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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2014 -
Reisekostenrecht; hier:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die
Neufestsetzung der Auslandstage- und
Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV)
vom 26. September 2013
Verteiler: „Alle Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen mit Schulen“
Gemäß § 3 Abs. 1 Bremische Auslandsreisekostenverordnung (BremARV) werden Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in Höhe der Beträge gezahlt, die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der ARV des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden.
Anliegend erhalten Sie einen Abdruck der Neufassung der o.g. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 26. September 2013, die am 01. Januar 2014 in Kraft tritt.
Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldtabelle berücksichtigt das durch die Wechselkurs- und Verbraucherpreisentwicklung veränderte Preisniveau in den jeweiligen Staaten.
Für im Jahr 2013 durchgeführte Dienstreisen, die erst 2014 abgerechnet werden, gelten die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder, die bis zum 31. Dezember 2013 festgesetzt sind.
Kontakt
Die Senatorin für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: Dienstrecht@finanzen.bremen.de
Anlage
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und -übernachtungsgelder (ARVVwV) vom 26. 9. 2013
Nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) wird im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), erlassen:
Die Auslandstage- und -übernachtungsgelder werden in Höhe der aus der Anlage ersichtlichen Beträge festgesetzt.
(1) Wird anlässlich einer Auslandsdienstreise die Mittagsverpflegung in einer Kantine eingenommen, beträgt das Auslandstagegeld nach § 3 Absatz 1 und 2 ARV 80 Prozent des in Spalte 2 der Anlage ausgewiesenen Betrages.
(2) Für notwendige Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Absatz 1 und 2 ARV 50 Prozent des in Spalte 3 der Anlage ausgewiesenen Betrages, höchstens jedoch 30 Euro.
(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und -übernachtungsgelder vom 29. Oktober 2012 (GMBl. 2012 S. 1234) außer Kraft.