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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2013 - Nachweis des Geburtstermins durch Kopie aus dem Mutterpass

Verbesserung des Datenschutzes bei Schwangeren

Veröffentlichungsdatum:12.08.2013 Inkrafttreten12.08.2013 Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2013 - Nachweis des Geburtstermins durch Kopie aus dem Mutterpass"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:12.08.2013
Fassung vom:12.03.2013
Gültig ab:12.08.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2013 - Nachweis des Geburtstermins durch Kopie aus dem Mutterpass

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2013 -
Nachweis des Geburtstermins durch Kopie aus dem Mutterpass

Verbesserung des Datenschutzes bei Schwangeren

Verteiler: „Alle Dienststellen mit Schulen“

Der Senat ist bemüht, den Datenschutz von schwangeren Frauen zu verbessern. Hierzu soll der Umgang mit Daten aus dem Mutterpass in diesem Rundschreiben erläutert werden.

Mitarbeiterinnen der öffentlichen Verwaltung im Land Bremen haben die Möglichkeit, eine bestehende Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin durch ein Zeugnis eines Arztes, einer Ärztin oder einer Hebamme nachzuweisen. Nach § 5 des Mutterschutzgesetztes hat der Arbeitgeber die Kosten für ein solches Zeugnis zu tragen; die Regelung gilt für Arbeitnehmerinnen und in Bremen auch für Beamtinnen.

Wird ein solches Zeugnis vorgelegt, besteht keine Notwendigkeit zur Vorlage des Mutterpasses. Ansonsten erfolgt der Nachweis durch Vorlage des Mutterpasses; sofern eine Kopie davon zur Personalakte genommen wird, werden die nicht erforderlichen Angaben geschwärzt.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail:
Dienstrecht@finanzen.bremen.de


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