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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 04/2013 - Änderung der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L)

Veröffentlichungsdatum:31.01.2013 Inkrafttreten31.01.2013 Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 04/2013 - Änderung der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:31.01.2013
Fassung vom:31.01.2013
Gültig ab:31.01.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 04/2013 - Änderung der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L)

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 04/2013 -
Änderung der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L)

Verteiler: „Alle Dienststellen mit Schulen“

Mit Rundschreiben Nr. 10/2012 vom 30. Juli 2012 wurden die Durchführungshinweise zur Entgeltordnung zum TV-L in der für die Freie Hansestadt Bremen geltenden Fassung übersandt. Bekanntlich konnten die Merkmale für IT-Beschäftigte nicht fristgerecht vereinbart werden, so dass die bisherigen Eingruppierungsmerkmale des BAT für diese Beschäftigten zunächst weiter galten (siehe auch Ausführungen in den Durchführungshinweisen unter Ziffer 3.1.4.5 sowie B. V zur vorübergehenden Fortgeltung der Merkmale für IT-Beschäftigte).

Zwischenzeitlich haben sich die Tarifvertragsparteien auch auf die Tarifmerkmale des Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L - Beschäftigte in der Informationstechnik - verständigt (Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TV-L). Für einen Antrag der Beschäftigten auf rückwirkende Eingruppierung zum 1. Januar 2012 nach diesen Merkmalen wurde eine über den 31. Dezember 2012 hinaus verlängerte Antragsfrist bis zum 31. August 2013 vereinbart (siehe Änderung des § 29a Absatz 7 TVÜ-Länder mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVÜ-Länder).

Da es sich bei den jetzt vereinbarten Merkmalen lediglich um eine redaktionelle Überarbeitung der Eingruppierungsmerkmale handelt, ist die verlängerte Antragsfrist aber eher theoretischer Natur. Materielle Verbesserungen haben sich nur bei Beschäftigten in der Datenerfassung ergeben. Hier wurde das bisherige BAT-Merkmal der Verg.Gr. VIII mit Aufstieg in die Verg.Gr. VII der Entgeltgruppe 4 TV-L zugeordnet. Für neu eingestellte Beschäftigte in der Datenerfassung in Entgeltgruppe 3 TV-L könnte sich danach eventuell eine Höhergruppie-rung nach Entgeltgruppe 4 TV-L ergeben.

Hinsichtlich einer inhaltlichen Überarbeitung der Merkmale wurde ergänzend in einer Niederschriftserklärung vereinbart, dass die Tarifvertragsparteien sich einig sind, nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen über Auswirkungen neuer Berufe und berufsbildungsrechtlicher Entwicklungen im Bereich der IT zu verhandeln.

Der Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TV-L regelt insbesondere die tarifvertraglichen Änderungen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme Berlins in die TdL. Bremen ist insoweit betroffen, als die im Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 16 enthaltenen Merkmale für die „Beschäftigte bei der Feuerwehr Bremen“ durch die Merkmale „Beschäftigte in Kraftfahrzeugwerkstätten des Landes Berlin“ ersetzt wurden.

Die vorstehenden Änderungen der Entgeltordnung zum TV-L sind rückwirkend zum 1. Januar 2012 Inkraft getreten.

Die aktualisierten Fassungen der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) sowie des TV-L (jeweils Stand 12. Dezember 2012) und des TVÜ-Länder (Stand 23. August 2012) einschließlich der Änderungstarifverträge Nr. 5 und Nr. 6 zum TV-L und des Änderungstarifvertrags Nr. 5 zum TVÜ-Länder sind auf der Homepage des KAV Bremen e.V. eingestellt und können unter www.kav-bremen.de in der Rubrik „Tarifverträge / TV-L“ heruntergeladen werden.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen
Referat 31
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail:
Tarifrecht@finanzen.bremen.de


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