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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2015 - Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste/Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt

Veröffentlichungsdatum:07.04.2015 Inkrafttreten07.04.2015 Bezug (Rechtsnorm)BBiG 2005 § 54, BremLVO § 25, BremLVO § 26
Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2015 - Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste/Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:07.04.2015
Fassung vom:07.04.2015
Gültig ab:07.04.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 54 BBiG 2005, § 25 BremLVO, § 26 BremLVO
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2015 - Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste/Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2015 -
Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste/
Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung
zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen

Der Senat hat im Rahmen der Ausbildungsplanung 2015 am 21. Oktober 2014 u.a. beschlossen, dass in diesem Jahr ein Lehrgang mit 15 Teilnehmerinnen/Teilnehmern (8 Plätze für Beamtinnen/Beamte gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung und 7 Plätze für Tarifbeschäftigte zur Aufstiegsfortbildung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt), eingerichtet wird.

Der Lehrgang beginnt im November 2015.

Um die unterschiedlichen Zugänge der Tarifbeschäftigten zur Fortbildung bzw. der Beamtinnen/Beamte zum laufbahnrechtlichen Aufstieg transparenter zu gestalten und so Missverständnisse zu vermeiden, wurden die bisherigen einheitlichen Richtlinien aufgehoben. Der Senat hat am 7. April 2015 die neuen „Richtlinien für die Zulassung zum Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt“ sowie die „Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste“ beschlossen.

Das Aufstiegsverfahren bzw. der Vorbereitungslehrgang sowie das Verfahren für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer richten sich nach den, von der Senatorin für Finanzen erlassenen, oben genannten Richtlinien vom 7. April 2015 (Anlagen 1 und 2).

1.

Gemäß der o.g. Richtlinien können zu dem Lehrgang zugelassen werden:

Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen für den abgeschichteten Aufstieg nach § 26 BremLVO in Verbindung mit § 25 BremLVO erfüllen, d.h. wenn

ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen und

sie sich in ihrer bisherigen Dienstzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A7

bewährt haben;

Tarifbeschäftigte, wenn sie

a)erfolgreich die Ausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen „Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter“, „Fachangestellte für Bürokommunikation/Fachangestellter für Bürokommunikation“ abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Berufspraxis ab Entgeltgruppe 6 TV-L/TVöD in der öffentlichen Verwaltung entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A Teil I zum TV-L, oder

b)erfolgreich die Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement“ im Bereich der zuständigen Stellen des öffentlichen Dienstes einschließlich einer dienstbegleitenden Unterweisung von in der Regel 420 Stunden absolviert haben und eine mindestens dreijährige Berufspraxis ab Entgeltgruppe 6 TV-L/TVöD in der öffentlichen Verwaltung entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A Teil I zum TV-L, oder

c)mindestens eine sechsjährige Berufspraxis ab Entgeltgruppe 6 TV-L/TVöD in der öffentlichen Verwaltung entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A Teil I zum TV-L nachweisen können.

Auf die Zeiten der Berufspraxis kann die Hälfte von Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Mehr als ein Drittel der Zeiten der Berufspraxis können durch Kindererziehungszeiten nicht ersetzt werden.

Die Entscheidung über die Zulassung zum Auswahlverfahren trifft die Senatorin für Finanzen.

2.

Interessierte Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste sowie an der Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt interessierte Tarifbeschäftigte können sich

bis Freitag, 15. Mai 2015

bewerben.

Sollte eine Schwerbehinderung vorliegen, ist dies in der Bewerbung anzugeben.

Die aussagefähigen Bewerbungen (mit Lebenslauf) sind über die Beschäftigungsdienststelle an die folgenden Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den jeweiligen zuständigen obersten Dienstbehörden bzw. senatorische Dienststellen zu richten.

Folgende Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind in den obersten Dienstbehörden bzw. senatorischen Dienststellen zuständig:

– Die Liste der Ansprechpersonen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen an dieser Stelle nicht angezeigt. –

3.

Die Senatorin für Finanzen bietet eine Informationsveranstaltung an, in der sowohl über das Auswahlverfahren als auch über Ablauf und Inhalte des Lehrgangs informiert werden soll.

Diese Veranstaltung ist für Dienstag, 5. Mai 2015 um 14:00 Uhr (in der Aula des Aus- und
Fortbildungszentrums (AFZ), Doventorscontrescarpe 172, Block B im Erdgeschoss)
vorgesehen.

Ich wäre dankbar, wenn sich alle interessierten Beschäftigten mit dem beiliegenden Rückmeldebogen (Anlage 3) für die Informationsveranstaltung anmelden.

4.

Für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist von den Beschäftigungsdienststellen eine aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu erstellen. Für die Beurteilung ist ein besonderer Beurteilungsbogen zu verwenden, der als Anlage den oben genannten Richtlinien beigefügt ist. Zu beurteilen sind die letzten drei Jahre (jeweils Ziffer 6.1 der neuen Richtlinien). Dazu gebe ich noch folgende Hinweise:

Die im Aufstiegsverfahren von den Beurteilerinnen und Beurteilern anzufertigende aktuelle anlassbezogene dienstliche Beurteilung hat zum Ziel, ein aussagefähiges Bild über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberinnen und Bewerber abzugeben. Darüber hinaus wird die Bewährungswahrscheinlichkeit der Bewerberinnen und Bewerber in der Ebene der Laufbahngruppe 2 eingeschätzt. Durch den Beurteilungsbogen sollen die wahrgenommenen Leistungen, das Verhalten sowie die Arbeitsergebnisse der bzw. des zu Beurteilenden möglichst objektiv und wahrheitsgetreu bewertet werden. Hinsichtlich der Eignungsprognose sollte ein Austausch darüber stattfinden, welche gezeigte Leistung, welches Verhalten oder Ergebnis bezogen auf die insgesamt 11 Beurteilungsmerkmale zu welcher prognostizierten Bewährungswahrscheinlichkeit (von keine bis ausgesprochen hohe Bewährungswahrscheinlichkeit) führt.

Für die von den obersten Dienstbehörden/senatorischen Dienststellen benannten
Beurteilerinnen und Beurteiler führt die Senatorin für Finanzen bei Bedarf
am Montag, 4. Mai 2015, von 09:00 – ca. 13:00 Uhr
im Aus- und Fortbildungszentrum (AFZ) eine Schulungsveranstaltung durch.

Für die Anmeldung zu dieser Veranstaltung benutzen Sie bitte den beiliegenden Rückmeldebogen (Anlage 4).

5.

Die Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen erfüllen und von der Senatorin für Finanzen zugelassen worden sind, nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das die Senatorin für Finanzen nach einer von ihr erlassenen Verfahrensordnung durchführt.

Die obersten Dienstbehörden bzw. senatorischen Dienststellen werden gebeten, die eingereichten und geprüften Bewerbungen mit den erstellten Beurteilungen spätestens bis Freitag, 29. Mai 2015 bei der Senatorin für Finanzen, Referat 33 – Personalentwicklung – vorzulegen.

6.

Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens findet am Mittwoch, 17. Juni 2015 statt.

Der mündliche Teil ist für die Zeit vom 1.– 3. Juli und 6. + 7. Juli 2015 vorgesehen.

Schriftlicher Teil:
Im schriftlichen Teil werden Kenntnisse und Fertigkeiten auf verschiedenen Gebieten getestet. Die Leistungen werden anforderungsspezifisch gewichtet und zu einem Gesamtpunktwert sowie einem Empfehlungsgrad zusammengefasst.

Mündlicher Teil:
Im mündlichen Teil wird das Verhalten der Bewerberinnen und Bewerber unter folgenden Merkmalen eingestuft: Sachbezogenheit, Einfallsreichtum, Soziale Kompetenz/Teamfähigkeit, Kommunikation/Sprachlicher Ausdruck, Zielorientierte Initiative, Sicherheit/Belastbarkeit und berufsbezogene Motivation.

7.

Die Ergebnisse im schriftlichen und im mündlichen Teil werden im Verhältnis 1:1 zu einem Ergebnis des Auswahlverfahrens zusammengefasst.

Aus dem Gesamtwert der Beurteilung und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens wird ein Gesamtergebnis errechnet. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses wird der Gesamtwert der Beurteilung mit 55 v.H. und das Ergebnis des Auswahlverfahrens mit 45 v.H. gewichtet (Ziffer 8 der o.g. Richtlinien). Das Gesamtergebnis wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Weitere Nachkommastellen bleiben unberücksichtigt.

Abschließend wird eine Rangliste aller Bewerberinnen und Bewerber erstellt.

8.

Bis zu der durch den Senat beschlossenen Höchstzahl der Zulassungen können die Bewerberinnen und Bewerber entsprechend der Rangliste zum Vorbereitungslehrgang zugelassen werden, sofern sie im Gesamtergebnis mindestens den Wert 2,75 erreicht haben. Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg bzw. Vorbereitungslehrgang erfolgt durch die Senatorin für Finanzen.

9.

Die dienst- bzw. berufsbegleitenden Lehrgänge beginnen mit einer Einführungswoche und werden an jeweils zwei Veranstaltungstagen (drei doppelstündige Unterrichtseinheiten) pro Woche fortgeführt. Der Lehrgang schließt nach zwei Jahren zunächst mit dem schriftlichen Teil der Prüfung ab. Die genauen Prüfungsanforderungen werden den Betroffenen rechtzeitig und umfassend bekanntgeben. Der zweite Teil des Lehrgangs dauert ein Jahr und schließt mit dem praktischen Teil der Prüfung ab, der aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und einem Prüfungsgespräch besteht. Der zweite Teil des Lehrgangs wird von der Senatorin für Finanzen bei Bedarf angeboten. Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten Teil ist das Bestehen des schriftlichen Teils der Fortbildungsprüfung. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden systematisch durch die Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter im Rahmen des Fortbildungsprogramms der Senatorin für Finanzen beraten. Sie erhalten aufgrund von obligatorischen Klausuren eine regelmäßige Rückmeldung über die Lernerfolge. An der Abschlussprüfung des Lehrgangs kann nur teilnehmen, wer den Lehrgang erfolgreich und regelmäßig (mind. 3/4 aller Veranstaltungstage) besucht hat. Eine nicht bestandene Fortbildungsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Durchführung der Fortbildungsprüfung ist die Senatorin für Finanzen zuständig.

10.

Den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden während der Einführungszeit gemäß § 26 BremLVO Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste übertragen. Mit dem Abschluss des schriftlichen Teils der Fortbildungsprüfung reicht die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde bei der Senatorin für Finanzen eine Bescheinigung darüber ein, dass der Beamtin bzw. dem Beamten während der Einführungszeit die in Satz 1 genannten Aufgaben übertragen wurden. Liegt die Bescheinigung der obersten Dienstbehörde vor und hat die Beamtin bzw. der Beamte den ersten Teil der Prüfung bestanden, stellt die Senatorin für Finanzen eine Bescheinigung über das Vorliegen der eingeschränkten Laufbahnbefähigung gemäß § 26 BremLVO für die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste aus. Ein Amt der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt darf erst verliehen werden, wenn nach Erwerb dieser Befähigung eine Bewährung in den Aufgaben der neuen Laufbahn festgestellt wurde. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten. Mit der eingeschränkten Laufbahnbefähigung darf den Beamtinnen und Beamten höchstens ein Amt bis zur Besoldungsgruppe A11 übertragen werden.

Im zweiten Teil des Lehrgangs werden die zugelassenen Beamtinnen und Beamten in die Aufgaben der neuen Laufbahngruppe im Rahmen einer allgemeinen wissenschaftlich orientierten Ausbildung eingeführt. Während der Einführungszeit werden den Beamtinnen und Beamten dienstliche Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen, dieses wird von der jeweiligen obersten Dienstbehörde bescheinigt und ist ebenfalls der Senatorin für Finanzen vorzulegen. Mit dem Bestehen des praktischen Teils der Prüfung und der Vorlage der Bescheinigung erwirbt die Beamtin bzw. der Beamte die uneingeschränkte Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste.

Tarifbeschäftigte

Tarifbeschäftigte erwerben den Abschluss „Verwaltungsfachwirtin/Verwaltungsfachwirt“ mit der erfolgreich bestandenen Fortbildungsprüfung (beide Teile) gemäß der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt vom 18. Mai 2011 (Brem. ABl. S. 571).

11.

Die Zulassung zum Aufstieg unterliegt der Mitbestimmung. Dabei sind die örtlichen Interessenvertretungen zu beteiligen. Die Mitbestimmung ist von der Senatorin für Finanzen, die über die Zulassung entscheidet, sicherzustellen.

Kontakt

Senatorin für Finanzen
Referat 33
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail:
office@finanzen.bremen.de


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