Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 06/2014 - Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgelts nach dem TV-L und dem TVöD

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 06/2014 - Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgelts nach dem TV-L und dem TVöD

Veröffentlichungsdatum:25.02.2014 Inkrafttreten25.02.2014 Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 06/2014 - Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgelts nach dem TV-L und dem TVöD"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:25.02.2014
Fassung vom:25.02.2014
Gültig ab:25.02.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 06/2014 - Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgelts nach dem TV-L und dem TVöD

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 06/2014 -
Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgelts
nach dem TV-L und dem TVöD

Verteiler: „Alle Dienststellen mit Schulen“

Mit der Einführung der Tarifverträge TV-L und TVöD haben sich einige Änderungen zum Sonderurlaubsrecht für die Tarifbeschäftigten ergeben. In meinem Rundschreiben Nr. 22/2007 vom 6. August 2007 hatte ich deshalb ausführliche Hinweise zur Durchführung des § 28 TV-L/TVöD bekannt gegeben.

Zwischenzeitlich haben sich, insbesondere auch durch Veränderungen im beamtenrechtlichen Bereich, einige Änderungen ergeben. Aus diesem Grund habe ich die als Anlage 1 beigefügten „Hinweise zur Durchführung des § 28 TV-L/TVöD“ neu gefasst. Mein Rundschreiben Nr. 22/2007 vom 6. August 2007 wird hiermit aufgehoben.

In den Durchführungshinweisen haben sich insbesondere bei folgenden Punkten Änderungen ergeben, auf die ich besonders hinweise:

– Nr. 3.1 (Höchstdauer von 15 Jahren für Sonderurlaub aus familiären Gründen)

– Nr. 3.2 (Sonstiger/voraussetzungsloser Sonderurlaub bis zu 6 Jahren möglich)

– Nr. 4 (Neue Muster zu Vereinbarungen von Sonderurlaub)

– Nr. 5.7 (familienbezogener Sonderurlaub stellt keine schädliche Unterbrechung der Stufenlaufzeit dar)

Als Anlage 2 ist ein Merkblatt für die Beschäftigten beigefügt, das die Beschäftigten über die wesentlichen Auswirkungen von Sonderurlaub informieren soll und daher bei entsprechenden Anträgen ausgehändigt werden sollte.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen
Referat 31
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail:
Tarifrecht@finanzen.bremen.de


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.