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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 06/2014 -
Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgelts
nach dem TV-L und dem TVöD
Verteiler: „Alle Dienststellen mit Schulen“
Mit der Einführung der Tarifverträge TV-L und TVöD haben sich einige Änderungen zum Sonderurlaubsrecht für die Tarifbeschäftigten ergeben. In meinem Rundschreiben Nr. 22/2007 vom 6. August 2007 hatte ich deshalb ausführliche Hinweise zur Durchführung des § 28 TV-L/TVöD bekannt gegeben.
Zwischenzeitlich haben sich, insbesondere auch durch Veränderungen im beamtenrechtlichen Bereich, einige Änderungen ergeben. Aus diesem Grund habe ich die als Anlage 1 beigefügten „Hinweise zur Durchführung des § 28 TV-L/TVöD“ neu gefasst. Mein Rundschreiben Nr. 22/2007 vom 6. August 2007 wird hiermit aufgehoben.
In den Durchführungshinweisen haben sich insbesondere bei folgenden Punkten Änderungen ergeben, auf die ich besonders hinweise:
– Nr. 3.1 (Höchstdauer von 15 Jahren für Sonderurlaub aus familiären Gründen)
– Nr. 3.2 (Sonstiger/voraussetzungsloser Sonderurlaub bis zu 6 Jahren möglich)
– Nr. 4 (Neue Muster zu Vereinbarungen von Sonderurlaub)
– Nr. 5.7 (familienbezogener Sonderurlaub stellt keine schädliche Unterbrechung der Stufenlaufzeit dar)
Als Anlage 2 ist ein Merkblatt für die Beschäftigten beigefügt, das die Beschäftigten über die wesentlichen Auswirkungen von Sonderurlaub informieren soll und daher bei entsprechenden Anträgen ausgehändigt werden sollte.
Kontakt
Die Senatorin für Finanzen
Referat 31
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