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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2014 - Nutzung von Social Media durch Beamtinnen und Beamte der bremischen Verwaltung zu privaten Zwecken

Veröffentlichungsdatum:06.08.2014 Inkrafttreten06.08.2014 Bezug (Rechtsnorm)BeamtStG § 33, BeamtStG § 34, BeamtStG § 36, BeamtStG § 37, StGB § 353b
Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2014 - Nutzung von Social Media durch Beamtinnen und Beamte der bremischen Verwaltung zu privaten Zwecken"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:29.07.2014
Fassung vom:29.07.2014
Gültig ab:06.08.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 33 BeamtStG, § 34 BeamtStG, § 36 BeamtStG, § 37 BeamtStG, § 353b StGB
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2014 - Nutzung von Social Media durch Beamtinnen und Beamte der bremischen Verwaltung zu privaten Zwecken

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2014 -
Nutzung von Social Media durch Beamtinnen und Beamte der
bremischen Verwaltung zu privaten Zwecken

Verteiler: „Alle Dienststellen mit Schulen“

Unter dem Begriff Social Media werden Plattformen der digitalen Medien wie soziale Netzwerke (z.B. Facebook, Myspace), Weblogs (Blogs) bzw. Microbloggins (z.B. Twitter), Foren, Kollektivprojekte (z.B. sogenannte Wikis wie das Online-Lexikon Wikipedia) oder Media-Sharing-Kanäle (z.B. Youtube) bzw. -Applikationen (sogenannte Apps wie z.B. Instagram) zusammengefasst, die es Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, miteinander zu kommunizieren und Inhalte auszutauschen.

Die Nutzung dieser Medien – insbesondere die Kommunikation über die sozialen Netzwerke – nimmt immer weiter zu. Vielen Beamtinnen und Beamten ist jedoch nicht bewusst, dass und wie beamtenrechtliche Pflichten auch bei Handlungen in diesem – zumeist als rein privat verstandenen – Rahmen fort wirken.

Die folgenden Hinweise sollen eventuell bestehende Unsicherheiten hinsichtlich des angemessenen Umgangs mit den Angeboten im Internet beseitigen.

Allgemeines

Bestehende Pflichten aus dem Beamtenverhältnis sind auch außerdienstlich anlässlich der Betätigung in den Social Media zu erfüllen. Das Auftreten der Beamtinnen und Beamten muss hier ebenfalls der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, welche ihnen wegen der Diensttätigkeit eingeräumt wird. Auch in diesem Umfeld kann Fehlverhalten geeignet sein, das Vertrauen der Öffentlichkeit in einer für das Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Deshalb werden an Beamtinnen und Beamte die gleichen Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten im „virtuellen Raum“ gestellt wie an jenes im „realen Leben“.

In den Social Media kommen als relevante Handlungen nicht nur Äußerungen in Betracht. Dazu gehören auch das Klicken auf den „Gefällt-mir“-Button bei Facebook oder das sonstige Verbreiten von Inhalten. Wie bei allgemeinem Fehlverhalten außerhalb der Diensttätigkeit kann auch in diesem Umfeld je nach Einzelfall ein Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem Beamtenverhältnis die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme1 auslösen.

Beamtinnen und Beamte der Freien Hansestadt Bremen dürfen Social Media grundsätzlich auch zu privaten Zwecken nutzen. Die Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz zu nicht-dienstlichen Zwecken ist unter den Voraussetzungen der Internetrichtlinie der Senatorin für Finanzen2 (Ziffer 6: Private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz) gestattet. Außerhalb der Dienstzeit hat sie von einem nicht-dienstlichen Benutzerkonto aus zu erfolgen.

Zu den zentralen von Beamtinnen und Beamten zu beachtenden Beamtenpflichten beim Bewegen im Internet zählen insbesondere die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gegenüber dem Dienstherrn (§ 34 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes [BeamtStG]), das politische Treue- und Mäßigungsgebot (§ 33 Absatz 1 und 2 BeamtStG) sowie die Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG, § 46 des Bremischen Beamtengesetzes).

Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gegenüber dem Dienstherrn

Beamtinnen und Beamten mit dienstlichen Außenkontakten wird ein besonders sorgsamer Umgang mit den Social Media empfohlen, um eine Vermischung privater und beruflicher Beziehungen zu verhindern.

Wer etwa dienstlich Anträge oder Ähnliches zu bearbeiten hat, kann bei Facebook nicht Freundschaften mit den Antragstellern schließen oder bei Twitter ihr „Follower“ sein – und umgekehrt. Werden Videos in das Netz gestellt oder Kommentare veröffentlicht, darf ihr Inhalt keinen Zweifel an der Objektivität der Beamtin oder des Beamten wecken. Bereits der Anschein einer ungleichmäßigen Behandlung ist zu vermeiden.

Politisches Treue- und Mäßigungsgebot

Die Anforderungen an das von Beamtinnen und Beamten geforderte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind durch das Entstehen digitaler Kommunikationsformen erheblich gewachsen.

Über das Internet (z.B. Foren) verbreitete Stellungnahmen sind nicht vergleichbar mit einer spontanen flüchtigen Rede, sondern stellen bewusste und deshalb disziplinierungsfähige Äußerungen dar.

Insbesondere in sozialen Netzwerken, die den Nutzern gestatten, Besuchern und Kontakten in einem abgestuften Ausmaß Zugang zu den eigenen Profilen und Selbstdarstellungen (z.B. Meinungsäußerungen) zu gewähren, hängen die Anforderungen an das Treue- und Mäßigungsgebot von der Größe des Adressatenkreises von Aussagen ab.

Betätigt eine Beamtin oder ein Beamter die „Gefällt mir“–Schaltfläche („Button“) auf einer Seite des sozialen Netzwerks Facebook („Liken“), handelt es sich um eine wertende Äußerung bzw. eine Meinungskundgabe. Über die Darstellung in der „Gefällt mir“-Sektion der oder des Drückenden und dessen Empfehlung kann sich die Kenntnis über den Inhalt folgend bei Besuchern der Seite der oder des Bediensteten bzw. über die Anzeige bei den Facebook-Freunden weiter verbreiten. Außerdem können Besucher einer Facebook-Seite erkennen, wer den „Gefällt mir“–Button gedrückt hat. Auch das Anklicken unter einem Kommentar führt zu einer entsprechenden Verbreitung.

Auf diese Weise kann das Sympathisieren etwa mit einem möglicherweise der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden Inhalt der Facebook-Seite zum Ausdruck gebracht werden. Das Anklicken fremdenfeindlicher, nationalsozialistischer, rassistischer, frauenverachtender oder antisemitischer Seiten kann die Annahme der persönlichen Nichteignung einer Beamtin bzw. eines Beamten begründen und die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Wird eine Äußerung eines Kollegen verbreitet, die eine Pflichtverletzung darstellt, potenziert das „Liken“ diese und kann ihrerseits eine Disziplinarmaßnahme rechtfertigen.

Aus der Treuepflicht ergibt sich zudem, dass sich Beamtinnen und Beamte von Gruppen und Bestrebungen distanzieren müssen, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Geschieht derartiges in der Anwesenheit einer Beamtin oder eines Beamten, wird von ihr oder ihm verlangt, nicht zu schweigen, sondern hiergegen zu protestieren. Dies gilt auch für Äußerungen, denen die oder der Betreffende etwa in Foren oder Chats begegnet. Insbesondere, wenn sie oder er sich bewusst in einem Umfeld bewegt, in dem mit verfassungsfeindlichen Äußerungen Dritter zu rechnen ist, kann sie oder er sich nicht auf die rein passive Position des Beobachters zurückziehen.

Verschwiegenheitspflicht

Die dienstrechtliche Verschwiegenheitspflicht gilt für Beamtinnen und Beamte im Internet auf ganz besondere Weise. Einmal getätigte Aussagen können nur schwer gelöscht oder angemessen korrigiert werden. Vielmehr besteht die Möglichkeit einer unbegrenzten weltweiten und dauerhaften Verbreitung durch Dritte.

Dienstliche Äußerungen sind bei der privaten Nutzung von Social Media zu vermeiden. Direkte oder indirekte Bezugnahmen auf die eigene dienstliche Tätigkeit sind zu unterlassen. Die Verwendung von Pseudonymen oder die Anonymisierung der Informationen hebt die Verschwiegenheitspflicht nicht auf. Kenntnisse, die im Rahmen der amtlichen Tätigkeit erlangt wurden, dürfen nicht genutzt werden, um private Ansichten zu veranschaulichen.

Für Geheimnisträger wird insbesondere auf § 353b des Strafgesetzbuches bezüglich der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht hingewiesen.

Haben Beamtinnen und Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, steht es ihnen nicht zu, in Social Media hierüber zu informieren. Sie sind vielmehr verpflichtet, das Remonstrationsverfahren nach § 36 Absatz 2 BeamtStG einzuleiten. Eine pflichtwidrige „Flucht in die Öffentlichkeit“ ist Beamtinnen und Beamten nicht gestattet.

Im Rahmen dieser Bestimmungen ist es Bediensteten grundsätzlich gestattet, sich über die Plattformen der Social Media öffentlich zu äußern und auch über die Freie Hansestadt Bremen oder die jeweilige berufliche Tätigkeit Wertungen abgeben.

Hat eine vorgetragene Kritik allerdings die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zur Folge, ist bei ihrer Bemessung eine bewusste Verbreitung über die Social Media erschwerend zu berücksichtigen.

Um die Beamtinnen und Beamten für den sorgsamen Umgang mit Sozialen Netzwerken zu sensibilisieren, bitte ich, diese in geeigneter Weise zu informieren.

Bei der Ernennung von Beamtinnen und Beamten in der bremischen Verwaltung wird empfohlen, das in der Anlage beigefügte Informationsblatt auszuhändigen.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail:
Dienstrecht@finanzen.bremen.de

Fußnoten

1)

[Amtl. Anm.:] Siehe hierzu grundsätzlich das Rundschreiben Nr. 9/2012 mit der „Handlungshilfe zur Anwendung des bremischen Disziplinarrechts“ der Senatorin für Finanzen.

2)

[Amtl. Anm.:] I.8 Richtlinie für die Bereitstellung und Nutzung von Internet/Intranet Zugängen vom 1. Februar 2004 (Brem.ABl. 2004, S. 77)


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