweisen.

(2) Soweit die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter aufgrund der monatlichen Auswertungen Nachfragen hat, klärt sie oder er diese bei den jeweiligen Vorgesetzten.

21.

Vor der Umstellung auf eine elektronische Arbeitszeiterfassung erhalten alle Bediensteten, die an der Gleitzeit teilnehmen, eine gründliche Einweisung in die Funktionsweise des Zeiterfassungssystems.

22.

(1) Die örtlichen Dienstvereinbarungen sind so abzuschließen, dass auf den Inhalt dieser Grundsätze verwiesen wird. Lediglich die vereinbarten Abweichungen sind unter Nennung der Ziffern dieser Grundsätze, von denen abgewichen wird, gesondert in der örtlichen Dienstvereinbarung aufzuführen.

(2) Abweichungen von diesen Grundsätzen bedürfen der Zustimmung des Senators für Finanzen und des Gesamtpersonalrats für das Land und die Stadtgemeinde Bremen, dabei sind Abweichungen von den in Ziff. 7 Satz 1, Ziff. 8 Abs. 1 und Ziff. 10 Abs. 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen insbesondere zur Umsetzung familienfreundlicher Arbeitszeiten und bei alternativen Organisationsformen wie z. B. Teamarbeit möglich.

(3) Die Anlagen sind Bestandteil dieser Dienstvereinbarung und können im Mitbestimmungsverfahren mit dem Gesamtpersonalrat geändert werden, ohne dass es einer Kündigung dieser Dienstvereinbarung bedarf.

(4) Abgeschlossene Dienstvereinbarungen über die Einführung und Regelung der gleitenden Arbeitszeit sind dem Senator für Finanzen in Form eines Abdrucks zuzuleiten.

(5) Diese Grundsätze gelten ab 15. Februar 2007. Die Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit vom 17. März 1999 behalten für die noch nicht auf das webbasierte System umgestellten Anlagen übergangsweise Gültigkeit.

Bremen, den 10. Februar 2007

Der Senator für Finanzen

Gesamtpersonalrat für das
Land und die Stadtgemeinde Bremen

gez. Hans-Henning Lühr
Hans-Henning Lühr
Staatsrat

gez. Edmund Mevissen
Edmund Mevissen
Vorsitzender


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