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Dienstvereinbarung über die Verarbeitung von Bewerber/-innen-, Teilnehmer/-innen- und Lehrgangsdaten bei der Durchführung des Fortbildungsprogramms des Senators für Finanzen mit Hilfe von Arbeitsplatzrechnern

Veröffentlichungsdatum:27.04.2004 Inkrafttreten27.04.2004 Bezug (Rechtsnorm)LHO § 26
Zitiervorschlag: "Dienstvereinbarung über die Verarbeitung von Bewerber/-innen-, Teilnehmer/-innen- und Lehrgangsdaten bei der Durchführung des Fortbildungsprogramms des Senators für Finanzen mit Hilfe von Arbeitsplatzrechnern"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Dienstvereinbarungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:30.06.1989
Fassung vom:27.04.2004
Gültig ab:27.04.2004
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 26 LHO
Dienstvereinbarung über die Verarbeitung von Bewerber/-innen-, Teilnehmer/-innen- und Lehrgangsdaten bei der Durchführung des Fortbildungsprogramms des Senators für Finanzen mit Hilfe von Arbeitsplatzrechnern

Dienstvereinbarung
über die Verarbeitung von Bewerber/-innen-, Teilnehmer/-innen- und
Lehrgangsdaten bei der Durchführung des Fortbildungsprogramms
des Senators für Finanzen mit Hilfe von Arbeitsplatzrechnern

vom 30. Juni 1989, geändert am 02.12.1993, am 02. August 2000,
in der Fassung vom 27.04.2004

zwischen



dem Senat der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen

und



dem Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch seinen Vorsitzenden

gem. § 22 der Dienstvereinbarung über den Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen vom 09.09.1986 sowie Ziffer 6.4 der Dienstvereinbarung über die Technikunterstützte Verarbeitung von Personaldaten und das dezentrale Verfahren zum Personalkostenmanagement und –controlling und zur Unterstützung der dezentralen Personalverwaltung (PuMa) vom 20.12.1995 (ABl. 1997, S. 163).

§ 1 Ziel

Ziel dieser Dienstvereinbarung ist die Gewährleistung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Teilnehmer/-innen des Fortbildungsprogramms des Senators für Finanzen.

§ 2 Gegenstand und Zweck des Verfahrens

Durch die Verarbeitung von Teilnehmer/-innen-, Bewerber/-innen- und Lehrgangsdaten mit Hilfe von Arbeitsplatzrechnern soll die organisatorische Abwicklung des Fortbildungsprogramms des Senators für Finanzen unterstützt werden.

Mit dem Verfahren können den Dienststellen und Vorgesetzten Informationen aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden, die für die Erfüllung der Aufgaben als Dienstvorgesetzte und/oder im Sinne des Strategischen Personalentwicklungskonzepts erforderlich und im Rahmen des Datenschutzkonzepts abgestimmt sind.

§ 3 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter/-innen des öffentlichen Dienstes des Landes und der Stadtgemeinde Bremen einschließlich der Wirtschaftsbetriebe gem. § 26 LHO.

§ 4 Organisation des Verfahrens

(1) Es werden zur Verarbeitung ausschließlich Bewerber/-innen-, Teilnehmer/-innen und Lehrgangsdaten gemäß der Datensatzbeschreibung der Anlage 1 des anliegenden Datenschutzkonzeptes für das Referat 33 erfasst und verarbeitet.

(2) Auswertungen mit personenbezogenen Daten, die an andere Stellen übermittelt werden, werden nur nach Anlage 2 „Auswertungen (Abfragen) des anliegenden Datenschutzkonzeptes, die der Abwicklung des Fortbildungsprogramms dienen“ vorgenommen. Anzugeben sind:

-
Name der Liste
-
Zweck
-
Rechtsgrundlage
-
Datenfelder
-
Auswahlkriterien
-
Empfänger
-
Vernichtungsfrist

(3) Zugrunde liegt eine webbasierte Intranet-Anwendung. Die password-geschützte Zugriffsberechtigung ist für die gem. Geschäftsverteilung zuständigen Mitarbeiter/-innen des Referats 33 vorgesehen.

(4) Die technische Ausstattung ergibt sich aus dem anliegenden Datenschutzkonzept.

(5) Das Verfahren ist eingebunden in das Self-Service-Angebot des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterportals der Freien Hansestadt Bremen; es bestehen Schnittstellen zum PuMa-Online-Verfahren, die im Datenschutzkonzept beschrieben sind. Darüber hinaus sind Schnittstellen nicht zulässig.

§ 5 Datenschutz

Die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes erfolgen durch die Regelungen des anliegenden Datenschutzkonzeptes bzw. den Regelungen des Datenschutzkonzeptes „Das Mitarbeiterinnen – und Mitarbeiterportal der bremischen Verwaltung (MiP)“, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Kontrollrechte des Gesamtpersonalrats

Der Gesamtpersonalrat hat das Recht, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Dienstvereinbarung, auch stichprobenweise, zu überzeugen. Zu diesem Zweck sind dem Gesamtpersonalrat bzw. von ihm benannten Sachverständigen sämtliche Unterlagen über das Verfahren sowie sämtliche Protokolle zugänglich zu machen. Ferner ist ihm unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften Zugang zu den technischen Einrichtungen zu gewähren.

§ 7 Veränderungen des Verfahrens

Zuständig und verantwortlich für die Verfahrensgestaltung und –weiterentwicklung ist das Referat 33 des Senators für Finanzen.

Die Anlagen sind Bestandteil dieser Dienstvereinbarung und können im Mitbestimmungsverfahren geändert werden, ohne dass es einer Kündigung dieser Dienstvereinbarung bedarf

§ 8 Schlussbestimmung

(1) Diese Dienstvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Dienstvereinbarungen im Zusammenhang mit der Einführung neuer Technologien vom 09. September 1986 sowie die Dienstvereinbarung über die Technikunterstützte Verarbeitung von Personaldaten und das dezentrale Verfahren zum Personalkostenmanagement und –controlling und zur Unterstützung der dezentralen Personalverwaltung (PuMa) vom 20.12.1995 (ABl. 1997, S. 163) bleiben unberührt.

Bremen, den


In Vertretung:


gez. Lühr

gez. Mevissen

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