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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 06/2015 - Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG); Angemessenheit der Übernachtungskosten nach § 7 BremRKG

Veröffentlichungsdatum:26.03.2015 Inkrafttreten01.03.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2015 bis 12.02.2018Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)BremRKG § 7

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:26.03.2015
Fassung vom:26.03.2015
Gültig ab:01.03.2015
Gültig bis:12.02.2018  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 7 BremRKG
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 06/2015 - Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG); Angemessenheit der Übernachtungskosten nach § 7 BremRKG

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 06/2015 -
Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG);
Angemessenheit der Übernachtungskosten nach § 7 BremRKG

Verteiler: Alle Dienststellen mit Schulen

Das Dienstleistungszentrum des Bundesverwaltungsamtes (BVA) hatte seit einiger Zeit den Ländern die Travel-Management-System-Hotellisten des Bundes jeweils in Form einer Excel-Tabelle zur Verfügung gestellt, die es den Ländern und Kommunen ermöglichte, die vom Bund ausgehandelten Hotelzimmerpreise zu nutzen.

Diese Hotellisten stehen den Ländern und Kommunen für das Inland seit 1. März 2015 und für das Ausland seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr zur Verfügung. Das BVA begründet dies damit, dass sowohl die Abfrage als auch die Buchung der Angebote der Hotels künftig ausschließlich über Kommunikationswege erfolgt, die nur den Bundesbehörden zur Verfügung stehen.

Danach gilt Nr. 7.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bremischen Reisekostengesetz (BremRKGVwV) vom 25. Mai 2009 (ABl. S. 601) mit der Maßgabe, dass der Hinweis auf die Hotelliste des Bundesverwaltungsamtes gegenstandslos geworden ist. Übernachtungskosten sind als notwendig anzusehen, wenn deren Anerkennung vor Antritt der Dienstreise, in der Regel mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise erfolgt ist. Erst wenn eine solche Anerkennung nicht erfolgt ist, ist die Erstattung auf 65 Euro (ohne Frühstück) begrenzt. Den Dienstvorgesetzten oder Beauftragten, die Dienstreisen genehmigen oder anordnen, kommt damit eine besondere Verantwortung für die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Abwicklung von Dienstreisen und die Einhaltung der Haushaltsansätze für Reisekostenmittel zu.

Bei der Wahl der Hotelzimmer ist darauf zu achten, dass möglichst das kostengünstigste zumutbare Hotel am Dienstort gewählt wird. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist auch darauf abzustellen, wie die Erreichbarkeit des Hotels und des Ortes der dienstlichen Tätigkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sichergestellt werden kann.

Wird bei Tagungen von Bund-Länder-Arbeitskreisen oder ähnlichen Veranstaltungen ein Hotel zentral vom Veranstalter vorgebucht, kann in der Regel ein Zimmer aus diesem Zimmerkontingent gebucht werden.

Für den Dienstreiseort Berlin gilt weiterhin, dass zunächst die Kapazität im Gästehaus der Landesvertretung zu nutzen ist. Erst wenn nachgewiesen wird, dass dort kein Zimmer zur Verfügung steht, kann auf kostengünstige und zumutbare Hotels ausgewichen werden.

Den Reisekostenstellen bleibt es unbenommen, eigene Hotellisten zu erstellen und zu nutzen.

Die Länder prüfen derzeit die Chancen für eine länderübergreifende Lösung. Für den Bereich des Servicecenter Dienstreisen bei Performa Nord wird eine Liste von Empfehlungen von Hotels in den meistfrequentierten Dienstreiseorten erstellt. Sobald diese Hotelempfehlungen vorliegen, werde ich Sie informieren.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail:
Dienstrecht@finanzen.bremen.de


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